Anrechnung von Noten

31. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
miso123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung von Noten

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem. Ich möchte das nächsten Wintersemester im Ausland absolvieren, jedoch bekomme ich für zwei Fächer (K1,K2) vorläufig keine Kursanrechnung vom Prüfungsamt! Man ist der Meinung, dass die Kurse nicht gleichwertig mit denen meiner Universität sind. Dies könnte ich akzeptieren, wenn nicht zwei Kommilitonen (die auch im Wintersemester an die selbe Universität im Ausland fahren und die selben Kurse belegen wie ich, zudem haben wir den Antrag auf Anrechnung gleichzeitig eingereicht) bereits die Unterschrift für die Kursanrechnung für diese Fächer vom Prüfungsamt erhalten haben. Meiner Meinung kann das nicht sein, da mir kein Grund gennant werden konnte, warum die einen eine Anrechnung bekommen und ich nicht. Zudem wurde vor kurzer Zeit ein Brief vom Prüfungsamt verfasst:

Der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Wirtschaft gibt bzgl. der o.g. Zielhochschule
für ein Auslandssemester bekannt:
Vor Antritt des Auslandssemesters können derzeit für die nach der jeweiligen Prüfungsordnung
zu erbringenden Prüfungsleistungen in den Modulen „K1" und
„K2" im Rahmen des Abschlusses eines Learning Agreements
keine vorweggenommenen Anerkennungszusagen erteilt werden.
Die Anerkennungsfähigkeit von Leistungen für die Module „K1" und „K2" wird durch den Prüfungsausschuss derzeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
zur Anerkennung begutachtet. Hierfür werden auch bilaterale
Gespräche mit der Hochschulleitung der Universität geführt.
Für alle bisher vorliegenden Anträge kann mitgeteilt werden, dass für Leistungen (sofern
nach Rückkehr deren Erbringung nachgewiesen wird) in Spezialisierungsmodulen,
Wahl- und Zusatzfächern vorweggenommen durch den Abschluss eines Learning
Agreements eine Anerkennungszusage erteilt wird. Die Notenumrechnung erfolgt
mit der bisher bekannten modifizierten bayerischen Formel.
Den Studierenden ist es unbenommen, ohne vorherige Anerkennungen für die Module
„K1 „" und „K2" das Auslandsstudium anzutreten.
Das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens ist offen; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine Anerkennung nach Rückkehr dann nicht möglich ist, wenn der
Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass die im Ausland erbrachten Leistungen
sich wesentlich von der an der Universität geforderten Leistungen unterscheiden.
Das Ergebnis wird der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaft bei Vorliegen
informatorisch in einem weiteren Aushang veröffentlichen.


Meine Frage ist das alles so rechtens?? Und vor allem was kann ich tun, damit ich die Beiden Kurse K1 und K2 angerechnet bekommen. Die Kopien der Beiden Anträge mit der Unterschrift zur Anrechnung der beiden Kommilitonen liegen mir vor.

Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
da mir kein Grund gennant werden konnte, warum die einen eine Anrechnung bekommen und ich nicht.
Keine Gleichheit im Unrecht. Das muss auch nicht weiter begründet werden. Im Zweifelsfall hat die Verwaltung bei denen geschlampt, daraus können Sie keine Rechte ableiten. Sie müssen sich mit den Argumenten in Ihrem Widerspruchsbescheid auseinandersetzen. Liegt darin ein Verwaltungsfehler? Gut möglich, denn solche Gremien verfassen die Bescheide oft selber und sind nicht unbedingt gut juristisch beraten. Allerdings hat der Fachbereich da auch einen weiten Ermessensspielraum, desse Überschreiten nicht einfach nachzuweisen sein sollte.

Ungeachtet der genauen Uni vermute ich mal, dass nach dem Prüfungsausschuss nichts mehr kommt. Details dazu lassen sich aber in Ihrem WIderspruchsbescheid finden. Sehr wahrscheinlich aber führt der Weg dann jetzt zum Verwaltungsgericht, vorher am besten zum spezialisierten Anwalt.

Oder Sie lassen die ganze Sache sein. Es ist meines Erachtens vollkommen üblich, dass man durch so ein Austauschsemester in Verzug gerät.
Aber offenbar wird das alles ja auch noch geprüft. Vielleicht haben Sie ja Glück. Ich würde also abwarten und vorerst nicht klagen. An Ihrer Uni gibt es vielleicht aber auch sowas wie studentische Rechtsberatung bzw. Rechtsberatung für Studenten. Versuchen Sie es doch dort mal. Vielleicht gibt es bei Ihnen auch eine sehr engagierte Fachschaft oder sowas.

Zusatzinfo:
Ich kenne jetzt nicht die Details an Ihrer Uni bzw. in der Prüfungsordnung. Aber ich kenne das so, dass die vor der Reise erteilten Bescheinigungen ausdrücklich als nicht verbindlich gelten und die Uni sich eine Prüfung nach der Reise vorbehält, also wenn die Kurse tatsächlich besucht wurden. Wenn sich eine ähnliche Regel bei Ihnen finden lässt, können SIe ja noch auf ein Wunder nach Rückkehr hoffen. Die beiden anderen müssen auch mit einer Enttäuschung rechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17012 Beiträge, 5896x hilfreich)

Verständnisfrage:
K1 und K2 wurden bereits im Inland bestanden?
K1 und K2 werden im Ausland nicht anerkannt?
Welche Rolle spielt die Anerkennung von K1 und K2 im Ausland um ein Semester im Ausland zu studieren, wenn danach sowieso wieder in D weiter studiert werden soll. Die in D erbbrachte Leistung verliert durch das Auslandssemester doch nicht die Gültigkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120306 Beiträge, 39869x hilfreich)

Offenbar hatte der TE das Pech das sein Antrag bearbeitet wurde, nachdem das Überprüfungsverfahren zur Anerkennung eingeleitet wurde und die Kollegen das Glück, das ihr Antrag noch vorher durchging.
Das nennt man dann Pech, wenn es so war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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