Änderung Satzung Kindergartengebühren - 12 Monate zahlen aber nur 11 Monate geöffnet

2. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Studiosus
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)
Änderung Satzung Kindergartengebühren - 12 Monate zahlen aber nur 11 Monate geöffnet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Verwaltungsrecht (ich hoffe es gehört hierher); genauer zur Gebührenordnung für den Kindergarten unserer Gemeinde.

Bislang haben wir 11 Monatsbeiträge bezahlt. Im August waren die Kindergärten geschlossen. Somit hat man ja auch nur das bezahlt, was man genutzt hat. Zumal es im laufenden Jahr ja weitere Schließungszeiträume gibt, die man ausgleichen muss.

Nun hat die Gemeinde die Satzung dahingehend geändert, dass 12 Monatsbeiträge zu zahlen sind. Es handelt sich also um eine gehörige Erhöhung (ca. 10%), welche ja auch grundsäzlich gerechtfertigt sein mag.

Nun stelle ich mir aber die Frage, ob es zulässig ist, dass die Gemeinde von uns für 12 Monate Beiträge erhebt, wir jedoch die Kindergärten nur 11 Monate nutzen können. Oder hätte die Gemeinde hier die 11 Monatsbeiträge um 10% erhöhen müssen.

Es wäre schön hierzu eine Meinung zu erhalten. Vielen Dank schon einmal im voraus für die Rückmeldungen!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Ich würde darauf wetten, dass die Gebühren gar keine Monatsbeiträge sind, sondern eine Jahresgebühr, die in 11 (bzw. jetzt 12) Raten gezahlt wird.
Vorher war es eine Jahresgebühr, die in 11 Raten gezahlt wurde, jetzt ist es eine höhere Jahresgebühr, die in 12 Raten gezahlt wird.

Da kann man nix machen.
Im kommunalen Gebührenrecht haben die Kommunen einen großen Spielraum.
Wenn die Satzung demokratisch korrekt beschlossen wurde, kann man auf rechtlicher Schiene kaum was machen.
Da ist es sinnvoller auf die Abgeordneten im Stadtrat einzuwirken, dass die Satzung wieder geändert wird.


-- Editiert von drkabo am 02.06.2015 16:17

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Studiosus
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank schon einmal für die schnelle Rückmeldung.

In der bisherigen Gebührensatzung steht (auszugsweise) folgendes:

§ 4 Gebührenmaßstab
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung
„Kindertageseinrichtung" (Kindergarten, Kinderkrippe).


§ 5 Gebührensatz
....
3. Die Betreuungsgebühr wird für 11 Besuchsmonate eines Jahres erhoben.
...


Die neue Satzung liegt mir noch nicht vor.

Wenn ich Ihre Antwort richig verstehe, wird ja momentan nicht auf einen Jahresbeitrag abgehoben, sondern auf monatliche Beiträge. Wenn es also bei dem Wortlaut bleibt und nur auf 12 Besuchsmonate abgeändert wird, wie sieht es dann mit dem einem geschlossenen Monat aus? Kann die Gemeinde dann so verfahren?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Aus meinem persönlichen Gefühl heraus: Nein.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120297 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat:
Die neue Satzung liegt mir noch nicht vor.

Dann müsste man bei vorliegen mal schauen, was dort drin steht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Studiosus
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Es hat ein wenig gedauert aber ich habe nun neue Informationen zu dem Thema.

Es ist nun tatsächlich so, dass wir 12 Monatsbeiträge bezahlen die Kindertageseinrichtung der Gemeinde aber den kompletten August plus noch weitere Wochen um Weihnachten/Neujahr, Ostern und einzelne Tage ganz oder teilweise geschlossen hat.

In der neuen Satzung wird auf Schließzeiten nicht eingegangen.

Auf Nachfrage bei der Gemeinde hat man nun auf Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 4 AVBayKiBiG verwiesen. Auf meine Rückfrage, dass sich diese Artikel ja auf die Förderung durch das Land beziehen und keine Aussage zu den Schließzeiten machen (außer das die Einrichtung maximal 30 Tage im Jahr geschlossen sein darf) hat man nicht weiter reagiert und mir mitgeteilt, dass alles releavante mitgeteilt sei.

Kann sich die Gemeinde auf diesen Paragrafen beziehen und daraus ableiten, dass Sie die Kindertagesstätte 30 Tage am Stück schließen darf, obwohl ich ja für volle 12 Monate bezahle?

Wo könnte man die Praxis prüfen lassen?

Vielen Dank für die Rückmeldungen

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Zitat:
Wo könnte man die Praxis prüfen lassen?

Beim Verwaltungsgericht.
Für die Beiträge gibt es ja einen Gebührenbescheid.
Gegen den kann man Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch wird wahrscheinlich nicht erfolgreich sein, da die Gemeinde ja schon ihren Standpunkt erklärt hat.
Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs kann man klagen, wenn man der Meinung ist, er sei nicht korrekt.
Dafür ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Beim Verwaltungsgericht ist ein Anwalt zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen.
Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichte sind nichts, worauf man sich als Rechtsunkundiger einlassen sollte.

Ich in aber immer noch der Meinung, dass die Chancen im unteren einstelligen Prozentbereich liegen.
Dass eine Einrichtung Ferien machen darf, ist zulässig.
Und ob die Gemeinde die Gebühren in elf oder zwölf Raten einzieht, liegt im Entscheidungsspielraum der Gemeinde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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