Ablehnung Widerspruch gegen Studiengebührenbescheid

10. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
paratox82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung Widerspruch gegen Studiengebührenbescheid

Hallo,

ich möchte nachfolgend kurz die Sachlage erläutern und wäre über ein paar hilfreiche Anmerkungen danbar.


Gebührenbescheid ist auf 20.09.07 ausgestellt und gilt laut Uni daher spätestens zum 28.09.07 als zugegangen.

Ich bin im März 07 umgezogen, habe dies der Uni mitgeteilt (unter Zeugen) und zusätzlich Nachsendeauftrag gestellt.

Fraglicher Gebührenbescheid habe ich nie erhalten. Nachdem mir das merkwürdig vorkam, habe ich Anfang Oktober 07 das zuständige Dezernat angerufen und mitgeteilt, dass ich noch auf meinen Gebührenbescheid warte und dieser nicht ankam.

Daraufhin erneute Zustellung des Bescheides im Anhang als Email. Zugang 10.10.07

09.11.07 Widerspruch gegen Bescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung per Einschreiben gestellt (§80,Abs.4 VwGO )


Antrag zurückgewiesen.
Begründung:
Widerspruch ist unzulässig, da er verfristet eingelegt wurde (§70,Abs.1 VwGO )
-> Schriftlicher Bescheid gilt bei Übermittlung durch die Post am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekannt gegeben (§41,Abs.2 HVwVfG).
-> Widerspruchsfrist endete 29.10.07 laut Uni


Anmerkung:
Ist es rechtens, dass die Uni solch wichtigen Dokumente einfach per normalem Brief verschickt (immerhin droht Exmatrikulation bei Nichtzahlung). Bin ich tatsächlich in der NAchweispflicht, dass ICH den Bescheid nicht erhalten habe?

Wann gilt mein Widerspruch als zugegangen? Abgabe Post oder Kenntnisnahme Uni? Und warum wird nicht die normale Postlaufzeit von einem Tag für Briefe im Inland herangezogen, sondern drei Tage?

Keine Möglichkeit mehr, den Bescheid bzw. Ablehnung des Widerrufs wegen angeblicher Frsitversäumnis anzufechten, obwohl die Rechtslage ja in der Schwebe ist (laufende Klage vorm hessischen Staatsgerichtshof)und diverse Verwaltungsgerichte ernste Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des hess.Studienbeitragsgesetzes haben?

Kurz: Aussichten einer Klage aufgrund des Sachverhaltes


Vielen Dank!

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1 Antwort
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#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Lesen Sie den § 41 Abs. 2 zu Ende. Der VA gilt als nicht bekannt gegeben, wenn er nicht oder erst verspätet zugegangen ist. Dort steht auch, dass die Behörde den Zugang zu beweisen hat. (§ 41 Abs.2 S. 2).

Im vorliegenden Falle sind Sie umgezogen, und hatten dies der Uni auch mitgeteilt, und können dies ebenfalls beweisen, in dem Fall müßte die Uni erst nachweisen, dass der VA tatsächlich zugegangen ist.

Ich sehe in diesem Fall gute Aussichten die Behörde nochmal zu verpflichten über den VA zu befinden. Der Antrag beim VG müßte dann denke ich lauten: Es wird beantragt die Beklagte zu verpflichten den Kläger unter Aufhebung Ihres Bescheides vom xx.xx.xxxx erneut zu bescheiden.

Ich bin mir gerade nicht sicher, ob Sie direkt inhaltlich zu Studiengebühren vortragen können, oder ob Sie vorher einen Bescheid der Uni brauchen, der sich damit auseinander setzt.

Im Zweifel lassen Sie sich einen Beratungshilfeschein für die Sache geben und lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. Die Beratung kostet dann maximal 10 €. Für ein eventuell späteres Gerichtsverfahren kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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