Antrag auf Gold Schürfen in enem FFH Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) wurde abgelehnt

10. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Antrag auf Gold Schürfen in enem FFH Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) wurde abgelehnt

Hallo, ein Bekannter hatte in Bayern den Wunsch an einem Bach in einem FFH Gebiet Gold zu suchen. Er fragte nach ob er hierfür eine Genehmigung bekäme und auch welche Kosten ggf. entstehen.
Er bekam die Nachricht, dass dies nicht genehmigt wird. Folgende Textpassagen:

________________________________________________________________________________________________
"
Sehr geehrter Herr x,

Sie stellten am 27.07.2015 eine Anfrage an die Untere Naturschutzbehörde bezüglich Gold schür-
fen in der Leitzach von Buchbichl bis Westerham. Die Überprüfung führte zu folgenden Ergebnis:

Der Antrag ist aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen. Die Leitzach ist als europarechtliches
Schutzgebiet - Flora-Fauna-Habitat Gebiet (FFH-Gebiet) ausgewiesen. Alle Veränderungen und
Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets (FFH-Gebiet) in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,
sind unzulässig (§33 BNatSchG ).

Die Verträglichkeit Ihres Vorhabens wurde gem. § 34 BNatSchG geprüft. Im Bereich der Leitzach
ist die Koppe als Art des Anhangs II FFH-Richtlinie und Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix
elaeagnos als Lebensraumtyp des Anhangs I FFH-Richtlinie angeführt. Die Anhänge I und II der
FFH-Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen auf, die besonders schützenswert sind und
deren Erhalt durch das Schutzgebietssystem gesichert werden soll.
Die mit dem Goldwaschen in Zusammenhang stehenden Aktivitäten können den Lebensraum der
Koppe beeinträchtigten und führen zu Störungen in dem angeführten Lebensraum. Eine Verträg-
lichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes sehen wir als nicht gegeben an. Es besteht
zudem die Gefahr der Störung weiterer besonders geschützter Vogelarten, wie z.B. dem Eisvogel
und kiesbrütenden Vogelarten.

_____________________________________________________________________________________________

Dann folgte seine Antwort:

Sehr geehrte Frau Y,
vielen Dank für die Antwort.
Jedoch kann ich Ihre Ablehnung, gerade aus der FFH Richtlinie der Europäischen Union, nicht
teilen.
Liest man dies genau, nebst Interpretationen „Fachkonventionen (LAMBRECHT † &
TRAUTNER 2007) „. herausgegeben von der Europäischen Union kommt man zu dem Eindruck
dass es sicherlich erlaubt sein müsste in diesem geringen Umfang mein Hobby ca. 5-10 mal im Jahr
dort auszuüben.
Insofern möchte ich auf die https://www.bfn.de/0306_ffhvp.html Internetseite des Bundesamtes für
Naturschutz hinweisen.
Ich möchte hierzu ein Paar Auszüge zitieren:
• „als Kriterien u.a. Umfang, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen sind.
Rechtlich kommt es darauf an, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen
führen kann, nicht darauf, dass dies nachweislich so sein wird. „
• „In der Praxis stellt die Bestimmung der Erheblichkeit ein zentrales Problem dar. Das
Bundesamt für Naturschutz hat daher zu diesem Thema im Jahr 2001 ein Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben vergeben, in dem konkrete Hinweise zur Ermittlung erheblicher
Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 BNatSchG erarbeitet wurden. Die Ergebnisse dieses
Vorhabens sind im Forschungsbericht (LAMBRECHT et al. 2004) veröffentlicht. Die darin
u.a. enthaltenen Fachkonventionsvorschläge zur Beurteilung der Erheblichkeit bei
direktem Flächenentzug in nach den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes
geschützten Lebensraumtypen bzw. Habitaten von Tierarten wurden in den Folgejahren
evaluiert, auf Grundlage der neuen Daten zur Gebietsmeldung aktualisiert und basierend auf
einem breiten, mehrstufigen Beteiligungs- und Abstimmungsprozess methodisch weiter
entwickelt. Diese Fachkonventionen (LAMBRECHT † & TRAUTNER 2007) stellen
somit eine auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Methode zur
fachlichen Ausfüllung des Erheblichkeitsbegriffs dar. Sie bieten einen differenzierten und
validen Orientierungsrahmen für die Beurteilung entsprechender Lebensraumverluste im
jeweiligen Einzelfall. „
• „Die Fachkonventionen wurden inzwischen vielfach in FFH -Verträglichkeitsprüfungen in
der Praxis angewandt, sie wurden von der LANA wohlwollend zur Kenntnis genommen
(14.09.2007) und in der Rechtsprechung in verschiedenen Urteilen anerkannt (vgl. z. B.
BVerwG v. 12.03.2008, Az. 9 A 3.06 , u.a. Rn 125; BVerwG v. 09.07.2008, Az. 9 A 14.07 ,
u.a. Rn 64; BVerwG v. 13.05.2009, Az. 9 A 73.07 , u.a. Rn 50; Niedersächsisches OVG v.
10.11.2008, Az. 7 KS 1/05 , S. 26f.; Bay. VGH v. 30.09.2009, Az. 8 A 05.40050 , Rn. 61ff.;
Bay. VG Regensburg v. 22.02.2010, Az.: RO 2 K 08.491 , S. 44ff.; VG Dresden v. 30.10.2008, Az. 3 K 923/04 , S. 68f.) „

