Berufsfachschule Haftungsrecht

28. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
Volpex159
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Berufsfachschule Haftungsrecht

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Schülerin einer bayrischen Berufsfachschule für Pflege hat sich beim Trampolinspringen zwei Wirbel gebrochen und wurde 3 Monate arbeitsunfähig geschrieben. Aktuell auf den Rollstuhl angewiesen und in physiotherapeutischer konservativer Behandlung. 3. Ausbildungsjahr zur Pflegefachkraft, es besteht ein Arbeitsverhältnis in Form eines Ausbildungsvertrages. Schülerin möchte gerne zur Schule kommen, da Sitzen geht und sie kurz vor den Abschlussprüfungen steht. Fünf Stufen zur Schule müsste sich getragen werden, da das Klassenzimmer sich nicht vollständig im Erdgeschoss befindet.
Der AG hat Bedenken und möchte ein "Schulverbot" aussprechen, da er bei einem Unfall nicht haften möchte (z.B. wird sie während dem Transfer fallengelassen etc.). Wie ist das arbeits- bzw. haftungsrechtlich geregelt? Darf sie freiwillig zur Schule kommen? Haftet die Schule im Falle eines Unfalls? Kann ihr der Weg zur Schule "verboten" werden?

Vielen Dank!

-- Editiert von Moderator topic am 28. April 2026 18:46

-- Thema wurde verschoben am 28. April 2026 18:46




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20215 Beiträge, 7318x hilfreich)

Wessen Arbeitgeber hat hier Bedenken?
Handelt es sich hier überhaupt um Arbeitsrecht?

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42464 Beiträge, 14738x hilfreich)

Hat wohl mit Arbeitsrecht nichts zu tun. Trotzdem: aus dem geschlossenen Vertrag in Kombination mit den AGBs, der Schulordnung sollte sich ergeben, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme am Unterricht verweigert werden kann. Wer sollte die Schülerin denn die Treppe hoch und runter tragen?

wirdwerden

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9857 Beiträge, 2076x hilfreich)

Da wäre für mich auch die Frage, ob man die Lerninhalte auch anders erhalten kann. Online Teilnahme am Unterricht? Aufgaben nach Hause usw.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2661 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Da wäre für mich auch die Frage,

Für mich ist eher die Frage, ob der Abschluss der Ausbildung noch Sinn macht.

Zwei gebrochene Wirbel, selbst wenn die "problemlos" verheilen,
Zitat (von Volpex159):
Pflegefachkraft

Wenn da nicht irgendwas an Weiterbildung geplant ist, dürfte der Beruf "gestorben" sein.

P.S.: Wer nicht einmal 5 Stufen mehr schafft, sollte bei dem "Berufswunsch" ECHT nachdenken.
Es gibt hoffentlich eine BUZ.
Die kann man auch schon OHNE Beruf sehr günstig abschließen ;)

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von Volpex159):
Der AG hat Bedenken und möchte ein "Schulverbot" aussprechen,
Die Bedenken sind verständlich und die Schulleitung wird sich hoffentlich Rückendeckung für eine solche Entscheidung holen bzw. schon geholt haben.
Zitat (von Volpex159):
Darf sie freiwillig zur Schule kommen?
Die Schule hat übrigens das Hausrecht, womit das *Schulverbot* umfasst sein kann. ZUR Schule kann sie sicher, aber nicht IN DIE Schule.

Es gibt viele Bestimmungen, wie und wann und unter welchen Umständen Abschlussprüfungen nachgeholt werden können...das dürfte hoffentlich auch für eine bayr. Berufsfachschule gelten.
Evtl. gelten BayEUG und BayBFSOG?
Einen barrierefreien Zugang/Rampe hat die Schule nicht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von Volpex159):
Der AG hat Bedenken und möchte ein "Schulverbot" aussprechen

Dazu fehlt ihm schlicht die Befugnis.

Zitat (von Volpex159):
Darf sie freiwillig zur Schule kommen?

Ja und eventuell müsste sie es sogar.
Eine AU-Bescheinigung befreit sie von der Arbeitspflicht im Betrieb, aber nicht automatisch von der Schulpflicht, wenn sie unterrichtsfähig ist.

Zitat (von Volpex159):
Haftet die Schule im Falle eines Unfalls?

Die Schule haftet "persönlich" eh nur äußerst selten, die Dame genießt aber grundsätzlich den vollen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Sollte sich die Frage hier rauf beziehen ->
Zitat (von Volpex159):
Fünf Stufen zur Schule müsste sich getragen werden (z.B. wird sie während dem Transfer fallengelassen)...

Kann man sie mit nein beantworten, denn die Schule wird aus genau dem Grund der Versicherung und Haftung, die Schülerin nicht mal 1 Stufe nach oben tragen.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42464 Beiträge, 14738x hilfreich)

Der Träger der Schule muss doch nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen sein. Und selbst wenn - da wird es trotzdem so etwas wie einen Vertrag geben; eine Schulordnung. Es scheint sich ja nicht um die klassische Berufsschule zu handeln. Also das nachlesen können wir der Fragestellerin nicht abnehmen. Aber abgesehen davon, ist denn überhaupt die Anwesenheit in der Schule eine Prüfungsvoraussetzung? Praktisch kann ja ohnehin nichts mehr geübt werden; bleibt also der Lernstoff, die Theorie. Und die kann die Schule vielleicht auf elektronischem Weg vermitteln?

Ich halte es durchaus für sinnvoll, wenn der Abschluss erfolgt, selbst wenn die Ausübung des Berufs wegen der Verletzungen schwierig wird oder sogar unmöglich ist. Denn Abschlüsse haben es so an sich, dass man darauf aufbauen kann, etwa mit einem Studium, was ja durchaus zur Folge haben kann, dass man in der "Branche" bleibt; und im Lebenslauf macht es sich halt besser, wenn man einen Abschluss hat, auch wenn man den Beruf nicht ausüben kann, als ein Abbruch, einerlei aus was für Gründen.

wirdwerden

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Träger der Schule muss doch nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen sein.

Natürlich nicht, wenn der dort zu erlangende Abschluss aber anerkannt werden soll, muss sie der bayrischen Schulaufsicht und der Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens unterliegen.
Und damit landen wir wieder beim "ganz normalen" Schulrecht und der Haftung/Versicherung während der Schulzeit über die Landesunfallkasse.
Und aus diesem Grund, wird kein Personal der Schule, die Schülerin 5 Stufen nach oben tragen.

Wenn die Schülerin die Verbringung in den Klassenraum selbst organisieren würde, wäre das erste Problem gelöst, dass weitaus Größere sehe ich aber im z.B. bei einem eventuell notwendigen unplanmäßigen Verlassen dieser Räume (Feueralarm/Evakuierung etc.).
Höchstwahrscheinlich würde die Schule die Teilnahme am Präsenzunterricht ablehnen/untersagen, denn mit der Schülerin im nicht barrierefrei zugänglichen Klassenraum hat sie ein Haftungsproblem.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42464 Beiträge, 14738x hilfreich)

Bei der Haftungsfrage sind wir uns ja einig, nur das war doch nicht die Frage. Und auch wenn die Schule autorisiert ist, Schlussprüfungen abzunehmen, heisst das nicht, dass es da keine individuellen Regelungen gibt. Also, das sich befassen mit Verträgen, Prüfungsbedingungen, Hausordnung kann man nicht ersparen. Die Problematik mit dem Notfall (z.B. Brand) ist mir auch durch den Kopf gegangen; wollte das Ganze aber nicht noch zusätzlich problematisieren.

wirdwerden

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