Berechnung Note FH-Reife nach zweierlei Maß

18. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
vmhan
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Berechnung Note FH-Reife nach zweierlei Maß

Hallo,
nehmen wir mal an, jemand (Person A) hat nach Bestehen der 11.Klasse auf einem Gymnasium in Niedersachsen im Jahr 2000 den theoretischen Teil der Fachhochschulreife erlangt und bescheinigt bekommen. Im Anschluss erfüllte er im Januar 2004 mit Bestehen einer dualen Berufsaubildung auch die Voraussetzungen für den praktischen Teil der Fachhoschulreife.
Da er diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht benötigte, hat er sich die komplette FH-Reife damals nicht bescheinigen lassen, wie es einer seiner MItschüler (Person B), mit genau den gleichen Voraussetzungen, getan hat.
Bei diesem (Person B) wurden die Noten des theoretischen Teils und die Noten der Berufsausbildung zu je 50% gewichtet. Dies geschah auf Grundlage folgender damals gültiger Verordnung: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1985724_L20.pdf (siehe S. 71 Pkt.17- Zu § 18)

Person A möchte sich nun 2010 auch seine FH-Reife bescheinigen lassen, da er diese für ein Studium benötigt. Zwischenzeitlich gab es 2006 aber eine Änderung nach der sich die Note der FH-Reife nun ausschließlich aus der Note der theoretischen FH-Reife ergibt
(Nieders. Ministerialblatt Nr. 25/2006, vom 26.07.2006, S. 694ff - hier heisst es u.a....Laut Abschnitt IV Satz 2 des vorgenannten Erlasses tritt die Änderung am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Zeugnisse der Fachhochschulreife, die nach diesem Tag beantragt und ausgestellt werden....)

Hat Person A irgendeine Möglichkeit, dass auch für ihn noch die alte Regelung greift? Schließlich muss es doch eine Art Bestandsschutz geben!?

Es kann doch nicht sein, dass er, nur weil er sich das Zeugnis später ausstellen lässt, nun benachteiligt wird. Die Voraussetzungen für das Zeugnis hat er schließlich damals schon erfüllt, es sich halt nur nicht ausstellen lassen.

Ich würde mich über Antworten sehr freuen.
Vielen lieben dank im Voraus.

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-- Editiert am 18.05.2010 11:07

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1 Antwort
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 Von 
TimeTrial
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Praktikant
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Wieso Bestandsschutz? Er hätte es sich das doch damals bescheinigen lassen können; wenn er das unterlassen hat, ist er doch gar nicht schutzwürdig.

Bestandsschutz ist für Fälle gedacht, in denen man sich verständigerweise (!) darauf verlassen hat, daß eine bestimmte Sache so und so ist und daß einem eine Benachteiligung durch eine spätere Änderung nicht zuzumuten ist. (Beispiel: am Tag vor der Abschlußprüfung wird entschieden, daß bestimmte Kurse nicht mehr zählen und der Student damit 4 Scheine aus 2 Semestern nicht mehr brauchen kann und vielmehr 4 andere Scheine hätte machen müssen.)

Wieso man verständigerweise mit so einer Bescheinigung, wie du sie meinst, bis zum St. Nimmerleinstag warten sollte und insofern vor Änderungen "geschützt" werden müßte, ist hingegen nicht zu erkennen. Selbst Bestandsschutz wird nicht zeitlich unbegrenzt gewährt. In deinem Fall ist die Änderung vor 4 Jahren (!) erfolgt; damals hättest du dich möglicherweise noch auf Bestandsschutz berufen können, wenn du unmittelbar nach der Änderung den Antrag eingereicht hättest.

Heute wird auch niemand mehr zum Studium zugelassen, der die Voraussetzungen 1970 mal erfüllt hat.



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