Aussetzen der Schulpflicht

18. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
frage zeichen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussetzen der Schulpflicht

Hallo!

Ich habe mal einige Fragen zum Schulrecht, spezifisch zum Schulgesetz des Landes Brandenburg.

In einigen Bundesländern kann in begründeten Einzelfällen die Schulpflicht ruhen, so z.B. in Sachsen ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann.
Das ist jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich.

Der Fall :
Mündel ist psychisch sehr schwer krank, ist in Klasse 8 und die Schulpflicht ruht. Es ist aufgrund der Erkrankung und der schweren Angststörungen absolut unmöglich das Kind in die Schule zu schicken oder Unterricht zu Hause durch eine Lehrkraft geben zu lassen. Aufgrund der Krankheit verweigert das Kind jegliche Kontakte zu fremden Menschen und lässt nur die Familie und (nach langer Zeit endlich) die Psychotherapeutin zu.

Familie möchte nach Brandenburg umziehen.

Ich konnte jetzt aber nirgends im Schulgesetz irgendwas darüber finden, dass ein Ruhen der Schulpflicht auch in Brandenburg möglich ist. Es stand lediglich im Gesetzestext dass in begründeten Einzelfällen ein Schüler nach Jahrgangsstufe 8 oder nach 9 Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeitschulpflicht befreit werden kann. Ist ein Ruhen der Schulpflicht tatsächlich in Brandenburg nicht möglich?

Ganz herausnehmen aus der Schule möchte die Familie das Kind nicht, da sie es besser finden die Option zu haben dass das Kind -wenn es psychisch stabil genug ist- die Schule fortsetzen kann. Das Kind selbst meint dazu dass es nicht mehr in die Schule gehen wird, den Abschluss dann aber später einmal nachholen möchte. Im Moment lehnt das Kind alles ab was mit Schule zu tun hat. Das Kind wird definitiv nicht in die Schule gehen. Jeglichen Zwang die Schulpflicht durchzusetzen lehnt der Vormund ab, da dies für den Heilungsprozess alles andere als förderlich wäre, das Kind dadurch noch mehr Schaden nehmen würde, das Vertrauen zu der Bezugsperson verlieren würde und dann das Risiko bestünde dass das Kind wegläuft und sich komplett entzieht.

Schwierige Situation, denn auf der einen Seite will Vormund nur das Beste für das Kind (Gesundheit ist da absolut vorrangig), auf der anderen Seite ist da die Schulpflicht.

Wie könnte man das in Brandenburg geregelt bekommen? Was sieht das Gesetz vor? Gibt es Ausnahmeregelungen?

MfG
frage zeichen


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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wie könnte man das in Brandenburg geregelt bekommen? Was sieht das Gesetz vor? Gibt es Ausnahmeregelungen?


Ja, das sollte kein Problem sein, da mit der Bildungsverwaltung zu einem sinnhaften Ergebnis zu kommen:

§ 36 BbgSchulG:

(3) ... Schulpflichtige junge Menschen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig begleitete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. ...


Das Schulamt "kann" befreien, das damit eröffnete Ermessen wird in dem Fall ganz sicher pflichtgemäß ausgeübt werden.

Man muss eben einen Antrag stellen und entsprechend begründen. Das Präjudiz aus Sachsen gibt es ja bereits.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
frage zeichen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Danke für die Antwort!

Soweit ist mir das jetzt klar.

Das Problem was nun nur noch bestünde ist das eine gleichwertige Förderung wie Hausunterricht oder Krankenhausunterricht nicht geht aus bereits beschriebenen Gründen.

Das Kind wird derzeit sozusagen vom Vormund "unterrichtet", da es alles andere ablehnt.
Schule gibt Vormund Aufgaben mit, Kind erledigt diese zu Hause und Vormund bringt die Aufgaben wieder in die Schule.
Ich nehme an das dies nicht als gleichwertige Förderung anerkannt werden würde oder?

Was wenn Brandenburg den Antrag ablehnt?
Das Kind wird auch bei Ablehnung des Antrages nicht in die Schule gehen.

Da sich das Kind komplett weigert, wird (bei Ablehnung des Antrages) das nicht erfüllen der Schulpflicht dann doch sicher Konsequenzen haben oder?


MfG
frage zeichen


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Das Kind wird derzeit sozusagen vom Vormund "unterrichtet", da es alles andere ablehnt.
Schule gibt Vormund Aufgaben mit, Kind erledigt diese zu Hause und Vormund bringt die Aufgaben wieder in die Schule.
Ich nehme an das dies nicht als gleichwertige Förderung anerkannt werden würde oder?



Weshalb denn nicht? Das ist kein bösartiges formell bürokratisches Verfahren, man redet mit der Bildungsverwaltung, nicht mit dem Finanzamt. Es geht schliesslich darum, das optimale Ergebnis für das Kind zu realisieren.

Der Antrag muss eben schlüssig begründet werden, aber es gibt doch bereits das Sachsen-Präjudiz.

Manchmal wiehert der Amtsschimmel, das ist schon richtig, aber dazu gibt es dann den Widerspruch und notfalls die Klage.

Wenn man sich bei der Begründung des Antrags Mühe gibt, sollte es dazu aber nicht kommen. Wenn ärztliche Gutachten vorliegen beifügen, Aktualisierung anbieten. Den "Sachsen"-Vorgang ebenfalls als Anlage beifügen, dann sollte das ein Selbstläufer sein.

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#4
 Von 
Ajap23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Könnte mir bitte jemand mal den link verraten mit dem Präjudiz aus Sachsen ?

Dankeschön

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