Campingplatz Corona

24. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)
Campingplatz Corona

Hallo, ich hatte heute einen Vorfall mit dem Ordnungsamt und hätte gern die rechtliche Grundlage für die Entscheidung der Mitarbeiter verstanden.

Ich bin Dauercamper auf einem Campingplatz in Schleswig-Holstein. Heute wollte ich die Sträucher gießen und gucken, ob alles in Ordnung ist. Das Ordnungsamt stand vor der Schranke und hat ein Betretungsverbot ausgesprochen. Bei Nichteinhaltung droht mir ein Bußgeld in Höhe von 150-250 Euro und dem Betreiber 4000 Euro.

Der Mitarbeiter war sehr nett und ich habe es jetzt einfach mal hingenommen.
Zuhause habe ich mir die Landesverordnung durchgelesen und finde keinen Hinweis auf die Rechtfertigung dieser Maßnahme. Habt ihr eine Idee, womit die Bußgeldandrohung zu rechtfertigen ist?

Viele Grüße

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16 Antworten
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#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

ich hab mir zwar die Verordnung deines Bundeslandes nicht genau durchgelsen, aber ist es nicht so, dass man an den Zweitwohnsitz erst wieder ab nächsten Monat darf?

Der Campingplatz ist doch wie ein Zweitwohnsitz zu werten und daher darfst du da dann nicht dort hin, würde ich sagen...

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#2
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Das gilt wohl nur für den Tourismus. Ich habe auf der Seite der Stadt Plön geguckt und hab ich das gefunden:

Keine touristische Nutzung im Sinne von § 2 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 17. März 2020 liegt insbesondere vor, wenn .....

um zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs-und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

Wir haben die Sträucher neu eingepflanzt und wenn sie nicht gegossen werden, dann entsteht uns ein Schaden von ca. 150 Euro. Außerdem hatten wir vor kurzem Sturm und wir mussten schauen, ob alles ok ist. Wir wollten nicht unsere Freizeit da verbringen. Das habe ich dem Mitarbeiter vom Ordnungsamt auch beschrieben. Ich finde einfach keine Anordnung über das Betretungsverbot.

Wenn Nebenwohnung mit Dauercamping gleichgesetzt wird.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Frieda18):
Das Ordnungsamt stand vor der Schranke und hat ein Betretungsverbot ausgesprochen.

Bitte nennen sie mir die konkrete Rechtsgrundlage. Oder ihren Namen damit ich das mit Herrn / Frau (Name des Vorgesetzten / Leiters) klären kann.



Zitat (von Frieda18):
Ich habe auf der Seite der Stadt Plön geguckt und hab ich das gefunden:

Dann Herrn / Frau (Name des Vorgesetzten / Leiters) anschreiben und erfragen auf welcher konkreten Rechtsgrundlage das Betretungsverbot fußt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Ich ruf Montag mal in Plön an.

Wir müssen auf jeden Fall nochmal hin und ich möchte den Betreiber vom Campingplatz nicht in Schwierigkeiten bringen.

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#5
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

So, ich habe nun Antwort.
Das Ordnungsamt bezieht sich auf die FAQ der Landesregierung und da heißt es:

Wie sind die Regelungen für Campingplätze und Wohnmobil-Stellplätze?

Die Campingplätze sind weiterhin geschlossen. Hintergrund ist, dass in den Gemeinschaftsräumen und insbesondere in den Wasch- und Toilettenanlagen eine erhebliche Infektionsgefahr besteht. Die Stellplätze für Wohnmobile mit öffentlich zugänglichen Sanitäranlagen bleiben ebenso geschlossen wie Campingplätze.

Was bedeutet die Schließung der Campingplätze für Dauercamper?

Auch Dauercamper dürfen die Plätze nicht nutzen. Die Schließung der Campingplätze gilt zunächst bis einschließlich 3. Mai 2020.

Welche Stufen der Lockerung dabei wann erfolgen, wird unter Abwägung verschiedener Belange entschieden werden. Alle Regelungen der Landesregierung Schleswig-Holstein werden fortlaufend evaluiert, um ihre Notwendigkeit, Geltungsdauer ebenso wie ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Maßgeblich ist dabei das gegenwärtige Infektionsgeschehen und die Aufrechterhaltung des Infektionsschutzes.


Sollte ich Kenntnis über Schäden haben, kann ich eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ich will den Platz ja gar nicht nutzen, sondern nur erhalten und Schäden vermeiden. Ich wäre höchstens einmal in der Woche für eine halbe Stunde dort. Naja, jetzt soll es erstmal regnen und dann werde ich weitersehen.

Ich kann kein Betretungverbot erkennen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich kann kein Betretungverbot erkennen.


In § 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO steht, dass Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, zu schließen sind. Dazu gehören auch Campingplätze. Eine geschlossenen Campingplatz darf man aber nicht betreten.

