Bußgeldverfahren Maskenpflicht

26. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Wittekind
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bußgeldverfahren Maskenpflicht

Mir geht es hier um eine allgemeine Frage.

Im Dezember vorigen Jahres befand ich mich auf einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen. Es war hier Maskenpflicht vorgeschrieben, dem ich aber nicht Folge leistete. Von der Stadt bekam ich einen Anhörungsbogen, den ich mit einem gesonderten Schreiben beantwortete, worauf der Bußgeldbescheid folgte. Hierauf erhob ich Einspruch und schrieb zusätzlich in einem Einschreiben die Oberbürgermeisterin an. Mir wurde eine Antwort versprochen, die aber nicht erfolgte. Mit Schreiben vom 06.05.2022 erhielt ich die Nachricht, daß dieses Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Vom Amtsgericht bekam ich nun einen Termin am 19.09.22.

Nun zu meiner Frage: Erhält das Gericht, an das ein Bußgeldverfahren weitergereicht wird, den gesamten Vorgang oder wird vom Ordnungsamt nur meine Zahlungsunwilligkeit angegeben?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18376 Beiträge, 9962x hilfreich)

Zitat:
Nun zu meiner Frage: Erhält das Gericht, an das ein Bußgeldverfahren weitergereicht wird, den gesamten Vorgang oder wird vom Ordnungsamt nur meine Zahlungsunwilligkeit angegeben?

Den gesamten Vorgang.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 936x hilfreich)

Zitat (von Wittekind):
Erhält das Gericht, an das ein Bußgeldverfahren weitergereicht wird, den gesamten Vorgang oder wird vom Ordnungsamt nur meine Zahlungsunwilligkeit angegeben?
Natürlich den gesamten Vorgang. Und der/die Richter/in wird ein Urteil fällen, in dem auch eine höhere Strafe als die im Bußgeldbescheid ausgesprochen werden kann.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18376 Beiträge, 9962x hilfreich)

Falls die Frage dahin gehen soll, ob die Kommunikation mit der Oberbürgermeisterin auch im Vorgang enthalten ist und daher dem Gericht vorliegen wird: Das weiß man nicht.

Das hängt halt davon ab, ob die Oberbürgermeisterin Ihr Schreiben an die Bußgeldstelle weitergeleitet hat. Wenn nein, dann ist es nicht in der Akte. Wenn ja, dann ist es in der Akte und kommt daher auch dem Gericht zur Kenntnis.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4071 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Wittekind):
Hierauf erhob ich Einspruch und schrieb zusätzlich in einem Einschreiben die Oberbürgermeisterin an. Mir wurde eine Antwort versprochen, die aber nicht erfolgte.

Lustig für was manche die Stadtoberhäupter einspannen.
Klar, dass sie keine Antwort bekamen. Ihr Schreiben ging an die Fachabteilung, da es ein laufendes Verfahren ist, kann es keine Antwort der Oberbürgermeisterin geben.
Oder erwarteten sie von der OBin, ein Lob für ihr falsches Verhalten oder eine Belehrung und Aufklärung was Maskenpflicht bedeutet und warum man sich daran halten musste?

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