Bescheid fehlerhaft, aber Widerspruchsfrist vorbei

8. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 85x hilfreich)
Bescheid fehlerhaft, aber Widerspruchsfrist vorbei

Grundsätzliche Frage: Wenn sich heraussstellt, dass ein kommunaler Bescheid a) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht und b) an einen vermeintlichen Alleineigentümer adressiert ist, obwohl dieser nur Miteigentümer ist; wenn die Widerspruchsfrist jedoch abgelaufen ist, der Bescheid also als rechtskräftig gilt - kann man dann noch etwas machen? Wie geht die Behörde idR damit um?

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3 Antworten
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#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Das lässt sich nicht allgemein beantworten.

Das beginnt mit der Frage, was genau unter "kommunalen" Bescheid zu verstehen ist. Oder welche Kommune das nun ist, denn es gilt nicht überall in Deutschland das gleiche Verwaltungsrecht (praktisch gesehen dürfte das aber eher keinen Unterschied machen).

Es kommt vor allem darauf an, was da berechnet wurde. Ich vermute, dass es sich um einen Abgabenbescheid handelt. Dann könnte die Grundlage dafür aber entscheidend sein. Oder auch ganz einfach, was das nun falsch berechnet worden sein soll. Die Spannweite ist hier groß: Der Fehler könnte völlig unbeachtlich sein, die Behörde könnte zur jederzeitigen Korrektur berechtigt sein, der Fehler könnte den ganzen bescheid nichtig (und damit unbedeutend) machen oder der Fehler hätte in einem Widerspruchsverfahren tatsächlich Beachtung finden und etwas ändern können.

Dass der Betroffene nur Miteigentümer ist, kann auch ganz unterschiedliche Auswirkungen haben. Der Bescheid könnte sogar nichtig sein, womit der Ablauf der Widerspruchsfrist völlig egal wäre. Der Ablauf der Widerspruchsfrist könnte aber auch deshalb egal sein, weil dieser Umstand für die berechnung überhaupt nicht von Bedeutung war. Oder die Behörde legt noch mit einem weiteren Bescheid nach, dieses Mal an den anderen Miteigentümer adressiert. Das hängt alles sehr davon ab, worum es hier gehen soll.

Als Betroffener kann man in so einem Fall bei der Kommune einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens stellen. Im Extremfall hat man darauf sogar einen Anspruch. Allerdings gibt es für Widersprüche usw. nicht ohne Grund Fristen, die wohl sinnlos werden würden, wenn man einfach immer mit seinem Antrag auf Wiederaufgreifen durchkommt. In den allermeisten Fällen darf die Behörde diesen Antrag ablehnen (womöglich sogar ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Bescheid nun wirklich fehlerhaft war). Im Regelfall würde sie das wohl auch tun. Insbesondere dann, wenn der Betroffene sein Geld zurück haben oder weniger Geld an die Stadt zahlen will.

Wenn hier irgendeine grundstücksbezogene Abgabe zu bezahlen war, dann kann der Betroffene sich möglicherweise auch an seinen Miteigentümer wenden und von diesem die Zahlung des fairen Anteils einfordern.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tannenbaum
Status:
Schüler
(165 Beiträge, 85x hilfreich)

