Anwaltspflicht vor dem Verwaltungsgericht?

5. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)
Anwaltspflicht vor dem Verwaltungsgericht?

Hallo,
meine Mutter hat einen falschen Bescheid von der GEZ bekommen. Da in Niedersachsen das Widerspruchsverfahren abgschafft wurde, muss sie gleich vor dem Verwaltungsgericht klagen. Richtig?
Braucht sie dafür von Rechtswegen einen Anwalt? Gibt es einen Anwaltszwang?
Ansonsten ist sie ja schon rechtlich beraten (aber eben nicht von einem Anwalt, sondern inoffiziell von Freunden aus der ASTA) und weiß, dass sie ANFECHTUNGSKLAGE gegen den Gebührenbescheid erheben muss. Ist das richtig?
Danke!


-- Editiert von ebay-girl am 05.10.2006 10:32:41

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Vor dem Verwaltungsrecht besteht kein Anwaltszwang. Allerdings erscheint es durchaus sinnvoll, da eine ganze Menge Formalien etc zu beachten sind.

Was die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen betrifft, so kann man das so pauschal nicht sagen. In vielen Bereichen gibt es noch das Woderspruchsverfahren, zum Teil auch bei Gebührenbescheiden. Es kommt auf die näheren Umstände an.

Vielleicht sollten Sie sich doch lieber anwaltlich beraten lassen.

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#2
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

Zumindest war aber keine Widerspruchsbelehrung dabei. Das würde ja zumindest nach § 58 VwGO , dass zumindest so schnell nichts verfristet.
Außerdem bin ich mir nach dem Studium dieser Webseite http://www.mi.niedersachsen.de/master/C5898402_N2194898_L20_D0_I522.html sicher, dass das Widerspruchsverfahren bzgl. GEZ abgeschafft ist.
Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@ebay-girl:
Hast du auch das gelesen?

quote:

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen werden grundsätzlich alle lan­desrechtlich regelbaren Vorverfahren abgeschafft, d.h. bundes- oder europarechtlich vorgeschriebene Vorverfahren bleiben davon unberührt.

Die Frage ist, ob es sich um ein landesrechtlich regelbares Vorfahren handelt, die Gebührenerhebung beruht jedenfalls Rundfunkgebührenstaatsvertrag, dass quasi ein gemeinsames Gesetz aller 16 Bundesländer ist. Zudem hat die zuständige Landesrundfunkanstalt für Niedersachsen ihren Sitz in Hamburg.

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#4
 Von 
ebay-girl
Status:
Schüler
(477 Beiträge, 140x hilfreich)

@DanielB
Danke für den Hinweis! Jrtzt bin ich aber etwas verunsichert.
Es ändert doch aber trotzdem nichts an der Tatsache, dass keine Widerspruchsbelehrung beigefügt war.
Ist das nicht ein starkes Indiz dafür, dass es kein Widerspruchsverfahren mehr gibt?
Zumindest läuft dann doch aber die lange Verjährung der VWGO, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Letzten Endes ist es egal.

Ohne Widerspruchsbelehrung beträgt die rist ein jahr. Und selbst wenn du klagst, obwohl du hättest Widerspruch einlegen müssen, kann das Widerspruchsverfahren notfalls immernoch nachgeholt werden.
Um genau zu sein: Bis spätestens zum letzten tag der mündlichen Verhandlung.

Gruß Justice

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#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

ich hänge mich mal einfach hier ran:

Wenn ich eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen möchte, kann ich das also ohne Anwalt machen. Hat jemand von euch einen guten Link wie man da genau vorgehen muß und welche Kosten evt. auf einen zukommen?

Danke



-----------------
" Jeder neue Tag ist ein neuer Anfang
"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

ich hänge mich mal einfach hier ran:

Wenn ich eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen möchte, kann ich das also ohne Anwalt machen. Hat jemand von euch einen guten Link wie man da genau vorgehen muß und welche Kosten evt. auf einen zukommen?

Danke



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