Filaufnahmen bei Trauung im Standesamt

7. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Filaufnahmen bei Trauung im Standesamt

Ein Paar hat seine Eheschliessung angemeldet und bei der Anmeldung angegeben, daß keine Gäste kommen, man keinen Sektempfang o.ä. abhalten wird und man keine Konservenrede wünscht. Trauringe und Küssen ok.
Am Hochzeitstag erscheinen also das Paar mit den zwei Trauzeugen. Man schickt alle in das „Trauzimmer" an dem schon das Schild hängt: Trauung, bitte nicht stören!
Das Zimmer besteht aus einem Tisch mit einem Stuhl dahinter und 4 Stühlen davor, einige Stuhlreihen im Zuschauerraum und einem Bord in Schulterhöhe rechts neben dem Tisch.
Die 4 nehmen auf den Stühlen Platz. Die Braut stellt ihr Handy auf das Bord, so daß nur die Gesichter der Brautleute und Zeugen zu sehen sind. Die Standesbeamtin wird weder von hinten noch von der Seite gezeigt.
Als die Standesbeamtin reinkommt erklärt sie, daß Filmaufnahmen verboten sind und kippt das Handy einfach um.
Die Braut fragt warum sie nicht ihre eigene Hochzeit filmen darf, schliesslich sind nur die 4 Freunde im Bild und niemand sonst. Wäre aber nicht erlaubt. Schliesslich will die Standesbeamtin sich nicht irgendwo bei youtube oder sonstwo im Netz wiederfinden. Die Braut erklärt, daß das für rein persönliche Zwecke ist, nur für die (weit entfernt wohnende) Familie und als persönliche Erinnerung. Trotzdem verboten, sie hätte auch die Rechte am gesprochenen Wort.
Aber das wäre doch eine private Veranstaltung. Die Standesbeamtin widerspricht und behauptet, es wäre eine offizielle Veranstaltung. Auch wenn keine Öffentlichkeit da ist und alle anderen für den Film sind.
Ich wusste gar nicht daß man da einfach reinspazieren kann wie in eine öffentliche Gerichtsverhandlung? Warum hängt dann da so ein Schild an der Tür?
Die Braut erklärt, daß sie gerne eine Erklärung unterschreibt, bei der sie sich verpflichtet die Aufnahme nirgendwo öffentlich zu machen. Egal, wenn es den Brautleuten nicht passt, können sie jetzt einfach gehen und sich ein anderes Standesamt suchen.
Stimmung vollkommen hinüber. Standesbeamtin liesst eine Rede vom Blatt (die man sich ausdrücklich verbeten hatte), fragt die Brautleute nach Ihrem Ja-Wort, sagt, Ringe waren ja keine gewünscht (auch falsch!) also jetzt küssen.
Anschliessend die Formalitäten und fertig. Braut heult den Rest des Tages. Die kleine Feier fällt sozusagen aus wegen Traumabewältigung.
Mal im Ernst, sowas habe ich noch nie erlebt! Ich war auf mindestens einem Dutzend Hochzeiten und überall wurde von etlichen Angehörigen und Freunden gefilmt. Und die Hochzeiten meiner Eltern und deren Freunden kenne ich noch von Super 8 Filmen.
Meine Frage ist nun nicht nach irgendwelchen persönlichen Meinungen, sondern nur nach der Rechtslage. Wenn ich im Raum bin und nicht auf dem Film gezeigt werde, dabei eine Rede vom Blatt lese die keiner wollte und alle verlesenen Daten und Namen die der Brautleute sind, die den Film ausdrücklich wünschen, wo bitte ist da der Schutzbedarf des Beamten? Zumal er ja da seinen Job tut und das ist nun mal die Brautleute zu fragen.
Habe auch auf youtube geschaut, ich habe da keine Standesbeamten-Bashing-Filme gefunden. Also alles paranoider Wahn. Niemand interessiert sich, vorrausgesetzt jemand lädt sowas hoch, für einen nicht gezeigten Standesbeamten der aus dem Off die Trau-Formalitäten verliest.
Und wenn die Damen und Herren dann Standesbeamte sind und angeblich auf öffentlichen Veranstaltungen reden, warum wollen sie nicht, daß das irgend jemand hört oder sieht. Schliesslich versehen sie Ihren Dienst. Warum gibt’s da was zu verbergen, sie üben ein öffentliches Amt aus. Und wenn ich nicht auf privaten Hochzeitsfilmen sein will, dann werde ich nicht Standesbeamter. Das ist ja so als dürfte ich als Busfahrer nicht geblitzt werden wenn ich am Starenkasten zu schnell fahre weil ich nicht will das mein Gesicht auf dem Foto ist. Solange die das nur für diesen Zweck verwenden ist das aber legal. Also sollten auch Hochzeitsfilme legal sein wenn sie den Standesbeamten nicht abbilden und nur für den privaten Zweck erstellt werden. Auch sehe ich keine Verletzung des gesprochenen Wortes solange man Daten vom Blatt liest und Formalitäten erledigt. Die Rede, das einzige was man noch als persönlich bezeichen könnte, war nicht erwünscht, wurde aber aufgezwungen, was der Sache nochmal so richtig die Note gab, daß man hier rein gar nichts zu wollen hat.
Kann sich ein Standesamt so hinter allem verstecken und Hochzeiten regelrecht sabotieren? Da kann man ja besser online per Mausklick heiraten. Das ist zwar auch unromantisch aber wenigstend wird man nicht so klein gemacht.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Als die Standesbeamtin reinkommt erklärt sie, daß Filmaufnahmen verboten sind und kippt das Handy einfach um.
Warum klärt man nicht im Vorhinein ab, ob man filmen darf und zu welchen Regeln?

