Hallo,
folgende Fragestellung.
- gegen einen behördlichen Verwaltungsakt wird Widerspruch eingelegt, frist- und formgerecht mit Begründung. Widerspruchsempfänger ist die "Ursprungsbehörde"
- nach 8 Wochen erteilt die Ursprungsbehörde einen Bescheid dahingehend, der Widerspruch wird als unzulässig zurückgewiesen
Begründung:
ein etwas allgemein gehaltener Text, im Grunde nur eine Wiederholung des Sachverhaltes.
Über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes wird von hier nicht entschieden.
Der Verwaltungsakt habe sich erledigt, eine begründete Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitionsinteresse werden von hier als nicht gegeben angesehen.
Nach herrschender Meinung ist ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch unzulässig. da eine Rechtmäßigkeit einer Maßnahme den zuständigen Gerichten obliegt, nicht jedoch den ausführenden Behörden.
Somit wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen. Ein Behördenmitarbeiter habe in einem Gespräch den Sachverhalt erläutert. Eine einvernehmliche Klärung lehnten Sie ab.
Rechtsmittelbelehrung, mit freundlichen Grüßen Unterschrift
Dazu habe ich jetzt folgende konkrete Fragen:
Da ist doch irgendwas unstimmig.
Kann die Ursprungsbehörde einen Widerspruch als unzulässig zurückweisen?
Wenn die Ursprungsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft, muß sie den Vorgang doch der Widerspruchbehörde zur weiteren Entscheidung vorlegen. Hilft die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht ab, ist der Gang zum Verwaltungsgericht offen.
Kann eine Ursprungsbehörde gleichzeitig die Widerspruchsbehörde sein außer in Fällen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Kreise oder wenn die nächsthöhere eine oberste Bundes- oder Landesbehörde ist. Trift vorliegend nicht zu.
Oberste Landes- oder Bundesbehörden sind doch die Ministerien, oder sehe ich da was falsch?
Dieser Bescheid ist doch formal falsch, seit wann bestimmt der "Angeklagte" (die Ursprungsbehörde) über die Zulässigkeit eines Verwaltungsaktes? Genau dafür ist doch die nächst höhere Behörde als Widerspruchsbehörde zuständig.
Gerade im Verwaltungsverfahren ist doch die strikte Einhaltung der Verfahrensvorschriften/Verfahrensablaufes unabdingbare Voraussetzung für eine Sachurteilsentscheidung.
Will hier die Ursprungsbehörde die formellen Sachurteilsvoraussetzungen aushebeln oder sind die einfach nur unwissend oder bin ich der Unwissende?
Danke für Ratschläge und Kommentierungen
-
-- Editier von BudWiser am 15.12.2016 20:12
Fehlerhafter Widerspruchsbescheid / Verwaltsverfahren
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Hier scheint ja der Fall vorzuliegen, dass der Bescheid sich in der Zwischenzeit von selbst erledigt hat - also quasi nicht mehr existent ist. Und ein Widerspruch gegen einen nicht mehr existenten Bescheid ist rein formal unzulässig.
Ich neige dazu, dass die Ansicht der Behörde zutreffend ist. Möchte man geklärt haben, ob der (erledigte) Bescheid rechtswidrig war, wird man (statt des Widerspruchsverfahrens) eine Feststellungsklage nach §113 VwGO
anstrengen müssen.
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Danke.
ZitatHier scheint ja der Fall vorzuliegen, dass der Bescheid sich in der Zwischenzeit von selbst erledigt hat - also quasi nicht mehr existent ist. :
Stimmt, so liegt der Fall hier. War mir aber bewußt.
Zitat:
Und ein Widerspruch gegen einen nicht mehr existenten Bescheid ist rein formal unzulässig.
wird man (statt des Widerspruchsverfahrens) eine Feststellungsklage nach §113 VwGO anstrengen müssen
Widerspruch hat (bis auf wenige Ausnahmen) aufschiebende Wirkung und ist gegen jeden Verwaltungsakt zulässig. Ist der VWA jedoch nicht mehr abänderbar, weil er vollzogen wurde und nicht rückgängig gemacht werden kann, kann im Nachhinein die FFK bei Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen erhoben werden.
Beispiele sind z.B. Abriß eines Hauses, Platzverweis durch Polizei usw. Um einen Schadenersatz bei Hausabriß durchsetzen zu können, muß ja zunächst die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt sein.
Als Sachurteilsvoraussetzung für eine FFK ist doch die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges erforderlich - und das ist der Widerspruch.
Erhebung der Klage innerhalb Frist nach § 74 I S. 2 VwGO (Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden), Hinweis auf § 68 VwGO
§ 68 [Vorverfahren]
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt,
Naja, gegen den Widerspruchsbescheid an sich ist nichts einzuwenden, sehe ich auch so.
Frage ist nur, ob der Widerspruchsbescheid von der falschen Stelle erlassen wurde. Er müßte doch von der Widerspruchsbehörde und nicht von der Ausgangsbehörde erlassen werden.
Und insofern wäre doch formal das Vorverfahren nicht richtig und in Folge die Sachurteilsvoraussetzung einer FFK nicht erfüllt.
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Ich bin mir nicht sicher, ob für eine FFK ein vorheriges Widerspruchsverfahren erforderlich ist.
Siehe hier, Seite 3 Mitte:
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Fall_10/C_Fall_10_Aufbauschema_FFK.pdf
Wenn der Bescheid sich schon selbst erledigt hat, bevor die Widerspruchfrist für das Widerspruchsverfahren abgelaufen ist, ist nach herrschender Meinung eine FFK ohne Widerspruchsverfahren statthaft.
Aus dem Bescheid der Behörde meine ich entnehmen zu können, dass die Behörde das auch so sieht. Es wird ja "durch die Blume" mitgeteilt, dass man eine FFK einreichen soll, wenn man meint im Recht zu sein.
ZitatIch bin mir nicht sicher, ob für eine FFK ein vorheriges Widerspruchsverfahren erforderlich ist. :
Siehe hier, Seite 3 Mitte:
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Fall_10/C_Fall_10_Aufbauschema_FFK.pdf
Wenn der Bescheid sich schon selbst erledigt hat, bevor die Widerspruchfrist für das Widerspruchsverfahren abgelaufen ist, ist nach herrschender Meinung eine FFK ohne Widerspruchsverfahren statthaft.
Aus dem Bescheid der Behörde meine ich entnehmen zu können, dass die Behörde das auch so sieht. Es wird ja "durch die Blume" mitgeteilt, dass man eine FFK einreichen soll, wenn man meint im Recht zu sein.
Herzlichen Dank für die Mühen! Ich habe zwischenzeitlich auch schon recherchiert. Widerspruchsverfahren scheidet aus, es ist zwar nicht unzulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Lohnt sich also nicht, den Widerspruchsbescheid anzugreifen.
Entscheidend ist der "mündliche Verwaltungsakt". Dem fehlt es naturgemäß an der Rechtsmittelbelehrung, so daß abweichend von der Monatsfrist für die Klage hier eine Jahresfrist eintritt (§ 58 VwGO ).
Ich denke, die schießen da Störfeuer zur Ablenkung. Verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nicht trivial.
Also nochmals herzlichen Dank für die Mühen!
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