Hallo liebe Forumteilnehmer,
wir haben von der Gemeinde einen Bescheid "Zuweisung einer Hausnummer" bekommen und sollen 19 € Verwaltungsgebühr zahlen.
Die Gebühr werde entsprechend Sächsischem Verwaltungskostengesetz festgesetzt.
Unsere Frage(n):
Gilt das Sächs. Verwaltungskostengesetz für Gemeinden? Insbesondere für den vorliegenden Fall: Hausnummernzuteilung?
Unter § 1 Sächs. Verwaltungskostengesetz steht: "Die Behörden des Freistaates Sachsen erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach den Vorschriften dieses Abschnitts; das Gleiche gilt für andere Behörden, die Amtshandlungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im Auftrag des Freistaates Sachsen vornehmen..."
Wir sehen weder eine Gemeinde als Behörde des Freistaates Sachsen noch eine Hausnummernzuteilung als Erfüllung von Weisungsaufgaben oder im Auftrag des Freistaates Sachsen.
Liegen wir richtig?
Danke,
lll
-----------------
" "
Bescheid Zuteilung Hausnummer
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
SächsVwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen
§ 1 Anwendungsbereich
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG)
Demnach fallen auch Gemeinden unter § 1 SächsVwVfG
und damit auch unter das Verwaltungskostengesetz.
Die Hausnummernzuteilung erfolgt ebenfalls auf Grund eines Gesetzes und in diesem Gesetz ist dann auch geregelt, das die Gebühr nach Verwaltungskostengesetz festzulegen ist.
Man kann es sicherlich auch haarklein subsummieren aber die 19 Euro zahlen muss du trotzdem
-----------------
""
Zu DDR-Zeiten wurden mittellose Hauseigentümer 'kalt' enteignet.
-----------------
""
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auch wenn du es nicht glauben magst: eine Gemeinde ist eine Gebiets-KÖRPERSCHAFT. Und somit trifft das, was Mathiasla über den § 1 VwVfG
geschrieben hat voll und ganz zu. Folgedessen darf sie logischerweise auch Verwaltungsgebühren festsetzen.
Es wird dir wohl nichts übrig bleiben, als zu bezahlen.
-- Editiert am 30.06.2011 14:26
Erstmal danke für die Antworten.
Mir erschließt sich nur der folgende Zusammenhang (noch) nicht: "Demnach fallen auch Gemeinden unter § 1 SächsVwVfG und damit auch unter das Verwaltungskostengesetz."
Ich würde annehmen, die Gemeinde müsste Kosten (für Pflichtaufgaben) nicht auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes sondern auf Grundlage einer Satzung erheben.
Habe ein paar sächsische Beispiel-Kostensatzungen gefunden, welche die Zuteilung der Hausnummer beinhalten:
http://www.wermsdorf.de/buergerservice-a-z/satzungen/kostensatzung.html
http://www.taucha.de/taucha/module/ortsrecht/dateien/dokumente/I.5.%20Verwaltungskostensatzung%20(aktuell).pdf
http://www.radebeul.de/radebeulmedia/Dokumentenpool/Ortsrechtssammlung/Satzungen/Verwaltungskostensatzung+.pdf
Ich denke, ich liege wohl gar nicht so falsch.
Grüße
lll
-- Editiert am 30.06.2011 22:40
quote:
Ich würde annehmen, die Gemeinde müsste Kosten (für Pflichtaufgaben) nicht auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes sondern auf Grundlage einer Satzung erheben.
Eine Gebühr allein auf Grundlage des SächsVwKG könnte doch allenfalls festgesetzt, wenn in dem Gesetz selbst der Tatbestand "Kosten für die Vergabe einer Hausnummer" mit einer exakten Gebühr verbunden wäre. Ich kenne die Kostenordnung des SächsVwKG nicht, nehme aber an, dass die nicht kleinteilig genug ist, um sowas zu regeln.
Vermutlich deswegen steht in § 25 SächsVwKG.....
Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten aufgrund von Satzungen Kosten erheben.
Ich nehme an "weisungsfreie Angelegenheiten" sind Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, wozu die Hausnummernvergabe zählen dürfte.
Ich denke, ohne Satzung kann diese Gebühr nicht festgesetzt werden. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Satzung ist wiederum (u.a.) das SächsVwKG. Demach braucht es Satzung + SächsVwKG als Rechtsgrundlagen, um diese Gebühr festzusetzen.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten