Auskünfte nach § 34 BDSG vs. § 45 BMG

27. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)
Auskünfte nach § 34 BDSG vs. § 45 BMG

Hallo,

ich habe den Verdacht, dass im Melderegister falsche Informationen zu meiner Namensführung eingetragen wurden (Namensänderung nach Heirat mit Auslandsbezug). Ich wollte daher eigentlich beim Einwohnermeldeamt nach § 34 BDSG Auskunft über die gespeicherten Daten zu meiner aktuellen und früheren Namensführung sowie über die Herkunft der entsprechenden Datensätze beantragen. Nach § 34 BDSG Abs. 8 sollte eine solche Auskunft kostenlos sein.

Das Einwohnermeldeamt sagte mir jedoch, ich könne eine Auskunft über frühere Namen nur durch eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG erhalten und auch nur gegen Gebühr. Ich benötige aber keine erweiterte Melderegisterauskunft, denn Familienstand, Anschriften etc. interessieren mich aktuell gar nicht. Außerdem stünde in einer Registerauskunft auch nicht drin, woher die Datensätze stammen.

Wie ist hier die Rechtslage, ist § 34 BDSG tatsächlich nicht auf Auskünfte aus dem Melderegister anzuwenden? Habe ich wirklich lediglich einen kostenpflichtigen Auskunftsanspruch nach BMG?

Vielen Dank für eure Meinungen!

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Das BDSG ist nachrangiges Recht - siehe §1 Absatz 3 BDSG .
D.h. wenn Ihr Anliegen im BMG geregelt sein sollte, dann würde die Vorschriften des BMG gelten und das BDSG nicht zur Anwendung kommen.
Das BDSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn es (noch) keine spezielle gesetzliche Regelung gibt. Die gibt es hier aber wohl - in Form des BMG.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das BDSG ist nachrangiges Recht - siehe §1 Absatz 3 BDSG .
D.h. wenn Ihr Anliegen im BMG geregelt sein sollte, dann würde die Vorschriften des BMG gelten und das BDSG nicht zur Anwendung kommen.
Das BDSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn es (noch) keine spezielle gesetzliche Regelung gibt. Die gibt es hier aber wohl - in Form des BMG.


Schade, dann bleiben mir wohl nur die Auskunftsmöglichkeiten des BMZ...

Vielen Dank für diese hilfreiche Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Karl78
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Aussage der Meldebehörde ist unzutreffend. § 45 BMG regelt die erweiterte Melderegisterauskunft. Eine Melderegisterauskunft ist die Übermittlung von Melderegisterdaten zu einem bestimmten Einwohner an einen privaten Dritten. Hier wird die Auskunft aber nicht von einem Dritten, sondern den betroffenen Einwohner selbst begehrt. Einschlägig ist deshalb § 10 BMG (Auskunft an die betroffene Person), der § 34 BDSG inhaltlich in das BMG überführt. Die Auskunft nach § 10 BMG ist übrigens kostenlos!

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.247 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen