Exmatrikulation nach Jahren rückwirkend

29. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go460891-29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Exmatrikulation nach Jahren rückwirkend

Sehr geehrte Damen und Herren,

angenommen der X hat im ws11/12 begonnen BWL zu studieren. Bereits nach einigen Monaten begann das Studium unter privaten Umständen zu leiden, so dass der X noch vor Beendigung des ss13 sich freiwillig exmatrikuliert hat. Dies hat der X getan um zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich privat alles geregelt hat, erneut ein Studium aufzunehmen. Zu dem Zeitpunkt der Exmatrikulation war noch keine Prüfung endgültig nicht bestanden.

Zum ws17/18 beginnt der X wieder zu studieren. Es ist die selbe Uni. X gibt alle Angaben wahrheitsgemäss an, auch die alte Matrikelnummer und den vorherigen Studiengang, wodurch die Uni bereits bei der Bewerbung vollen Einblick auf das vorherige Studium hat. X wird für den Studiengang zugelassen. Ein paar Monate später reicht X mehrere Anträge auf Anerkennung von Leistungen an, damit er die Module aus dem BWL Studium, die er bestanden hat, nicht erneut belegen muss und somit die Dauer des Studiums reduzieren kann. Nachdem der X einen Monat nichts von der Uni gehört hat, meldet es sich dort telefonisch. Der X bekommt zu hören, dass die Prüfungen, die im ss13 nicht mehr angetreten wurden sind, im System als endgültig nicht bestanden hinterlegt sind. Dem X war direkt klar, dass dies im schlimmstem Falle zur Zwangsexmatrikulation führen würde.

Im Hochschulgesetz und in der Prüfungsordnung steht jedoch, dass der Student, der eine Prüfung im letztem Anlauf nicht bestanden hat, zwangsexmatrikuliert wird. Dafür müsse ein Verwaltungsakt in Schriftform ergehen, welcher eine Widerspruchsbelehrung beinhaltet und auf welchem die Gründe der Exmatrikulation stehen. Ausserdem müssen die bisherigen Ergebnisse mitgesandt werden.
Der X hat eine solche Exmatrikulation jedoch nie erhalten, da er sich ja bereits vorher freiwillig Exmatrikuliert hat um die Sperre auf Lebenszeit zu umgehen.

Inzwischen Studiert der X seit einem Semester wieder, die Uni hat ihn zugelassen und er möchte das Studium gut und gerne Beenden.

Welche Möglichkeiten sehen Sie für den X?


Der X verfügt darüber hinaus über eine Rechtsschutzversicherung. Er hatte vor einigen Jahren ein großes Versicherungspaket abgeschlossen und würde gerne wissen ob die Rechtsschutzversicherung auch diesen Fall absichert. In der Police steht zwar nichts von "Hochschulrecht" aber "Verwaltungs-Rechtsschutz, auch im privaten und beruflichen Bereich" wird aufgelistet - ist der o.g. Fall dem Verwaltungsrecht zuzuordnen?


Vielen Dank und schöne Grüße
go460891-29

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38380 Beiträge, 13985x hilfreich)

Du hast da was gründlich mißverstanden. Ein Verwaltungsakt, hier Zwangsexmatrikulation, ergeht nur, wenn ein Handlungsbedarf vorliegt. Da Du Dich freiwillig exmatrikuliert hast, erfolgt keine Zwangsexmatrikulation. Wie soll man einen Nicht-Studenten zwangsexmatrikulieren? Geht doch gar nicht.

Wie die Bedingungen der Rechtsschutzversicherung sind, das können wir hier nicht wissen. Da kann einem aber die Versicherung Auskunft erteilen.

wirdwerden

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#2
 Von 
go460891-29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das ist schon richtig.

Wenn der X sich jedoch vor den letzten Prüfungen exmatrikuliert hat, kann die Prüfung die nach der exmatrikulation geschrieben wurden ist, doch nicht mehr als nicht bestanden bewertet werden, da der X zu dem Zeitpunkt kein eingeschriebener Student war, was eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist.

Oder sehe ich das falsch?

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#3
 Von 
Memme
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 25x hilfreich)

Ich glaube die interessante Frage ist, ob X für den letzten Versuch der Prüfung angemeldet war und zu wann er sich exmatrikuliert hat.
(Ich denke fast eine Exmatrikulation ist nur zum Ende des Semesters möglich) und wenn er dann für die Prüfung angemeldet war, ist er auch final durchgefallen.

Ansonsten wäre das ein interessanter Ansatz sich vor dem Finalen nicht bestehen zu drücken.
Einfach schnell exmatrikulieren und schon darf die Prüfung nicht mehr gewertet werden. :)

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38380 Beiträge, 13985x hilfreich)

Er schreibt doch ganz klar, er hat sich exmatrikuliert und erwartet nach seiner Exmatrikulation eine Zwangsexmatrikulation durch die Hochschule. Wie denn das, wenn die Voraussetzungen dafür nicht da sind? Denn eine Zwangsexmatrikulation setzt doch voraus, dass man noch Student ist, was er nicht war.

Außerdem sollte er sich mal mit seiner Studienordnung näher befassen und feststellen, ob da auch was zu Unterbrechung des Studiums/Beendigung des Studiums steht. Bei einer Unterbrechung macht man quasi da weiter, wo man aufgehört hat, bei einer Beendigung fängt man ein neues Studium an. Unterbrechungen sind in der Regel zeitlich befristet. Da nimmt man dann seine Scheine/credit points mit in den 2. Studienabschnitt. Bei Beendigung in der Regel nicht. Da fängt man von vorne an.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 31.01.2018 08:27

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#5
 Von 
go460891-29
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, es wurde keine Zwangsexmatrikulation erwartet. In der Beratungsstelle der Universität als auch in der Orientierungseinheit im erstem Semester wurde den X mitgeteilt, dass man die enb-Sperre durch eine vorherige freiwillige Exmatrikulation umgehen kann.

IdR und nach Aussage des Hochschulgesetzes ist eine Prüfung dann endgültig nicht bestanden, wenn der dritte Versuch scheitert. Die Fakultät des X hat die Sonderregelung für sich eingeführt, dass es keine drei Versuche gibt, man jede Prüfung aber innerhalb von zwei Jahren bestanden haben muss. Der X hat aufgrund der damaligen Situation die Prüfung kein einziges mal besucht, was auch nachweisbar ist, da die Universität keine Klausur des X in Ihrem Archiv hat.

Normalerweise kann sich jeder Student also nach dem zweitem gescheitertem Versuch exmatrikulieren lassen und muss nichts befürchten (Drei-Versuche-Regelung). Aufgrund dieser sonderbaren Prüfungsordnung einer einzelnen Fakultät wird man aber auf Lebenszeit schon dann gesperrt, wenn man trotz 0 Versuchen nach zwei Jahren nicht mindestens eine 4.0 eingetragen hat.

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#6
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zweifelhaft ist das nicht. Man will bloss keine Langzeitstudenten (die massig kosten), wie es zu Diplomzeiten gängig gewesen ist...

Die Frage ist: gelten die 2 Jahre auch, wenn man sich exmatrikuliert hat und später einsteigt.

Ich meine: Die 2 Jahre gelten nur für Studenten. Da der TS kein Student war, würde das meine These stützen. Aber ein Thema für einen Anwalt.

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