Hallo,
diese o.g. drei Bedingungen gehören ja zur Bewerberauswahl bei Ausschreibungen für öffentliche Stellen. Was ist denn aber eigentlich der Unterschied von Eignung zur Befähigung ? Anders gefragt, kann jemand nicht geeignet sein, der bereits über mehrere Jahre identische, befristete Stellen wie die ausgeschriebene - nun feste Stelle- durchgehend mit Bestbewertungen ( "hervorragend in schwierigster Lage" ) besetzt hat ? Ist der vielleicht befähigt, aber nicht geeignet ? Wo liegt der Unterschied ? Und wo finde ich ggf. Quellen ?
Danke vorab für Einschätzungen !
-- Editier von Grober Klotz am 02.04.2015 21:23
Art. 33 GG - Eignung, Leistung, Befähigung
2. April 2015
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Frage vom 2. April 2015 | 21:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Art. 33 GG - Eignung, Leistung, Befähigung
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 2. April 2015 | 21:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachsatz, habs hier platziert auch wenn es in die Grundgesetz/Arbeitsrechtecke passen könnte, hoffe das geht i.O. ;-)
#2
Antwort vom 3. April 2015 | 01:08
Von
Status: Unbeschreiblich (120225 Beiträge, 39853x hilfreich)
Eignung: generelle Tauglichkeit für etwas
Befähigung: Qualifikation durch offizielle Prüfung/vorgeschriebene Ausbildung zu etwas erhalten haben und es ausüben zu können
Die Befähigung schließ immer die Eignung ein, die Eignung aber nicht immer automatisch die Befähigung.
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