Danke @Zuckerberg für die ausführliche Stellungnahme.
Es geht um einen Bescheid des örtlichen Abwasserverbandes über einen "Herstellungsbeitrag", der mit der Aufstockung eines Dachgeschosses fällig wird. Der Beitrag wird nach der Geschossfläche bemessen.
Aus verschiedenen Gründen haben wir uns leider erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist genauer mit der Sachlage beschäftigt und jetzt festgestellt:
1. Laut Satzung des Verbandes zählen im Dachgeschoss für die Beitragsbemessung nur ausgebaute Räume. Ein Raum ist bei uns nicht ausgebaut. Der Bescheid wurde aber für die gesamte Fläche erhoben. Dass das DG nur teilweise ausgebaut ist, hatten wir der Stadt nicht mitgeteilt, da wir keinen Grund dafür sahen. Frage ist: Kann der Abwasserverband jetzt sagen: "Dein Pech" - oder müssen sie den Beitrag neu berechnen?
2. Der Bescheid wurde nur mir zugestellt. Ich bin jedoch nicht Alleineigentümer, sondern nur Miteigentümer des Hauses. Mit der anderen Eigentümerin bin ich nicht verheiratet und nicht verwandt. Der Bescheid müsste also wohl gesplittet werden - oder gilt da eine gesamtschuldnerische Haftung?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Kann der Abwasserverband jetzt sagen: "Dein Pech"
Grundsätzlich kann er genau das sagen. Das ist numal Sinn und Zweck der Regelung mit der Widerspruchsfrist. Sie könnten hier natürlich versuchen, nochmals an die Behörde (bzw. den Abwasserverband) heranzutreten und um WIdereinsetzung/-aufnahme bitten. Was dann passieren wird, kann ich nicht vorhersagen. Ich würde befürchten, dass am Ende gar nichts passiert. Wenn nicht schon dieser Antrag bzw. dessen Bescheidung kostenpflichtig sein sollte (was ich nicht weiß), dann würde ich nur meinen, dass Sie außer Zeit nichts zu verlieren haben. Ob sich der Zeitverlust lohnen könnte, können nur Sie selber beurteilen. Ich würde das in Abhängigkeit zur möglichen Ersparnis beurteilen.

Wenn der Gesamtbetrag nur 20€ betragen hat oder die etwaige Reduzierung wegen des nicht ausgebauten Zimmers nur wenige Euro ausmachen würde, würde ich mir den ärger vielleicht einfach sparen.

Ich bin sowieso nicht hundertprozentig davon überzeugt, dass der bescheid hier fehlerhaft war. Gut möglich, dass die Satzung mit "ausgebaut" auch schon Räume meint, die Sie noch nicht als ausgebaut bezeichnen würden. Das ist aber mehr eine bloße Befürchtung mir. Kann gut sein, dass Sie sehr wohl recht haben und der Betrag zu hoch berechnet wurde.

Zitat:
nicht verheiratet und nicht verwandt
Aber anderswie liiert?

Wenn Sie sich dieser anderen Person einigermaßen zugehörig fühlen, würde ich meinen, dass es im Ergebnis auf das gleiche herauskommt. Ob nun Sie den gesamten Betrag zahlen oder Sie nur einen Teil und Ihre bessere Häfte dann den anderen Teil, käme für den gesamthaushalt doch auf das selbe hinaus? Oder wollen Sie mit diesem (vermeintlichen) Fehler die Bestandskraft des Bescheides überwinden?

Zitat:
Der Bescheid müsste also wohl gesplittet werden - oder gilt da eine gesamtschuldnerische Haftung?
Da sind mir keine allgemeinen Regelungen bekannt. Ich würde meinen, dass aus dem vor geltenden Recht abzuleiten wäre, insbesondere aus allen möglichen Satzungen. Wenn der Wortlaut da unklar ist, kann das wirklich zuverlässig wohl nur ein Rechtsanwalt genauer durchleuchten. Ich würde grundsätzlich aber befürchten, dass es gut möglich ist, Sie alleinig heranzuziehen, aber genau so gut möglich ist, dass irgendwo ganz klar vorgeschrieben ist, dass Sie nur anteilig heranzuziehen wären. Und diese Frage kann natürlich (selbst bei anwaltlicher Hilfe) dahinstehen, wenn nunmal die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Ich gehe davon aus, dass Sie nun nicht das Ziel verfolgen wollen, den entsprechenden Anteil von der anderen Eigentümerin einzufordern. Vielleicht wäre das aber möglich.

Den Widerspruch (dessen Kostenfreiheit mal unterstellt) hätten Sie vergleichsweise gefahrlos einlegen können, ohne sich bei diesen Fragen sicher zu sein. Durch den Fristablauf hat sich daran meines Erachtens eher nichts geändert.

Allerdings kann die Bewertung des ganzen Fall entscheidnend von Besonderheiten in Ihrem Landesrecht oder in kommunalen Satzungen abhängig sein. Wenn Sie hier Ihre Rechte genau kennen wollen, kämen Sie um eine anwaltliche Beratung nicht herum.

Ich persönlich hätte wegen des Fristabalaufs aber gewisse Hemmungen, hier jetzt noch einen Anwalt hinzuzuziehen.

2x Hilfreiche Antwort

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