Befangenheit eines Mandatsträgers - Kommunalordnung RLP

31. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 45x hilfreich)
Befangenheit eines Mandatsträgers - Kommunalordnung RLP

Hallo,
kann davon ausgegangen werden, dass ein Mandatsträger eine Gemeinde bei der Beratung und Beschlussfassung für eine Bauvoranfrage oder Baugenehmigung in seiner direkten Nachbarschaft befangen ist und daher in diesem Punkt nicht mit abstimmen darf?
Die GemO sagt dazu

Zitat:

§ 9 Ausschluss von der Beratung und Entscheidung
(1) Ein Ratsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,

wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann…


Die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus mit angrenzendem Gewerbe könnte für ihn zu eine Beeinträchtigung führen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1381 Beiträge, 355x hilfreich)

Was steht denn im

Zitat:
Absatzes 2



Zitat:
kann davon ausgegangen werden, dass ein Mandatsträger eine Gemeinde (…) daher in diesem Punkt nicht mit abstimmen darf?

Ja, wenn das:

Zitat:
wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann…

zutreffend ist…
Ich bin mir 99% sicher, dass das nicht zutreffend ist, aber warten wir mal ab, ob unter Absatz 2 sowas wie „Nachbar" steht. Das wäre aber m.E. schwer mit der Verfassung in Einklang zu bringen.

Generell gilt in unserer Demokratie, wie dem GG §28 Absatz 1, Satz 2 entnommen werden kann:
Zitat:
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Gerade auf Ebene der Gemeinde vertritt man als Mandatsträger praktisch seine Nachbarn - und genau das soll auch so sein.
Also liegt hier keine Befangenheit vor.

-- Editiert von User am 31. Januar 2025 20:48

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2108 Beiträge, 447x hilfreich)

Zitat (von SteigerMan):
kann davon ausgegangen werden, dass ein Mandatsträger eine Gemeinde bei der Beratung und Beschlussfassung für eine Bauvoranfrage oder Baugenehmigung in seiner direkten Nachbarschaft befangen ist und daher in diesem Punkt nicht mit abstimmen darf?

Mit der Fragestellung - nein.
Verlinke mal die Hauptsatzung ;)

-- Editiert von User am 31. Januar 2025 23:35

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8511 Beiträge, 1792x hilfreich)

Sollte der Beschluss bereits gefasst sein, bei dem das entsprechende Mitglied sich nicht für befangen erklärt hat, wird er dadurch nicht nichtig. Wenn die sozusagen falsch abgegebene Stimme an der Entscheidung etwas ändern würde, dann kann der Beschluss aufgehoben werden bei einer nicht erklärten Befangenheit

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127366 Beiträge, 40797x hilfreich)

Zitat (von SteigerMan):
kann davon ausgegangen werden

Man kann von vielem ausgehen, angefangen von der flachen Erdscheibe über den Mann im Mond bis hin zur Befangenheit.

Im Bereich der Juristerei sollte man regelmäßig mit Fakten arbeiten.



Zitat (von SteigerMan):
könnte für ihn zu eine Beeinträchtigung führen

Das dürfte dann nicht reichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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