Anhörung im Bußgeldverfahren Visa

3. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
stupidstudentt
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Anhörung im Bußgeldverfahren Visa

Ich habe einen Brief von der Landeshauptstadt mit dem Titel "Anhörung im Bußgeldverfahren" erhalten.

Es sagt :-
" Sie haben gegen die Nebenbestimmung in Ihrem eAT (Aufenthaltstitel) gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG verstoßen, indem Sie die Beendigung Ihres Studiums nicht unverzüglich angezeigt haben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind.

Ihr Aufenthaltstitel wurde Ihnen persönlich am 22. November 2024 übergeben und die dazugehörige Verfügung trägt Ihre Unterschrift.
Demnach waren Ihnen die Nebenbestimmungen bekannt.
Mit Eingangsstempel vom 06. Mai 2025 beantragten Sie die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende. In diesem Zusammenhang legten Sie Ihren Abschluss als Master of Science an der Fakultät Informatik der Technischen Universitat Dresaen vor.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG* können das Visum und die Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen verbunden werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).

Sie verstießen gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und handelten ordnungswidrig nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.
Hiermit wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet. "

Ich habe vor kurzem meinen Master abgeschlossen und bin auf der Suche nach Arbeit. Ich dachte, dass wir nach Abschluss des Studiums 18 Monate als Arbeitssuchender bekommen. Und ich dachte, dass die Universität dafür verantwortlich war, die Auslanderbehorde über den Abschluss meines Studiums zu informieren. Ich hatte auch einen kleinen Ladendiebstahl-Fall gegen mich, aber die Anklage wurde fallen gelassen, ohne dass eine Geldstrafe gezahlt werden musste. Ich habe die folgenden Fragen dazu:-

1. Ich habe meine Visumverlängerung in einer Woche und mache mir wirklich Sorgen, dass sie mir die Verlängerung nicht gewähren würden. Ist das eine Möglichkeit?

2. Oder muss ich nur eine Geldstrafe zahlen? Weißt du, wie viel in Ordnung ist?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9075 Beiträge, 1923x hilfreich)

Ich würde mich schnellstens mit der Behörde in Verbindung setzen und die Situation aufklären. Und dann mal sehen wie es weitergeht.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1782 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von stupidstudentt):
Ich habe meine Visumverlängerung in einer Woche und mache mir wirklich Sorgen, dass sie mir die Verlängerung nicht gewähren würden. Ist das eine Möglichkeit?
Ja.
Zitat (von stupidstudentt):
Oder muss ich nur eine Geldstrafe zahlen? Weißt du, wie viel in Ordnung ist?
Nicht nur ... sondern auch die Geldstrafe. Bis zu 3.000 Euro.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37531 Beiträge, 6272x hilfreich)

Zitat (von stupidstudentt):
Und ich dachte, dass die Universität dafür verantwortlich war, die Auslanderbehorde über den Abschluss meines Studiums zu informieren.
Das war leider falsch gedacht. Es wäre deine Aufgabe (lt. Nebenbestimmung) gewesen.
Steht dort auch was zu der räumlichen Beschränkung/zu deinem zulässigen Wohnort?

zu 1: Ja.
zu 2: Könnte sein.

Es ist eine Anhörung.
Du solltest schnellstens eine schriftliche Stellungnahme hin schicken und erklären, dass du nicht absichtlich/vorsätzlich gehandelt hast.

§ 12 Abs 2, Satz 2--->[i] betrifft die Nebenbestimmungen zu deinem eAT. Du hast das Ende/Exmatrikulation nicht selbst bei der ABH angezeigt.
Und
§ 98 Abs. 3 Nr. 2 ---> das war die ordnungswidrige Handlung.


Was willst du mit --Visa---?
Es geht um deine Aufenthaltserlaubnis/Plastikkarte/elektronischer Aufenthaltstitel/eAT.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33990 Beiträge, 17647x hilfreich)

Nicht nur ... sondern auch die Geldstrafe. Bis zu 3.000 Euro. Da muss ich widersprechen - das ist der Strafrahmen für Verstöße gegen § 98(3) Nr. 3: Hier geht es aber um §98(3) Nr. 2 - dafür gibt es dann maximal die 1.000 Euro, die in § 98(5) ganz hinten stehen ("übrige Fälle").

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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