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Trotzdem verboten, sie hätte auch die Rechte am gesprochenen Wort.
Viel Text für einen einfachen Sachverhalt. Die Standesbeamtin kann aufgrund des Persönlichkeitsrechts die Filmaufnahmen verbieten, da neben Bildern, Filmaufnahmen auch Tonaufnahmen dazu zählen. Ob privat oder öffentlich, ist irrelevant.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Das ist ja so als dürfte ich als Busfahrer nicht geblitzt werden wenn ich am Starenkasten zu schnell fahre weil ich nicht will das mein Gesicht auf dem Foto ist.

Äpfel mit Birnen - der Busfahrer begeht einen Gesetzesverstoß ...



Zitat (von papalagi):
Meine Frage ist nun nicht nach irgendwelchen persönlichen Meinungen, sondern nur nach der Rechtslage.

Dann ist es doch etwas kontraproduktiv in einem Meinungsforun zu fragen?
Hier gibts Fachleute: https://www.frag-einen-anwalt.de/


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Die Standesbeamtin kann aufgrund des Persönlichkeitsrechts die Filmaufnahmen verbieten, da neben Bildern, Filmaufnahmen auch Tonaufnahmen dazu zählen.

Eher nicht, da die Standesbeamtin nicht als private Person, sondern ausschließlich in ihrer dienstlichen Funktion betroffen ist. (Sphären-Theorie des BGH: Es ist nicht die Privat-sphäre der Beamtin betroffen, sondern nur die "Dienst-sphäre". Letztere ist weit weniger geschützt.)

Hilft aber nichts. Der Hausrechtsinhaber (hier also die Kommune, vertreten durch die Standesbeamtin) darf entscheiden, ob innerhalb des Hauses gefilmt werden darf oder nicht. Eine besondere Begründung ist da m.E. nicht notwendig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sphären-Theorie des BGH: Es ist nicht die Privat-sphäre der Beamtin betroffen, sondern nur die "Dienst-sphäre". Letztere ist weit weniger geschützt
Hast Du dafür mal eine Quelle?

Ich habe das Gegenteil gefunden: "Auch der Inhaber eines öffentlichen Amts habe innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung und des Beamtenrechts ein Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und genieße Persönlichkeitsrechtsschutz." (BVerwG 1 D 14.04)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3541 Beiträge, 559x hilfreich)

Eine Bekannte war einige Zeit Standesbeamtin, sie ließ ebenfalls keine Aufnahmen zu.
Es ist ges. geregelt. Sie informierte die Paare aber vorher.

@papalagi, was vor Jahrzehnten war, spielt doch heute keine Rolle mehr. Da gab es kein Internet und keine Datenschutzrichtlinien.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Hast Du dafür mal eine Quelle?

Ich habe mich an der "Spickmich"-Entscheidung des BGH orientiert. (Lehrer müssen die Veröffentlichung von Namen und Bewertungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit hinnehmen, weil der private Bereich des Lehrers nicht tangiert ist.)

Zitat:
BVerwG 1 D 14.04

Haben Sie sich das mal komplett reingezogen? Das ist ja eine schier unglaubliche Geschichte.

Kurzfassung: Ein hochrangiger Beamter mach sich am Arbeitsplatz heimlich Notizen zu seinen Untergebenen. Die Notizen müssen sich auf dem Niveau "ist ein fauler Sack", "ist unmöglich angezogen" und schlimmer bewegt haben - also durchaus im ehrverletzenden Bereich. Der hochrangige Beamte bewahrt diese Notizen in seiner nicht abgeschlossenen Schreibtischschublade am Arbeitsplatz auf, von wo sie irgendwann auf mysteriöse Weise verschwinden und den betroffenen Untergebenen zugespielt werden. Diese ware natürlich not amused.
Gegen den hochrangigen Beamten wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, an dessen Ende eine Gehaltskürzung steht - aber nicht wegen des Anfertigens der ehrverletzenden Notizen, sondern wegen der ungeschützen Aufbewahrung. Der hochrangige Beamte zieht vors Bundesverwaltungsgericht, stark vereinfacht mit dem Argument, dass das Anfertigen der ehrverletzenden Notizen über dienstliche Untergebene von seinem eigenen Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung gedeckt ist, die Notizen somit zulässig entstanden und im eigenen Schreibtisch ausreichend sicher aufbewaht waren.
Letztendlich wurde der hochrangige Beamte in vollem Umfang freigesprochen.

