Beihlife für Widerspruchsverfahren?

30. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)
Beihlife für Widerspruchsverfahren?

Hallo,

habe gegen meiner Meinung unberechtigte Meldeauflagen Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der erste Antrag wurde bisher ohne Bescheid von mir für erledigt erklärt (Dieser ging erst abends beim Gericht ein nachdem die Meldungen schon getan waren; das er nur für eine Auflage gilt wusste ich nicht...)
Der zweite Widerspruch wurde mit Bescheid (Eilantrag) beschlossen: Ablehnung!
Meine Fragen:

Kann ich jetzt noch Prozesskostenbeihilfe beantragen, ich war mir sicher zu gewinnen, da das vorgehen des Staates hier nichts anderes als Willkür ist...?

Und was kommt wenn nicht in etwa an Kosten auf mich zu (Streitwert in beiden Fällen jeweils 1000 Euro)? Kostentabellen im Internet enthalten diesen Wert nicht...

Mit wirklich enttäuschten und irgendwie sehr traurigen Grüssen.


Janswurst

-- Editiert von Janswurst am 30.06.2006 13:56:54

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

PKH für das von Ihnen beschriebene gerichtliche Verfahren (Antrag auf Wiederherstellung der aW gem. § 80 Abs. 5 VwGO ) kann nach Beendigung grds. nicht mehr verlangt werden, denn PKH dient der Ermöglichung der Prozeßführung.

Gerichtskosten bei Streitwert 1000,00 EUR iHv EUR 82,5 (= 1,5 Gebühren), bei Erledigung oder Rücknahme Ermäßigung auf 0,5 (d.h. EUR 27,50).

vgl. Nr. 5210 der Anl. 1 zum GKG iVm Anl. 2 zu § 34 GKG .

-- Editiert von thosim am 30.06.2006 14:27:15

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#2
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Gibt es eine Möglichkeit soziale Härte geltend zu machen? Ich habe mit 370 minus Krankenversicherung+Strom weniger als ein Hartz 4ler! Bin Praktikant...
Grüße und Danke!

-- Editiert von Janswurst am 30.06.2006 23:11:02

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Als Sie sich noch `Scheveningen´ haben, habe ich Sie im Strafrechtsforum auf das Kostenrisiko der von Ihnen eingeleiteten Verfahren aufmerksam gemacht. Sie erinnern sich?

Härtegründe können bei der Beantragung von PKH berücksichtigt werden, da diese Hilfeleistung des Staates der Ermöglichung der Prozeßführung bei vermögenslosen Personen dienen soll. PKH hätte aber weiter zur Voraussetzung, daß die Prozeßführung nicht mutwillig ist. Dabei kommt es nicht auf Ihre subjektiven Vorstellungen an.

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#4
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Ihr Posting kam nachdem schon alle Unterlagen losgeschickt waren, deswegen war mir die Niederlage nun auch peinlich, zumal ich dachte ich würde gewinnen. Ich werde den Richter nochmal anschreiben und ihm meine finanz. Situation schildern und weiter sagen das ich davon ausging sicher Recht zu bekommen.

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#5
 Von 
Matlock
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 8x hilfreich)

Nicht das hier ein falscher Eindruck entsteht, ich habe die Foren gewechselt, da mir aufgefallen ist so ein Verfahren wegen Meldeauflagen ist ein verwaltungsgerichtliches! Und den Namen habe ich gewechselt um den etwas Prozess-forcierenden Antworten eines Autors zu entgehen. Kann ich eine Reduzierung des Streitwertes mittels Widerspruch für die zwei Beschlüsse erreichen? Im Beschlusstext heißt es "wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des Vorverfahrens kommt eine Reduzierung dieses Wertes nicht in betracht".


-- Editiert von Janswurst am 05.07.2006 15:56:40

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)
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