Ausschlussfrist Uni: Hinweis auf § 31 Abs. 3 VwVfG explizit erforderlich?

26. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bert_Uni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausschlussfrist Uni: Hinweis auf § 31 Abs. 3 VwVfG explizit erforderlich?

Hallo zusammen,

es geht um eine Bewerbung für einen Studienplatz, bei dem die Ausschlussfrist am 15.07. endete.
Der Bewerbungsantrag bestand aus zwei Teilen; dem Onlineantrag und den schriftlich einzureichenden Unterlagen.

Nun habe ich den Antrag online am 15.07. gestellt, die schriftlichen Unterlagen morgens am 16.07 persönlich zugestellt.
Grund war, dass der 15.07. ein Sonntag war, und ich davon ausging, dass sich Fristen von einem Feiertag i.A. auf den nächsten Werktag verschieben.
Nach § 31 Abs. 3 VwVfG "gilt dies nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist."

Nun ist das Problem, dass sich seitens der Uni keinerlei Hinweis auf § 31 Abs. 3 VwVfG finden lässt. An anderen Unis dagegen schon.
Am 17.07. bestätigte die Uni den Eingang der Unterlagen. Im Glauben, nun am Verfahren teilzunehmen, wartete ich ab.
Sechs Wochen später fragte ich nach, weil sich der Status nicht geändert hatte.

Ende August wurde ein Bescheid erlassen, in dem als Ausschlussgrund auf § 3 Abs. 1 der HVVO hingewiesen wurde. (Landesrecht Baden-Württemberg)
Nur weder in der HVVO noch in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Uni gibt es einen Verweis auf § 31 VwVfG .
M.E. hätte die Uni auf §31 VwVfG hinweisen müssen, oder ist die explizite Nennung nicht erforderlich?

Weil mir der Bescheid erst so spät zuging, sind an anderen Unis die Fristen für eine Zulassung bereits abgelaufen. Dass die Antwort der Uni erst so spät erfolgte, ist m.E. aber nicht justitiabel, obwohl das bedeutet, ein Jahr warten zu müssen.

Sieht jemand noch weitere Ansatzpunkte, oder kennt einer Vergleichs- oder Präzedenzfälle?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Bert_Uni

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7 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Bert_Uni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort.
Die HVVO ist Landesrecht und das VwVfG ist Bundesrecht. Nach Art. 31 GG müsste dann § 31 VwVfG anstelle von § 5 HVVO angewandt werden. In Hessen gilt ja auch nicht die Todesstrafe, auch wenn diese in der Landesverfassung steht.
Könnte man dann nicht mit einem Normenkontrollverfahren weiterkommen?

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Bundesrecht grundsätzlich Landesrecht bricht. Das gilt nur für die Bereiche, in denen die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist, gegebenenfalls noch, wenn im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zunächst Landesrecht griff, der Bund dann von seinen Zuständigkeiten Gebrauch macht und ein Gesetz auf den Weg gebracht wird.

Hochschulrecht ist ausschließlich Landesrecht. Da hat sich der Bund rauszuhalten. Es steht dem Land natürlich frei, in sein Hochschulrecht Bundesbestimmungen zu implementieren. Muss es aber nicht. Und, die Hochschulen haben darüber hinaus noch das Recht, ihre eigenen Zulassungsordnungen zu erlassen. Die sind je nach Studienfach und Struktur dann auch nochmal unterschiedlich. Auch im selben Bundesland.

Zum Trost: viele Studis haben sich ja an mehreren Unis beworben, treten dann natürlich nur in einer Uni ihr Studium an. Dadurch kommen so um den 1. Nov. noch ungeplant viele Nachrücker in den Genuss des Studienplatzes.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bert_Uni
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zum Trost: viele Studis haben sich ja an mehreren Unis beworben, treten dann natürlich nur in einer Uni ihr Studium an. Dadurch kommen so um den 1. Nov. noch ungeplant viele Nachrücker in den Genuss des Studienplatzes.

Inzwischen habe ich erfahren dass, obwohl es sich um einen Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung handelt, wohl alle die sich beworben haben, einen Studienplatz erhalten haben. Platzkapazitäten seitens der Uni sind also noch vorhanden.
Es wäre daher für die Uni m.E. kein Problem, auch meine Bewerbung noch zu berücksichtigen. Aber die Uni stellt sich sich mit Verweis auf die HVVO quer.

Etwas absurd finde ich es schon, dass die Uni trotz noch vorhandener Studienplätze eine Bewerbung wegen ein paar Stunden Verspätung ablehnt.

