Art. 33 GG - Eignung, Leistung, Befähigung

2. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Grober Klotz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Art. 33 GG - Eignung, Leistung, Befähigung

Hallo,

diese o.g. drei Bedingungen gehören ja zur Bewerberauswahl bei Ausschreibungen für öffentliche Stellen. Was ist denn aber eigentlich der Unterschied von Eignung zur Befähigung ? Anders gefragt, kann jemand nicht geeignet sein, der bereits über mehrere Jahre identische, befristete Stellen wie die ausgeschriebene - nun feste Stelle- durchgehend mit Bestbewertungen ( "hervorragend in schwierigster Lage" ) besetzt hat ? Ist der vielleicht befähigt, aber nicht geeignet ? Wo liegt der Unterschied ? Und wo finde ich ggf. Quellen ?
Danke vorab für Einschätzungen !

-- Editier von Grober Klotz am 02.04.2015 21:23

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Grober Klotz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Nachsatz, habs hier platziert auch wenn es in die Grundgesetz/Arbeitsrechtecke passen könnte, hoffe das geht i.O. ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Eignung: generelle Tauglichkeit für etwas
Befähigung: Qualifikation durch offizielle Prüfung/vorgeschriebene Ausbildung zu etwas erhalten haben und es ausüben zu können

Die Befähigung schließ immer die Eignung ein, die Eignung aber nicht immer automatisch die Befähigung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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