Die Zahlung einer Praxisgebühr für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen wurde auch von den Beihilfestellen des Bundes übernommen. D.h. auch bei privatversicherten Beamten, die beihilfeberchtigt sind, zieht die Beihilfestelle diese Gebühr ein.
Mit Urteil vom 12. November 2007 (AZ: 1 A 995/06
) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster den Abzug der Praxisgebühr im Beihilferecht für rechtswidrig erklärt. Die genannte Minderungsregelung im Beihilferecht verstoße gegen höherrangiges Recht und sei daher unwirksam.
Nun steht die Frage, ob eine Erstattung der rechtswidrig eingezogenen Praxisgebühr bei Beihilfebescheiden gefordert werden kann - und zwar auch für Beihilfebescheide, bei denen die Widerspruchsfrist abgelaufen ist (z.B. länger als ein Jahr her).
Ist eine Erstattungsforderung auch möglich/erfolgversprechend, wenn für diese Bescheide damals Widerspruch eingelegt worden ist und dieser abgelehnt worden war. Eine Klage wurde daraufhin damals nicht erhoben.
Abzug der Praxisgebühr durch Beihilfe
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Gegen das Urteil wurde die Revision zum BVerwG zugelassen, es ist also noch nicht rechtskräftig.
Hallo,
diese Aussage ist so pauschaliert nicht ganz richtig.
'Zugelassen' heisst ja nicht, dass dieser so genannte Rechtszug auch zeitgerecht von den Parteien ausgeschöpft wird.
MfG
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Wenn das beklagte Land Nordrhein-Westfalen die zugelassene Revision nicht fristgerecht eingelegt und begründet hat, ist das Urteil rechtskräftig. Ich vermute aber, dass die Revision eingelegt wurde.
Wie bekommt man das zeitnah heraus, dass Revision eingelegt worden ist?
keiner einen Tipp?
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