Hallo zusammen,
ein Mann möchte für maximal sechs Monate bei seiner Tante einziehen (separates Zimmer, WC), weil er mit seiner Frau eine zeitweilige Trennung vereinbart hat. Aus diesem Grund möchte er natürlich seine Erstwohnung bei seiner Frau behalten, weil "amtlich" auszuziehen das falsche Signal wäre, da man die Beziehung durch diesen Schritt retten will.
Melderechlich hat der Neffe dann wohl bei seiner Tante eine Zweitwohnung, die nach sechs Monaten meldepflichtig wird.
Nun schreibt aber § 9 Abs. 1 Nr. 2 der CoronaVO Baden-Württemberg i. d. F. v. 22.02.2021 (und bereits schon länger) vor: "Ansammlungen ... sind nur gestattet ... von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts."
Wenn die Tante einen weiteren Besucher empfangen will, kommt es anscheinend darauf an, ob der Neffe mit faktischer Zweitwohnung schon zum "Haushalt" gehört oder nicht.
Die Landesregierung kommentiert in ihren FAQ: "Personen die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt."
Von da her dürfte die Tante bis auf Weiteres keinen Besucher mehr empfangen, solange der Neffe bei ihr im selben Haus lebt, auch wenn er bis auf kurze Begegnungen ganz für sich ist. Kann man diese einschneidende Härte abwenden?
Könnte man gegenüber der Verwaltung erfolgreich argumentieren, dass
1) der regelmäßige und zeitlich mit Abstand häufigste Aufenthalt nach Lage der Dinge faktisch in der Zweitwohnung liegt, sodass der Neffe im Sinne der CoronaVO Ba-Wü zum Haushalt gehört, in seiner Erstwohnung dagegen faktisch ein Besucher wäre? Würde die Trennungsvereinbarung als Beleg ausreichen?
oder vielmehr gegenteilig, dass
2) die räumliche Trennung von Tante und Neffe nachvollziehbar gegeben ist, fast wie in einer Einliegerwohnung? Braucht es dafür z. B. einen förmlichen Mietvertrag? Was wäre ggf. noch notwendig, um Kriterien zu erfüllen?
Wie könnte man das Wohnverhältnis sonst verordnungskonform ausgestalten, so dass die Tante einen Besucher empfangen kann?
Würde man die Verwaltung (wer ist zuständig, das Kreisgesundheitsamt?) vorab um Genehmigung ersuchen oder die eigene Argumentation erst im Fall einer Bußgeldandrohung vorbringen?
Dankbar für jeden Tipp
Ebro