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#7
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Platz ist im Winter auch geschlossen und wir dürfen trotzdem rauf.

In der VO geht es um Beherbergung. Die Waschhäuser sind zu und das Wasser ist nur zum Teil angestellt. Es findet kein Campingbetrieb statt. Das steht in der Verordnung. Aber es steht eben nicht drin, dass es ein Betretungsverbot gibt.
Es gibt Betretungsverbote für Bundesländer und das ist dann eben auch als Betretungsverbot gekennzeichnet.
Es herrscht eben Unsicherheit bei den Pächtern und Betreibern und ich habe das Gefühl, dass auch in dieser Sache willkürlich gehandelt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Platz ist im Winter auch geschlossen und wir dürfen trotzdem rauf.


Wenn der Campingplatz durch behördliche Anordnung geschlossen ist, dann hat der Betreiber nicht das Recht ihn ausnahmsweise für einzelne Kunden doch zu öffnen. Eine solche Ausnahmegenehmigung muss dann vom Gesundheitsamt kommen.

Zitat:
Es gibt Betretungsverbote für Bundesländer und das ist dann eben auch als Betretungsverbot gekennzeichnet.


Die Schließung einer Einrichtung ist nach meinem Verständnis automatisch mit einem Betretungsverbot verbunden.

Zitat:
Es herrscht eben Unsicherheit bei den Pächtern und Betreibern und ich habe das Gefühl, dass auch in dieser Sache willkürlich gehandelt wird.


Ich verstehe durchaus, dass man eine derart weitgehende Regelung für unangemessen hält. Auf Seiten der Behörde scheint es jedoch Kalrheit darüber zu geben, wie die Regelung zu interpretieren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Dann frag ich mal anders.

Was würde auf dem Bußgeldbescheid stehen, wenn ich den Platz betreten würde.
Immerhin lässt man mich nicht auf mein gepachtetes Grundstück, das ist in meinen Augen ein schwerwiegender Eingriff in meine Freiheit und Eigentumsrechte. Deshalb muss diese Verordnung klar definiert werden.

Der Campingplatz nimmt den Betrieb doch nicht wieder auf, wenn er die Pächter zu ihren Grundstücken lässt. Beherbergung bleibt verboten.

Außerdem kann dort jeder die Hygienestandards einhalten, da ist Platz genug.

Nicht falsch verstehen, ich finde viele Entscheidungen goldrichtig. Aber einige eben auch nicht. Und natürlich halte ich mich an die Anordnungen und will auch gar nicht streiten. Trotzdem konnte mir noch keiner die Rechtsgrundlage nennen. Auch das Ordnungsamt nicht. Jeder geht von irgendwas aus.

Welche Regelungen gelten für Kleingärten?
Zur notwendigen Bewirtschaftung dürfen Privatpersonen ihren eigenen Kleingarten aufsuchen.....

Kleingartenanlagen bleiben aber geöffnet, da sie im Gegensatz zu Campingplätzen z.B. selten gemeinsame Sanitäranlagen aufweisen und keine Beherbergungsbetriebe nach §1 sind. Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holstein dürfen sich also dort unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen uneingeschränkt aufhalten.

Auf dem Campingplatz sind die Sanitäranlagen geschlossen und eine Beherbergung findet nicht statt. Die Schranke ist geschlossen, die Autos bleiben draußen. In meinen Augen sind das die gleichen Voraussetzungen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Frieda18):
Das Ordnungsamt bezieht sich auf die FAQ der Landesregierung

Ach Gott ...

Ich würde denen mal mitteilen, das man doch mal bitte eine konkrete Rechtsgrundlage benennen möge und nicht hilflos irgendwelche FAQs die von einer Rechtsgrundlage so weit entfernt sind wie Trump von gesundem Menschenverstand.



Zitat (von hh):
Wenn der Campingplatz durch behördliche Anordnung geschlossen ist, dann hat der Betreiber nicht das Recht ihn ausnahmsweise für einzelne Kunden doch zu öffnen.

Er öffnet ihn ja auch nicht.



Zitat (von hh):
Die Schließung einer Einrichtung ist nach meinem Verständnis automatisch mit einem Betretungsverbot verbunden.

Nach meinem nicht.



Zitat (von hh):
In § 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO steht, dass Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, zu schließen sind. Dazu gehören auch Campingplätze.

Falsch. Dazu können Campingplätze gehören, müssen aber nicht.



Zitat (von Frieda18):
Was würde auf dem Bußgeldbescheid stehen, wenn ich den Platz betreten würde.

Die Rechtsgrundlage für das Bußgeld und das Bußgeld.


Ich wäre durchaus geneigt der Versuchung zu erliegen ...



Zitat (von Frieda18):
ich habe das Gefühl, dass auch in dieser Sache willkürlich gehandelt wird.

Willkürlich eher nicht, nur hilflos / fehlinterpretiert / überinterpretiert.



