Mal sehen, ob ich hier im richtigen Unterforum bin. Meine Frage betrifft das Sozialrecht, aber eben vermutlich auch das Verwaltungsrecht. Deshalb stelle ich sie mal in beiden Foren ein und hoffe auf hilfreiche Antworten.
Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurde ein Bewilligungsbescheid nach dem SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufgehoben. Dieses geschah - lt. Aufhebungsbescheid - auf Grundlage des § 45 Abs. 1 SGB II
.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Dieser wurde jetzt teilweise als unbegründet zurück gewiesen. In der Widerspruchsbegründung heißt es, dass die damalige Aufhebung nach § 45 Abs. 1 SGB II
fehlerhaft war. Vielmehr hatte die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III
und § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
zu erfolgen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei aber eine Korrektur der angewendeten Vorschriften möglich.
Genau das ist dann eben auch meine Frage. Die korrekte Anwendung der Rechtsgrundlagen ist von entscheidender Bedeutung für Erfolg oder Misserfolg des Widerspruchs, bzw. einer jetzt möglichen Klage. Kann da wirklich so ohne weiteres die ursprünglich angewandte Rechtsvorschrift im Widerspruchsverfahren abgeändert werden?
Gruß,
Axel
-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Berichtigung angewandter Rechtsgrundlagen im Widerspruchsverfahren
29. Juli 2007
Thema abonnieren
Frage vom 29. Juli 2007 | 11:35
Von
Status: Philosoph (13036 Beiträge, 4438x hilfreich)
Berichtigung angewandter Rechtsgrundlagen im Widerspruchsverfahren
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
Berichtigung von offensichtlichen Fehlern in Widerspruchsbescheid vs. Antrag auf Wiedereinsetzung be7 Antworten
Top Verwaltungsrecht Themen
-
7 Antworten