Änderung der Prüfungsordnung

11. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
pal400323-80
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Änderung der Prüfungsordnung

Angenommen an einer Hochschule in Niedersachsen würde die allgemeine Prüfungsordnung einer Fakultät überarbeitet und die Studenten würden dadurch rückwirkend benachteiligt. Es betrifft ab sofort alle Studierenden der Fakultät, eine Übergangsregelung gibt es nicht.

Wäre so etwas zulässig (Vertrauensschutz?)? Wie ist die Rechtslage?

Lg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Grundsätzlich kann es zulässig sein.


Ob es im konkreten Einzelfall dann auch zulässig wäre, müsste man prüfen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)


Theorie:
Normalerweise hat man schon einen Anspruch darauf, dass Studium nach der Ordnung zu Ende bringen zu dürfen, die zum Zeitpunkt des Studienbeginns galt.

Praxis:
Lehrveranstaltungen, die nach der alten Studienordnung erforderlich waren, werden irgendwann nicht mehr angeboten, sondern nur noch die, die zur neuen Studienordnung gehören.
Wenn dann ein einzelner Student kommt, der auf die alte Ordnung besteht (und darum immer "Extrawürste" braucht), macht sich der natürlich ziemlich unbeliebt bei den Dozenten.
Und irgendwann möchte der Student die Abschlussprüfung machen - bei den Dozenten, bei denen er sich unbeliebt gemacht hat :-(

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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
die Studenten würden dadurch rückwirkend benachteiligt


Worum geht es konkret?

Mal dumm gesagt, eine Änderung der Form "Leistungsnachweise müssen im Original vorgelegt werden" (wenn vorher auch Kopien ausreichten) wäre zulässig, das ist eine prozedurale Änderung, keine inhaltliche (ähnlich wie "die Prüfungskommission besteht aus 2 Fachvertretern statt vorher 3").

Eine Änderung der Form "für die Diplomprüfung werden ab sofort 13 Leistungsnachweise verlangt statt bisher 4" wäre ohne Übergangsregelung wohl nicht zu halten.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pal400323-80
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Es geht um das Abschlusszeugnis. Es sollen nun die benötigten Versuche zum bestehen der Prüfungsleistung auf dem Zeugnis vermerkt werden.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)


Falls noch kein Versuch absolviert wurde, sehe ich darin keine konkrete Benachteiligung des Studierenden.
Und ohne konkrete Benachteiligung wird man auf rechtlichem Weg nichts erreichen können (mangelndes Rechtsschutzbedürfnis).
Da wäre dann der "politische" Weg (Studierendenvertretung / AStA) aussichtsreicher, um die zuständigen Gremien zu einer Änderung der Prüfungsordnung in deinem Sinne zu bewegen.

Anders sähe es für diejenigen aus, die schon einen Fehlversuch hinter sich haben ("hätte ich gewusst, dass die Anzahl der Fehlversuche auf dem Zeugnis erscheint, hätte ich mich erst dann zur Prüfung angemeldet, wenn ich ganz sicher bin, sie im ersten Anlauf zu bestehen.")




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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