Zitat (von Frieda18):
Sollte ich Kenntnis über Schäden haben, kann ich eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Ah ja, Passierschein A38 ...




-- Editiert von Harry van Sell am 28.04.2020 21:51

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

@Harry
ich kann leider nicht zitieren.
Ich meine, welchen Paragraphen könntest du dir vorstellen der im Bußgeldbescheid steht?
Also mir fällt keiner ein.

Ich persönlich würde das Risiko auch eingehen, aber der Betreiber lässt keinen rauf. Naja, bei Androhung von 4000 Euro Bußgeld wäre ich wohl auch vorsichtiger :-)
Das Ordnungsamt hat gesagt, dass der Betreiber dafür zu sorgen hat, dass keiner das Gelände betritt.
Das Gelände ist nicht eingezäunt.

Eine Bekannte hat vor 3 Wochen 50 Euro Bußgeld zahlen müssen, vor Ort. Den Bescheid hat sie immer noch nicht.

Der Sohn meiner Freundin wollte nach Essen zu seiner Freundin. Er hat bei drei verschiedenen Stellen angerufen, weil er nicht wusste, ob er das darf.
3 Antworten gab es....ja....nein....für 78 Stunden.

Tja....


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Frieda18):
Ich meine, welchen Paragraphen könntest du dir vorstellen der im Bußgeldbescheid steht?
Also mir fällt keiner ein.

Mir auch nicht.



Zitat (von Frieda18):
Eine Bekannte hat vor 3 Wochen 50 Euro Bußgeld zahlen müssen, vor Ort. Den Bescheid hat sie immer noch nicht.

Dann gibt es auch keinen Bußgeldbescheid.



Zitat (von Frieda18):
Naja, bei Androhung von 4000 Euro Bußgeld wäre ich wohl auch vorsichtiger :-)

Ok, das kann ich verstehen.



In dem Falle müsste man den Antrag auf Ausnahmegenehmigungn stellen und bei Ablehnung das Ordnungsamt verklagen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Frieda18):
vor Ort. Den Bescheid hat sie immer noch nicht.
Vor Ort? Dann wird auch keiner mehr kommen, der Fall ist mit der Zahlung erledigt.

Zitat (von Frieda18):
Ich persönlich würde das Risiko auch eingehen, aber der Betreiber lässt keinen rauf.
Dann hat sich der Fall doch sowieso erledigt.

Ich kann dein Anliegen sehr gut verstehen. Aktuell bin ich gerade dabei einen festen Unterbau für meinen WW zu errichten. Bei uns darf man noch auf den CP, da er nicht öffentlich ist und nicht dem Tourismus dient, es ist ein Vereins-CP. Bei dir sieht das anders aus. Ausser der Anordnung des CP Betreibers sehe ich keinen Grund dir den Zutritt zu verweigern. Dessen Weigerung ist aber nur allzu verständlich.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#14
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank nochmal für die vielen Antworten.
Ich werde jetzt erstmal diese Woche abwarten , es scheint sich ja was zu bewegen.

Dem Campingplatzbesitzer war vermutlich gar nicht bewusst, dass es ein angebl. Betretungsverbot gibt. Er verbietet es jetzt ja nur, weil ihm Bußgeld angedroht wurde und natürlich werde ich mich dem nicht widersetzen, denn schließlich hat er ja Hausrecht.

Mir ging es auch um die anderen Pächter. Uns trifft es ja nun nicht sooo hart, aber es gibt andere Leute, die darunter sehr leiden ihr Eigentum unbeaufsichtigt zu lassen. Einige haben sich das schön gemacht und müssen nun bangen, dass alles hinüber ist.

Mein Ziel war es, für alle Klarheit zu schaffen. Wunschdenken...... ;)

Meine Bekannte hat beim Ordnungsamt angerufen und die sagten, dass der Bescheid am 20.04. raus ging. Sie hat nur einen Zettel ohne Vorgangsnummer bekommen. Auch auf Nachfrage gab es keine Vorgangsnummer.
Sie möchte ihr Geld natürlich zurück.

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#15
 Von 
Frieda18
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Ab 04.05. ist der Platz für Dauercamper wieder geöffnet :cheers:

Trotzdem bin ich fest davon überzeugt, dass es kein Betretungsverbot gab.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Frieda18):
Ab 04.05. ist der Platz für Dauercamper wieder geöffnet

Es gibt auch gute Nachrtichten ...



Zitat (von Frieda18):
Trotzdem bin ich fest davon überzeugt, dass es kein Betretungsverbot gab.

Doch, ganz zweifelsohne gab es das Betretungsverbot.
Es bestehen nur Zweifel, das der Umfang korrekt war.


Man hätte im übrigen nicht gegen das Betretungsverbot insgesamt klagen dürfen, sondern nur dagegen, das es so unspezifiziert ist und die berechtigten Interessen der Eigentümer dortiger Einrichtungen nicht angemessen berücksichtigt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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