Eure Antworten waren sehr hilfreich für mich, ich schließe daraus, dass es keinen Ansatzpunkt gibt, rechtlich gegen den Ausschlussbescheid vorzugehen. Ohne Klageerhebung wird der Bescheid auch nicht geändert.
Es hat wahrscheinlich keinen Sinn, so etwas wie ein 'Gnadengesuch' an die Uni zu richten, weil diese sich an § 5 Abs. 1 HVVO halten muss, oder seht Ihr das anders?

Warum weisen dann andere Unis explizit auf § 31 Abs. 3 VwVfG hin (z.B. Uni Kaiserslautern, Uni Köln)?
"Abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verlängert sich die Frist nicht bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VwVfG )" (Zitat: Uni Kaiserslautern)
Ist das eine reine Vorsichtsmaßnahme?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Bundesrecht grundsätzlich Landesrecht bricht.
Das ist kein Irrglaube, sondern ein allgemeines Verfassungsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist Schwarz auf Weiß nachzulesen in dem vom TE zitierten Artikel.

Zitat:
Das gilt nur für die Bereiche, in denen die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes gegeben ist
In diesen Bereichen besteht grundsätzlich auch nur Bundesrecht. Etwaiges "Landesrecht" ohne Zuständigkeit des Landes ist nichtig und muss daher nicht noch gebrochen werden.

Zitat:
wenn im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zunächst Landesrecht griff, der Bund dann von seinen Zuständigkeiten Gebrauch macht und ein Gesetz auf den Weg gebracht wird
Nein. Ein "Gesetz auf dem Weg" ist kein Gesetz. Wenn es verkündet wird, dann entfällt die Zuständigkeit des Landes.

Zitat:
Hochschulrecht ist ausschließlich Landesrecht.
Das ist falsch. Sie verkennen, wie weit das "Hochschulrecht" reicht. Insbesondere in der letzten Zeit waren solche Fragen mehrfach Gegenstand der allgemeinen Nachrichten.

Zitat:
Da hat sich der Bund rauszuhalten.
Dr Bund ist hier überhaupt nicht beteiligt.

Zitat:
Es steht dem Land natürlich frei, in sein Hochschulrecht Bundesbestimmungen zu implementieren. Muss es aber nicht.
Hat es aber. Die vom TE zitierte Norm ist im Bund wie im Land wortlautgleich. Übrigens kann das Land nicht nur im Hochschulrecht beim Bund "abschreiben", sondern grundsätzlich in allen Rechtsgebieten.

Zitat:
Und, die Hochschulen haben darüber hinaus noch das Recht, ihre eigenen Zulassungsordnungen zu erlassen.
Nicht unbedingt, ohne weiteres und unbegrenzt. Das kann hier egal sein. da es hier überhaupt nicht um eine Zulassungsordnung einer Hochschule geht. Ihre Ausführungen dazu sind völlig fehl am Platze.

Zitat:
Die sind je nach Studienfach und Struktur dann auch nochmal unterschiedlich.
Mag sein, dass es da Ausnahmen gibt. Regelmäßigwürde ich erwarten, dass eine Hochschule auch nur eine Zulassungsordnung hat.

Zitat:
im selben Bundesland
... gilt dasselbe Landesrecht.

Zitat:
viele Studis haben sich ja an mehreren Unis beworben, treten dann natürlich nur in einer Uni ihr Studium an. Dadurch kommen so um den 1. Nov. noch ungeplant viele Nachrücker in den Genuss des Studienplatzes.
Der TE hat sich aber überhaupt nicht beworben und nimmt daher auch nicht am eigentlichen Nachrückverfahren teil.

Zitat:
Könnte man dann nicht mit einem Normenkontrollverfahren weiterkommen?
Nein, denke ich nicht. Ein Normenkontrollverfahren vor dm Bundesverfassungsgericht ist schon gar nicht zulässig. Möglicherweise ist es zulässig vor den Landesgerichten. Das weiß ich aber nicht.

Meines Erachtens bräuchten Sie aber auch kein Normenkontrollverfahren, das Sie einfach auf die Zulassung zum Studium klagen können und dabei dann mitentschieden wird, ob diese Bestimmungen rechtmäßig sind oder nicht,

Aber auch vor den Landesgerichten und egal worauf genau Sie klagen, müsste so ein Antrag begründet sein. Es mag tatsächlich sein, dass diese Bestimmung rechtswidrig ist. Das könnte sich aus dem übrigen Landesrecht oder insbesondere der Landesverfassung ergeben. Anhaltspunkte dafür sehe ich hier aber nicht. Und ein Problem mit Art. 31 GG gibt es nicht.

Da die Hochschule (zumindest im erweiterten Sinne) eine Landesbehörde ist, gilt für sie das VwVfG des Landes. Dieses ist mit dem des Bundes (zumindest in diesem Punkt) identisch. Sieher hier:

Zitat:
§ 31 VwVfG des Landes BW

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tags, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.


