Nach § 3 PflFEinrVO sind Anträge auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Einrichtungen der Kurzzeitpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Es handelt sich somit um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Im vorliegenden Fall ging der Antrag vom 12.04. am Montag, dem 16.04.2012 ein (Poststempel).Posteingänge vom Wochenende werden montags bei der Post abgeholt und mit dem Eingangsstempel von montags versehen. Wird freitags, samstags oder sonntags Post in einen kreiseigenen Briefkasten eingeworfen, wird montags der Poststempel von freitags gesetzt.
Muss dem Antrag stattgegeben werden?
Danke für jede Antwort!
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Ausschlussfrist
21. Mai 2012
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Frage vom 21. Mai 2012 | 16:34
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausschlussfrist
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 21. Mai 2012 | 21:20
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Muss dem Antrag stattgegeben werden? <hr size=1 noshade>
Ja, ich rate mal, dass § 26 III SGB X einschlägig ist, gleichlautend § 31 III VwVfG :
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
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