Ausschlussfrist

21. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Marnic
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Ausschlussfrist

Nach § 3 PflFEinrVO sind Anträge auf bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Einrichtungen der Kurzzeitpflege monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Es handelt sich somit um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Im vorliegenden Fall ging der Antrag vom 12.04. am Montag, dem 16.04.2012 ein (Poststempel).Posteingänge vom Wochenende werden montags bei der Post abgeholt und mit dem Eingangsstempel von montags versehen. Wird freitags, samstags oder sonntags Post in einen kreiseigenen Briefkasten eingeworfen, wird montags der Poststempel von freitags gesetzt.
Muss dem Antrag stattgegeben werden?
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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss dem Antrag stattgegeben werden? <hr size=1 noshade>



Ja, ich rate mal, dass § 26 III SGB X einschlägig ist, gleichlautend § 31 III VwVfG :

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

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