Fahrlässigkeit liegt vor! Aber welcher Grad?

20. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.03.2022 07:25:51
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrlässigkeit liegt vor! Aber welcher Grad?

Hallo,

ein Bewerber erhält eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, allerdings an die falsche E-Mail-Adresse. Da der Arbeitgeber aus dem öffentlichen Dienst keinen Hinweis über einen Zustellungsfehler erhalten hat, ging er davon aus, dass die Einladung korrekt eingegangen ist.

Nach zwei Wochen fragt der Bewerber telefonisch nach, wie es um das Bewerbungsverfahren steht. In diesem Telefonat wird ihm mitgeteilt, dass man vergeblich auf ihn beim Vorstellungsgespräch gewartet hat und das die Stelle inzwischen besetzt ist. Der Bewerber ist ganz verdutzt und fragt nach, wann er denn eine solche Einladung und wie erhalten haben soll. Der Personaler sagt ihm am Telefon, dass die Einladung per E-Mail an ... rausgegangen ist und da wird dann festgestellt, dass das die falsche E-Mail-Adresse benutzt wurde. Der Arbeitgeber hat auch keinen Zustellungsfehler erhalten können, da die falsche E-Mail-Adresse tatsächlich auch vergeben ist, dieser E-Mail-Adressen-Inhaber aber die E-Mail wohl als Spam einsortiert hat, da er ja nicht angesprochen war.

Im Zuge der Recherchen seitens des Arbeitgebers wird festgestellt, dass beim Übertrag der E-Mail-Adresse aus der E-Mail bzw. den Bewerbungsunterlagen in das intene Bewerberportal ein Fehler unterlaufen ist und eine statt z. B. "gm." "w.b" benutzt wurde.

Jetzt fragt sich der Bewerber, ob er den Arbeitgeber in Regress nehmen kann, da er ja nun keine Chancen hatte, sich bei einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und welche Art von Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers, letztlich von dem Personaler, der die E-Mail-Adresse falsch übertragen hat, vorliegt (einfache, leichteste, mittlere oder grobe).

Gibt es dazu sogar eindeutige Rechtssprechungen? Urteile aus denen solche Fälle behandelt worden sind und auch die Fahrlässigkeit entsprechend definiert ist?

Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Für's "nicht präsentieren können" gibt es kein Schadensersatz. Denn es ist ja kein finanzieller Schaden beim Bewerber entstanden. (Im Gegenteil - der Bewerber hat sogar Zeit und Fahrtkosten gespart).
Interessant wird es erst, wenn (a) der Bewerber ein Rechtsanspruch gehabt hätte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden (z.B. wegen Schwerbehinderung oder ehemalige Zeit-/Berufssoldaten) oder (b) wenn der Bewerber nachweisen kann, dass er sie Stelle bekommen hätte, wenn er sich hätte präsentieren können (was praktisch nahezu aussichtslos ist, da man den beweis nicht bringen kann).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
guest-12309.03.2022 07:25:51
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)

Nehmen wir mal an, es würde eine Schwerbehinderung vorliegen.

Und es wurden alle anderen schwerbehinderten Bewerber eingeladen und mit denen auch Vorstellungsgespräche geführt. Wenn der AG das belegen kann, siehts doch schon wieder schlecht für einen Schwerbehinderten aus, da der AG ja bewiesen hat, dass die Nichteinladung nicht auf die Schwerbehinderung zurückzuführen ist. Wie ist da aber dann der fahrlässige Fehler einzustufen? Ist ein solcher Übertragungsfehler ein einfacher oder ein grober Fehler? Wenn wiederum grob, dann hätte der Schwerbehinderte dann doch wieder Anspruch, obwohl die Nichteinladung nicht aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt ist?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Drei falsche Buchstaben in der E-Mail-Adresse, das ist die leichteste Form der Fahrlässigkeit. Das kann ja nun wirklich jedem jederzeit passieren, wenn er sich mal 3 Sekunden nicht konzentriert.

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