Der Bach ist lt. Wikipedia ca. 33 km lang. Das xy(FFH-Gebiet) ist
2240,70 Hektar groß. Ich möchte gerade mal pro Tag ca. 1 Kubickmeter bearbeiten und
anschließend wieder verfüllen. Dies ist zu der Angegebenen Fläche des Schutzgebietes gerade zu
gering. Auch die zeitliche Intensität ist mit gerade mal 5-10 mal a ca. 5 Stunden zu vernachlässigen.
Da die Wasserstände im Sommer bis Winter geringer sind, ist dies die Hauptzeit für mich. Über
Einschränkungen (räumlich und zeitlich) bei evtl. Leich und Brutplätzen lasse ich mich gerne
ein.Sofern Sie durch die Richtlinien nötig sind. Was ich aber bei meinem Vorhaben nicht erkennen
kann, da die Belastung viel zu gering ist.
Des weiteren hat die Europäische Union unter
http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/art6/provision_of_art6_de.pdf
(NATURA 2000 — GEBIETSMANAGEMENT Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie
92/43/EWG ) folgendes veröffentlicht:
„3.4 Welche Bedingungen sollten zu Massnahmen seitens der Mitgliedstaaten führen?
Offensichtlich wird zwischen den Grenzen für die Zulässigkeit der Verschlechterung
eines Lebensraums und der Störung einer Art unterschieden:
Bei einer Störung muß es sich um eine erhebliche Auswirkung handeln (
ein bestimmtes Maß an Störung wird toleriert.)

....
________________________________________________________________________________________________

Als Antwort kam ein kostenpflichtiger Bescheid:

u.a. ...Das Vorhaben Gold Schürfen stellt ein Projekt im Sinne des § 34 Abs 1S 1BNatSchG da. Der Begriff des Projekts können aber sämtliche Aktivitäten erfüllen, die eine Gefährdung des jeweils geschützten Gebiets mit sich sich bringen können (OVG Münster, NuR 2011, 591 , 592)

Auch gilt zu bedenken, dass ein Zulassen des Goldschürfens seitens der unteren Naturschutzbehörde einen Präzedenszfall schaffen würde. Damit wären auch andere Flussabschnitte betroffen...

Es handle sich, da hobbymässig, nicht um einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses .
Außerdem kann das Goldwaschen an anderen Fließgewässern ausgeübr werdenb, die nicht diesen hohen Schutzstand haben..
Daher war das Projekt gemäss §34 ABS. 6S5 BNatSchG zu untersagen.

Kostenentscheidung 50 EUR

Rechtsbehelf ..einen Monat...

___________________________________________________________________________________________________

Ich hoffe das war nicht zu viel und reicht zum Verständnis.

Meine Fragen, muss er das so hinnehmen? Immerhin schreibt die Europäische Union selbst: ein bestimmtes Maß an Störung wird toleriert
und diese Störung ist doch minimal...

Auch die Darstellung des Präzedensfalles, ist das relevant? Er fragt ja nur für sich.

Und dann der Kostenpflichtige Beschluss. Erhatte ja auch nachgefragt, was es kosten würde. Und hat darauf hin keine Antwort erhalten. Denn sonst hätte er sich das u.U. überlegt.

Gruß Tom

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

Zitat:
Meine Fragen, muss er das so hinnehmen?

Nein.
Aber die nächste Stufe wäre die Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Da ist ein Anwalt zwar nicht vorgeschrieben - aber ohne Anwalt tendieren die Erfolgsaussichten gen Null.
Für den werden Sie einen oberen dreistelligen Betrag hinlegen müssen.
Wenn Sie das nicht wollen, werden Sie die Entscheidung der Naturschutzbehörde hinnehmen müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
dass es sicherlich erlaubt sein müsste in diesem geringen Umfang mein Hobby ca. 5-10 mal im Jahr
dort auszuüben[...]
Immerhin schreibt die Europäische Union selbst: ein bestimmtes Maß an Störung wird toleriert
und diese Störung ist doch minimal...[...]
Auch die Darstellung des Präzedensfalles, ist das relevant? Er fragt ja nur für sich.


Das Problem ist aber genau das: Wenn man es dir erlaubt, mit welcher Begründung verwehrt man es dem nächsten?
Und dann ist irgendwann die Grenze überschritten, wo die Natur unzumutbar beeinträchtigt wird. Genau aus dem Grund darfst du auch nicht "5-10 mal im Jahr" ein Wildsch-wein schießen, obwohl das alleine sicherlich keine Auswirkungen auf die Wildsch-wein-Population hat.
Es gibt nun mal kein "Wer zuerst kommt, hat Glück und darf" im Naturschutzrecht.

0x Hilfreiche Antwort

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