Anliegerstraße Parken

4. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)
Anliegerstraße Parken

Hallo an alle,

Folgender Fall:

Person A wohnt in einer Anliegerstraße (Eigentümer). Diese Straße, Weg.. führt über sein Privatgrundstück und endet vor seinem Haus, wo sich auch der Wendehammer befindet (ist aber nicht ausgeschildert).
Am Anfang der Anliegerstraße ist ein einziger Schild aufgestellt mit "Anlieger Frei" sonst keine Beschilderung.

Nun zum eigentlichen Problem. Es parken immer wieder NICHT ANLIEGER in dieser Straße und versperren teils die Zufahrt für die Anlieger. Fahrzeuge werden mittlerweile aufgeschrieben und eine Owi gemacht. Das Ordnungsamt interessiert sich nicht für den Vorgang !

Jetzt gibt es aber einige Kandidaten die fahren regelmäßig in diese Anliegerstraße obwohl Sie keine Anlieger sind. Eine Owi wird jedes mal gemacht, aber dieses hält anscheinen diese nicht davon ab.

Gibt es weiter Maßnahmen das dieses unterlassen wird ?

Viel Grüße

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
obwohl Sie keine Anlieger sind

Und diese gesicherte Erkenntnis hat man jetzt woher genau?



Zitat (von harry2772):
Gibt es weiter Maßnahmen das dieses unterlassen wird ?

Klar. Man ermittelt den Halter und sendet dem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. verklagt ihn auf Unterlassung.



Zitat (von harry2772):
wo sich auch der Wendehammer befindet (ist aber nicht ausgeschildert).

Es wäre mir neu, das es überhaupt ein Schild gibt das einen Wendehammer signalisiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)





Zitat von Harry van Sell
Klar. Man ermittelt den Halter und sendet dem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. verklagt ihn auf Unterlassung.

Wie erfolgt die Halter ermittlung ?



Zitat (von harry2772):
wo sich auch der Wendehammer befindet (ist aber nicht ausgeschildert).

Es wäre mir neu, das es überhaupt ein Schild gibt das einen Wendehammer signalisiert.

Gibt es eine min. Ausschilderung was so eine Anliegerstraße habe müsste ?

Auf den ersten 10 Meter kommen evtl. noch zwei Fahrzeuge aneinander vorbei, aber auch nur wenn eins davon im Wald ausweicht und vorausgesetzt es parkt keiner. Auf den restlichen ca. 500 Meter gibt es nur die Möglichkeit auf der Wendeplatte (falls nicht geparkt wird) . Fahrbahnbreite teilts unter 2,20 Meter.

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Dann ist die vorgeschriebene Mindestbreite der Fahrbahn unterschritten. Kann bei fortlaufenden Fällen auch als Nötigung ausgelegt werden. Da könnte die Polizei der bessere Ansprechpartner sein.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Handelt es dabei überhaup um öffentlichen Verkehrsraum? Oder nur um eine Zuwegung.

Die Beschreibung "eigenes Grundstück" und "Ordnungsamt interessiert es nicht deuten auf Zweites hin.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
Anliegerstraße (Eigentümer)
Privatweg? Öffentlicher Verkehrsraum?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 2x hilfreich)

Würde sagen ist Öffentlicher Verkehrsraum.

Es läuft nur ein kleines Stück über Privat, der Rest gehört der Stadt. Es gibt noch drei Waldbauern/Waldbesitzer.

Das Problem der Stadt ist, Sie haben in der Nähe ein Wandergebiet und dort gibt es zu wenig Parkplätze so das einige ganz gerne dann bei uns parken.

Die Polizei ist ratlos, meint die Stadt müsste was machen und die Stadt macht nichts.....

Vielleicht auch noch ganz interessant, die ganze Anliegerstraße dient auch als "Radrundweg" und Wanderweg.




0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Wenn 2,55m freie Fahrbahn unterschritten werden, dann darf eigentlich nicht in einer öffentlichen Straße geparkt werden. Vielleicht sollte man Mitglied im örtlichen Feuerwehrverein werden. Die machen dann eine Übung nebst Abschleppen der störenden Fahrzeuge. :grins:

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Die machen dann eine Übung nebst Abschleppen der störenden Fahrzeuge.


Die kommen mit Ihren Fahrzeugen auch ohne "Falschparker" nicht durch.

