Beamtenrecht: Elternzeit in Teilzeit vorzeitig beenden - rechtsgrundlage

9. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
go514897-58
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Beamtenrecht: Elternzeit in Teilzeit vorzeitig beenden - rechtsgrundlage

Guten Tag,

ich bin Bundesbeamter in NRW und habe Teilzeit in Elternzeit beantragt.
Dieser Antrag wurde genehmigt vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019.
Nun habe ich vor die Teilzeit in Elternzeit vorzeitig zu beenden (zum 31.05.2019).
Stelle in Teilzeit war 50 %. Stelle die ab 01.06.2019 getätigt werden soll wäre 100%

Der Elterngeldstelle habe ich dies so mitgeteilt, ich werde kein Elterngeld mehr beziehen.

Nun habe ich im Juni Urlaub eintragen lassen (ganzer Juni). Nun stellt sich die Behörde quer im Sinn von "was hat die Behörde davon sie vorzeitig aus der Teilzeit gehen zu lassen."

Gibt es eine Rechtsgrundlage die regelt, dass Beamten das Recht haben jederzeit vorzeitig aus einem genehmigten Elternzeit in Teilzeit Model "auszusteigen"?

Mit freundlichen Grüßen


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Gibt es eine Rechtsgrundlage die regelt, dass Beamten das Recht haben jederzeit vorzeitig aus einem genehmigten Elternzeit in Teilzeit Model "auszusteigen"?

Nein. Gibt es nicht.

Elternzeit für Bundesbeamte ist in der MuSchEltZV geregelt. Die verweist aber in §6 auch nur auf das BEEG, also die Regelungen für nicht-beamtete Arbeitnehmer. D.h. Bundesbeamte haben nicht weniger, aber auch nicht mehr Rechte bei Elternzeit als Angestellte. Und für Angestellte heißt es in §16(3) BEEG : "Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt."

D.h. ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht möglich.

Es kommen dann noch ein paar Punkte, wo der Arbeitgeber eine Begründung braucht, um die vorzeitige Beendigung der Elternzeit abzulehnen, aber das sind Härtefälle wie "Ein Elternteil stirbt und der noch lebende Elternteil muss sofort wieder voll arbeiten gehen, um die verbleibende Familie ernähren zu können".
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber einen Wunsch nach vorzeitiger Beendigung der Elternzeit ohne Begründung ablehnen darf, wenn kein Härtefall vorliegt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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