Ergebnis mündliche Abiturprüfung (Verwaltungsakt)

21. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Grohs2014
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ergebnis mündliche Abiturprüfung (Verwaltungsakt)

Angenommen, ein volljähriger Schüler X eines Gymnasiums in Sachsen möchte bezüglich einer mündlichen Prüfung im Fach Mathematik von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und zugleich Widerspruch gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erheben. Dies soll im Sekretariat der Schule gegenüber der Sekretärin bzw. dem Direktor erklärt werden.

Nun stellt sich die Frage, wann hier die einmonatige Rechtsbehelfsfrist beginnt, d.h. ab wann die oben genannten Schritte möglich sind.

Die Vergabe der Note bei einer mündlichen Abiturprüfung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
Ich frage mich jedoch, zu welchem Zeitpunkt dieser Verwaltungsakt vollzogen ist. Ist das bereits bei der mündlichen Bekanntgabe der Note durch die dreiköpfige Prüfungskommission (wenige Minuten nach der Prüfung) der Fall oder erst bei der schriftlichen Bekanntgabe der Gesamtqualifikation ("Kurzzeugnis") mehrere Wochen später? Laut § 37 Abs. 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt ja auch in mündlicher Form erlassen werden.

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5 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Erfolgt vor/nach der Prüfung denn eine Rechtsmittelbelehrung? Ohne würden Fristen für Widerspruch ja sowieso nicht zu laufen beginnen. Wenn aber eine erfolgt, dann spricht wenig dafür, daß die mündliche Bekanntgabe noch *kein* Verwaltungsakt gewesen sein soll (denn einen Nicht-Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung gibt es wohl nicht).

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Vergabe der Note bei einer mündlichen Abiturprüfung stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Rechtsbehelfe eingelegt werden können. <hr size=1 noshade>



Wer sagt das?

Einzelne Noten haben nur mittelbare, keine unmittelbare Aussenwirkung. Sie erfüllen deshalb regelmässig nicht die Qualität eines VA und sind deshalb nicht isoliert anfechtbar.

Erst das Abiturzeugnis ist nach Maßgabe des § 35 VwVfG im Normalfall der VA.

Es gibt aber BL, z.B. NRW, die haben das per Erlaß auf Verwaltungsbene so geregelt:

Link


Deshalb ist gegen Noten nur die Beschwerde möglich (s. Nr. 8). ... Eine weitere Ausnahme gilt für Noten in der gymnasialen Oberstufe und im Abitur. Die Verwaltungsaktqualität ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt).

Die VA-Qualität muss also per Erlass angeordnet sein, um das Widerspruchsrecht zu begründen.

Ob das in Sachsen geschehen ist, wäre zu prüfen.

quote:<hr size=1 noshade>Nun stellt sich die Frage, wann hier die einmonatige Rechtsbehelfsfrist beginnt, d.h. ab wann die oben genannten Schritte möglich sind. <hr size=1 noshade>


Wenn der VA bekannt gegeben wird, beginnt die Frist ggf. zu laufen. Ist dem Prüfling die Note bekannt gegeben worden?

Wenn die Rbb fehlt, bedeutet das nur, daß die Widerspruchsfrist 1 Jahr ab Bekanntgabe beträgt, siehe § 58 II VwGO .

Aber die Kardinalfrage hier ist: Handelt es sich nach sächsischem Landes-Schulrecht um einen VA?



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#3
 Von 
Grohs2014
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Erfolgt vor/nach der Prüfung denn eine Rechtsmittelbelehrung?

Etwa 2 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen hat eine Art Einführungsveranstaltung stattgefunden. Hier wurden alle Abiturienten in einem großen Raum über den allgemeinen Ablauf der Prüfungen informiert; es wurde auch kurz auf die Möglichkeiten der Akteneinsicht bzw. Anfechtung der Prüfungen eingegangen. Die Veranstaltung dauerte etwa 1,5 Stunden und vor deren Beginn musste jeder Schüler (die Teilnahme war verpflichtend) auf einer Anwesenheitsliste unterschreiben.

quote:
Ist dem Prüfling die Note bekannt gegeben worden?

Ja, die Note wurde dem Prüfling im direkten Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
Das ist laut Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung - SOGYA) vom 27. Juni 2012 festgelegt:

§60 (9) Die Fachprüfungskommission beschließt im Anschluss an die mündliche Prüfung über die Punktzahl. Der Vorsitzende teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis unverzüglich mit.

§61 Spätestens 4 Tage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung sind den Prüfungsteilnehmern das Kurshalbjahreszeugnis für das Kurshalbjahr 12/II auszuhändigen und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen mitzuteilen.


Da mit dem Zeugnis nur die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen bekanntgegeben werden, kann man die mündliche Mitteilung durch die Prüfungskommission folglich als offizielle Bekanntgabe betrachten. Somit könnte der Verwaltungsakt durchaus bereits in der mündlichen Bekanntgabe bestehen. Ob die Vergabe von einzelnen Prüfungsnoten in Sachsen einen Verwaltungsakt darstellt, weiß ich jedoch nicht und ich konnte auch kein entsprechendes Dokument finden.

-- Editiert Grohs2014 am 22.05.2014 00:30

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#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

http://www.bildungsspiegel.de/standpunkte/1091-standpunkt-der-ewige-klassiker-regelungsqualitaet-der-bewertung-einzelner-pruefungsleistungen.html

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#5
 Von 
Grohs2014
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Link; ich kann also davon ausgehen, dass Rechtsbehelfe erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses eingelegt werden können, zumal in Sachsen offenbar keine abweichende Regelung existiert.



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