Sie können sich also grundsätzlich (nur) auf dieses Landesrecht berufen, das vermeintlich genau die Regelung enthält, nach der Sie suchen. Aber leider heißt es dort auch schon:

Zitat:
§ 1 VwVfG des Landes BW

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt


Die HVVO ist nun eine "landesrechtliche Vorschrift". Wie Sie schon festgestellt haben, enthält sie eine "entgegenstehende Bestimmung". Das scheint doch einen Vorrang dieser anderen Vorschrift zu bedeuten. Damit ist sehr zweifelhaft, ob das VwVfG hier überhaupt angewendet werden kann. Dann käme es schon gar nicht mehr darauf an, ob Ihre Auffassung überhaupt dann zutreffend wäre, wenn man nur das VwVfG (egal ob des Bunds oder des Landes) anwenden würde.

Zitat:
Dass die Antwort der Uni erst so spät erfolgte, ist m.E. aber nicht justitiabel
Das würde ich auch befürchten. Mag sein, dass man der Uni ein "Gebot zur schnellen Verfahrensführung" oder so etwas wie eine Schutzpflicht Ihnen gegenüber auferlegen könnte. Aber dann ist die Verzögerung zum einen nicht erschreckend groß und zum anderen kann man Ihnen wohl einen gewaltigen Mitverschuldensvorwurf machen.

Zitat:
Es wäre daher für die Uni m.E. kein Problem, auch meine Bewerbung noch zu berücksichtigen. Aber die Uni stellt sich sich mit Verweis auf die HVVO quer. Etwas absurd finde ich es schon, dass die Uni trotz noch vorhandener Studienplätze eine Bewerbung wegen ein paar Stunden Verspätung ablehnt.
Die Uni ist an gesetz und Recht gebunden (Ausschlussfrist!). Sie macht hier nur, was sie tun muss. Das Bewerbungsverfahren haben Sie verpasst. Das ist vorbei.

Wenn nun aber noch Plätze frei sind, dann ist das aus zwei Gründen interessant:

Zum einen mag das ein Hinweis darauf sein, dass das NC-Verfahren vorher nicht einwandfrei bestimmt war. Es könnte dann rechtswidrig sein. Möglicherweise erwächst daraus (zumindest für Sie) ein Anspruch auf Einschreibung auch ohne Zulassung bzw. macht es die Ablehnung rechtswidrig. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Sie aber einfach die Frist verpasst haben und Ihre (verspätete) Bewerbung auch bei richtiger Bestimmung des NC-Verfahrens hätte abgelehnt werden müssen, habe ich da meine Zweifel. Das müsste ein Anwalt für Sie prüfen der auf diesem Gebiet spezialisiert ist.

Zum anderen ist dann die Frage aufgeworfen, warum die Hochschule jetzt nicht noch einen neuen Bewerbungsdurchgang zulässt bzw. die Einschreibung nicht dahingehend öffnet, dass sie auch ohne Zulassung möglich ist. Meiner persönlichen Meinung nach ist die Hocschule dazu verpflichtet. Meiner persönlichen Erfahrung nach sehen viele Hochschulen das aber anders (siehe dazu meine Anmerkungen unten!). Auch das könnte ein spezialisierter Anwalt für Sie prüfen.

Ein deutlich formuliertes Anwaltsschreiben kann mehr bewirken als "Gnadenanträge".

Zitat:
Ist das eine reine Vorsichtsmaßnahme?
Entweder das. Oder in den jeweiligen Bundesländern (anderes Landesrecht!) ist das tatsächlich erforderlich (das glaube ich aber nicht). Allgemein findet man auf den Hochschul-Webseiten aber so einige Aussagen über das deutsche Rechtswesen, die wirklich erschreckend falsch sind. Sie müssen bedenken, dass diese Webseiten wohl kaum von Juristen geschrieben werden, diese Informationen wohl auch nicht immer auf von Juristen ausgearbeiteten "Handbüchern" zurückgehen und sich zudem auch Juristen irren können. Meiner persönlichen Erfahrung nach werden an Hochschulen (also in deren Verwaltung) nicht die besten Juristen beschäftigt.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

wirdwerden ging es möglicherweise um Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG . Wie schon festgestellt wurde, haben wir es hier aber wahrscheinlich nicht mit einem Problem der Hochschulzulassung iSd 72 zu tun.

Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird in § 1 aE wohl den Gemeinden schlicht das Recht einräumen, ihre Verwaltung selbst zu regeln. In der parallelen Ebene dagegen wird es kaum wollen, dass der § 31 Abs. 3 S. 2 des Landesverwaltungsvefahrensgesetzes dadurch völlig ins Leere geht, dass irgendeine Regelung von § 31 Abs. 3 S. 1 LandesVwVfg inhaltlich abweicht.

1x Hilfreiche Antwort

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