Fehler im Gebührenbescheid

26. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
EFFE96
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler im Gebührenbescheid

Hallo, ich sitze gerade an einer Hausarbeit und bin etwas verwirrt. Es geht um folgenden Sachverhalt:

In der kreisfreien Stadt S in Rheinland - Pfalz stellt A (wohnhaft in der Stadt M) sich Anfang Februar regelmäßig in die Fussgängerzone, um dort einen mobilen Verkaufsstand zu betreiben.
Gastronom G, dem die auswärtigen Gewerbetreibenden schon lange auf die Nerven gehen, beschwert sich Mitte Februar bei der Stadtverwaltung.
Die zuständige Behörde schickt dem A einen Bescheid, in dem A aufgefordert wird, seinen Stand zu beseitigen. Außerdem soll er Sondernutzungsgebühren nachzahlen. Durch ein Versehen wird die Gebühr auf 50€ festgesetzt - korrekt wären 100€ gewesen.

Das Schreiben erhält A am 1.3.18 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung.
A möchte nicht zahlen, da der Grillstand nur ein kleiner Zuverdienst sei.
Am 5.4.18 legt A formgerecht Widerspruch ein und beantragt bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für ihr Grillfahrrad.

In der letzten Februarwoche wurde in einer Stadtratssitzung, an der G als gewähltes Ratsmitglied ebenfalls teilnahm, eine Gebührensatzung beschlossen, die rückwirkend zum 1.2. in Kraft trat.
Diese Satzung sieht vor, dass in dem von A genutzten Bereich die Sondernutzungsgebühren von 100€ auf 150€ erhöht wird.
Außerdem sieht die Satzung eine Gebührenstaffelung vor: demnach können Einwohner der Stadt T eine Gebührenreduzierung auf 80€ beantragen.

Im Juni 2018 findet ein WSV statt. Dabei wird A darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Gebühr ein Fehler unterlaufen soll und diese sogar noch höher ausfallen könne.

Zwei Wochen später erhält A den Widerspruchsbescheid. Darin wird die Sondernutzungsgebühr auf 150€ festgesetzt und der Widerspruch wird zurückgewiesen.
A erhebt daraufhin form - und fristgerecht Klage vorm zuständigen Verwaltungsgericht.

Aufgabe: Prüfe die Erfolgsaussichten der Klage bzgl. der nachzuzahlenden Sondernutzungsgebühren sowie bzgl. der Beseitigungsverfügung.

Mit der Zulässigkeitsprüfung bin ich soweit
durch. Dabei bearbeite ich die reformatio in peius mit ihren Problemen, den verfristeten Widerspruch und die Möglichkeit der Heilung durch die Widerspruchsbehörde.

In der Begründetheitsprüfung prüfe ich die Befangenheit des G bei der Stadtratssitzung.

Ich weiß allerdings nicht, wie ich die falsche Festsetzung der Gebühren im Ausgangsbescheid bewerten soll.
Ich dachte erst an § 48 I 1 VwVfG , weil es sich bei dem VA der Ausgangsbehörde nicht um einen begünstigenden VA handelt, obwohl A weniger zahlen muss. Dennoch wird A ja mit einer Zahlung "belastet". Der VA ist mMn aber noch nicht unanfechtbar gem. § 48 I 1 VwVfG , da er durch die AK noch aufgehoben werden könnte.
Dann dachte ich an § 42 VwVfG , weil es sich ja um einen "Rechenfehler" der Behörde handelt.
Reicht es dann aus, wenn ich bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids unter Rechtsfolge § 42 VwVfG anspreche und der Behörde das Recht einräume, den VA zu ändern oder ist danach noch eine Ermessensprüfung erforderlich.
Ermessensfehler seitens der Behörde sind mMn zumindest, was den Ausgangs - VA angeht, nicht ersichtlich.

Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids würde ich dann im Hinblick auf ein Ermessen der Behörde (§ 47 LStrG) eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht ziehen, da die in der Satzung beschlossene Gebührenstaffelung eventuell gegen Verfassungs - und Unionsrecht verstößt.

Wäre echt dankbar für eure Hilfe.

MfG


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