Bußgeld bekommen vom Einwohnermeldeamt wegen verstoß Anmeldepflicht, trotzdem nur zu Besuch.
Wie kann man Widerspruch am besten einlegen, benötige eine Formulierungshilfe, Musterbrief.
Man ist doch wenn man nur zu Besuch ist nicht anmeldepflichtig beim Einwohnermeldeamt.
Bußgeld Einwohnermeldeamt
Hallo,
Wie lange bist du denn schon zu Besuch?Zitat:Man ist doch wenn man nur zu Besuch ist nicht anmeldepflichtig beim Einwohnermeldeamt.
Stefan
5 Wochen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Und Sie haben irgendwo anders in D einen Hauptwohnsitz? Dann weisen Sie höflich auf § 27(2) BMG hin, in welchem steht: Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Kann ich das so schreibe, formulieren,
( oder wie kann ich das am besten schreiben? ):
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Bezug auf Ihr Schreiben vom....
Verweise ich auf § 27(2) BMG hin, in welchem steht: Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Mit freundlichem Gruß
....
Man kann Ihnen das hier nicht vorformulieren, ohne gegen die Nutzungsbedingungen zu verstoßen. Insofern erwähne ich nur, dass aus Ihrem Schreiben mit keinem Wort hervorgeht, dass Sie Widerspruch einlegen. Und ansonsten hilft es nichts, einfach nur den Gesetzestext zu zitieren - Sie müssen den auch auf Ihre Situation anwenden.
-- Editiert von muemmel am 14.08.2019 18:36
Da fehlt doch noch was an der Geschichte. Nirgends bekommt man nach 5 Wochen einen Bußgeldbescheid dafür ohne Anhörung und ohne Vorgeschichte.
Insofern erwähne ich nur, dass aus Ihrem Schreiben mit keinem Wort hervorgeht, dass Sie Widerspruch einlegen. Ich korrigiere mich mal selbst - es muß natürlich Einspruch heißen und nicht Widerspruch.
Und jetzt?
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