Zitat (von harry2772):
Fahrbahnbreite teilts unter 2,20 Meter.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von harry2772):

Nun zum eigentlichen Problem. Es parken immer wieder NICHT ANLIEGER in dieser Straße

Woher weiß man das so genau?
"Anlieger" sind nicht nur diejenigen, die dort wohnen oder Geschäftsräume haben, sondern auch die, die Leute besuchen, die dort wohnen oder Geschäftsräume haben. Und außerdem kann ein dort Wohnender etc. ja auch ein Auto gemietet oder ausgeliehen haben, mit einem Dienstwagen unterwegs sein usw.

Zitat:
und versperren teils die Zufahrt für die Anlieger.

Wie versperren sie welche Zufahrt?

Daß man Ein- und Ausfahrten nicht blockieren darf, ist unabhängig vom Anlieger-Status. Daß man die Durchfahrt durch die Straße nicht blockieren darf, ebenfalls.

Zitat:
Fahrzeuge werden mittlerweile aufgeschrieben und eine Owi gemacht. Das Ordnungsamt interessiert sich nicht für den Vorgang !

Das ist nachvollziehbar, denn es wäre sehr aufwendig, zu ermitteln, ob die Fahrzeuge, die in der Anzeige genannt werden, nun tatsächlich von Anliegern oder Anliegerbesuchern gefahren wurden oder nicht.
Dazu muss die Ordnungsbehörde erstmal eine Halterfeststellung machen, das ist noch einfach. Dann muß der Halter angeschrieben werden und gefragt werden, wer sein Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt gefahren hat. Hat man das ermittelt, muß man den Fahrer anschreiben und diesen fragen, wieso er in die Anlieger-frei-Straße gefahren ist.

Daß die Ordnungsbehörde das nur im Ausnahmefall macht ist nachvollziehbar, sie hat ja auch ein Ermessen bei der Verfolgung von OWis.

Das ist mehr was für Polizei oder PAngVÜds oder StAngVÜds, die das "auf frischer Tat" beobachten und dann vor Ort den Fahrer befragen können.

Zitat:

Gibt es weiter Maßnahmen das dieses unterlassen wird ?

Das kann hier niemand wissen, wie man im konkreten Fall die Ordnungsbehörde zu mehr Verfolgungseifer bewegen kann.
Stadteilbeirat, Ratsversammlung, Kommunalpolitik... das wären meine Vorschläge.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von harry2772):

Es wäre mir neu, das es überhaupt ein Schild gibt das einen Wendehammer signalisiert.

Vermutlich ist gemeint:
Absolutes Halteverbot (Zeichen 283) mit Zusatzschild "Im gesamten Wendehammer".

Zitat:
Auf den ersten 10 Meter kommen evtl. noch zwei Fahrzeuge aneinander vorbei, aber auch nur wenn eins davon im Wald ausweicht und vorausgesetzt es parkt keiner.

Es gibt keine StVO-Regelung, daß bei einer Straße beide Fahrspuren frei sein müssen. Wenn es nicht durch entsprechende Beschilderung verboten ist, darf gehalten und auch geparkt werden.
Andere Fahrzeuge müssen dann eben auf der Gegenfahrbahn vorbeifahren. Das ist ja nun nicht so ungewöhnlich...
Es gibt noch nicht mal eine StVO-Regelung, die besagt, daß eine Straße überhaupt so breit sind muss, daß sie zwei Fahrspuren hat. Wenn die Straße zu schmal ist, muß eben derjenige, der als zweiter kommt, warten und den Gegenverkehr durchlassen.


Gemäß §12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und somit erst recht auch das Parken) an engen Straßenstellen verboten. "Eng" richtet sich danach, daß ein Fahrzeug mit "normaler" Breite unter Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstandes trotz des haltenden bzw. geparkten Fahrzeugs noch ungehindert durchfahren kann. Wie breit ist ein normales Fahrzeug höchstens? Die Antwort ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: Die höchstzulässige Breite darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m nicht überschreiten.

Da zum Manövrieren auf jeder Seite ein Sicherheitsabstand von 25cm, zusammen also 50cm, gegeben sein muß, muß also eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,05m frei bleiben, wenn am Straßenrand geparkt oder gehalten wird.

Zitat:
Fahrbahnbreite teilts unter 2,20 Meter.

Fahrbahnbreite oder Straßenbreite? Es kommt immer auf die Gesamtbreite an.

Vielen Dank

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.984 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen