An/Abmelden in NRW

26. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
David G.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
An/Abmelden in NRW

Hallo!

In NRW kann anscheinend ein Dritter ohne Vollmacht eine Person von seinem Wohnsitz abmelden, aber zum Anmelden braucht eine Person eine Bestätigung vom Wohnungsgeber.

Wo gibts mehr Infos darüber?
Ist dies rechtens, daß jeder Hinz und Kunz einen anderen abmelden können?

Danke + Grüße,
David

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Quelle:https://www.bernd-rohlfs.de/bochum/zweitwohnungssteuer/meldegesetz.pdf

§ 13 Absatz 3 Meldegesetz NRW

quote:
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht
oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt

diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung
sie ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich
die Aufenthaltsbestimmungen


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""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Na mit einer Anmeldung kann man auch Sozialleistungen empfängen, daher die "Kontrolle". Bei einer Abmeldung passiert nichts wichtiges.

quote:
Ist dies rechtens, daß jeder Hinz und Kunz einen anderen abmelden können?
Hinz und kUnz können dich auch erschiessen, deswegen ist es nicht rechtens.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
David G.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Könnte es für das Amt, das rechtswidrig An- oder Abmeldungen vornimmt, juristische Konsequenzen haben? Wenn ja, wie würden diese aussehen?


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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Na hat das Amt die Änderungen vorgenommen oder irgend ein böser Mensch. Und warum hjat das Amt Anmeldungen aus eigenem Anlass vorgenommen.
Und welche juristische Konsequenzen sollte ein Amt bekommen - wenn das Schadenersatz zu lasten der Staatskasse, kaum "Strafen".

Es sei denn der Beamte hat grob fährlassig - also absichtlich.....

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Melderegister darf auch von amtlicher Seite geändert werden, wenn es falsch ist. Wenn das Amt also von einer dritten Person erfährt, dass jemand nicht unter seiner Meldeadresse wohnt, dann darf das Amt das Melderegister ändern, d.h. diese Person abmelden.

Wenn diese dritte Person dabei jedoch vorsätzlich falsche Angaben macht, dann macht sie sich ggf. strafbar, z.B. nach § 271 StGB .

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-- Editiert am 20.12.2009 08:37

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