Weshalb ich das hier ausbreite?
a) Man erkennt, dass das Urteil überhaupt nichts mit der Ausgangsfrage zu tun hat
b) Man könnte sogar argumentieren, dass das Anfertigen einer Filmaufnahme vom Recht auf freie Entfaltung des Filmenden gedeckt ist. Wenn das Brautpaar nicht filmen dürfte, würde das Brautpaar ja in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Hausrechtsinhaber (hier also die Kommune, vertreten durch die Standesbeamtin) darf entscheiden, ob innerhalb des Hauses gefilmt werden darf oder nicht.


Der BGH meinte: "Dem Hausrecht unterfällt auch die Gestattung, Hörfunk-, Film- oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen. Diese Grundsätze sind bei der Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts ... nicht ohne weiteres übertragbar, weil diese ... sich gegenüber dem Bürger nicht auf Grundrechte - etwa das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) - berufen können. Ein Rückgriff auf die aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Befugnisse des Eigentümers, also auch auf das Hausrecht, steht aber auch öffentlichen Stellen ... offen, wenn dies dem Schutz individueller Rechtsgüter oder der Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient."

Welche Gemeinwohlzwecke, oder welcher individuelle Rechtsgüter-Schutz des Eigentümers des Standesamts / der Trauungs-Örtlichkeiten sollen ein Fotoverbot rechtfertigen können?

Der BGH meinte, "das Ordnungs- und Schutzinteresse eines Museumsbetreibers [stelle] einen solchen hinreichenden Gemeinwohlgrund dar", das Hausrecht des Museumsbetreibers als Begründung eines Foto-Verbotsrechts heranziehen zu können.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

@RrKOrtmann: Und? Was ist jetzt Ihre Antwort auf die Fragen des TE?

Aus einem Merkblatt zur Eheschließung in Lübeck:

Zitat:
Wenn eine Dokumentation der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft oder Eheschließung durch Video- oder Tonaufnahmen erstellt werden soll, sprechen Sie bitte unbedingt vor der Begründung/Eheschließung mit der diensthabenden Standesbeamtin / dem diensthaben Standesbeamten. Video- und Tonaufnahmen sind nur für private Zwecke und mit ausdrücklicher Zustimmung der Standesbeamtin / des Standesbeamten zulässig.

Ganz gleich, ob Foto- oder Videoaufnahmen gemacht werden, in jedem Fall muss darauf geachtet werden, dass der würdige Ablauf der Zeremonie nicht beeinträchtigt wird.

Bitte beachten Sie, dass Fotografien nur mit Einwilligung eines jeden erkennbaren Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.

Diese Einschränkung ergibt sich aus §§ 22, 23 Abs. 1 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz). Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsrechts und entsprechend § 1004 BGB gegen Beeinträchtigungen geschützt. Verstöße hiergegen können zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB führen. Dies gilt auch für Ihre Standesbeamtin / Ihren Standesbeamten.

Deshalb weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Veröffentlichungen (Internet, Werbeflyer usw.) von Bild- und Tonaufnahmen, auf denen die Standesbeamtin / der Standesbeamte erkennbar bzw. hörbar ist, nicht erlaubt sind.

Bitte informieren Sie hierüber Ihre fotografierenden Gäste bzw. die von Ihnen beauftragten pro-fessionellen Fotografen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

.

-- Editiert von fb367463-2 am 09.12.2019 22:26

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat:
Diese Einschränkung ergibt sich aus §§ 22, 23 Abs. 1 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz).

Na, eben nicht.
Das rein private Filmen für private Zwecke als "Erinnerungsstück" fällt nicht unter das KunstUrhG.
ich habe mir nochmal die BVerfG-Rechtssprechung zum Filmen von Polizeibeamten im Dienst zu gemüte geführt. Und je weiter ich gelesen habe, desto fester bin ich davon überzeugt, dass sich ein Beamter im öffentlichen Dienst gefallen lassen muss, dass er bei einer öffentlichen Amtshandlung privat gefilmt wird. Eine Untesagung des Filmens kommt erst in Betracht, wenn es hinreichend tragfägige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Filmaufnahme engegen dem KunstUrhG öffentlich zur schau gestellt werden wird.
(Und falls jemand mit §201 StGB kommt: Die Worte eines Standesbeamten bei einer öffentlichen Amtshandlung können kein "nichtöffentlich gesprochenes Wort" sein.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
und bei der Anmeldung angegeben, daß keine Gäste kommen, man keinen Sektempfang o.ä. abhalten wird und man keine Konservenrede wünscht. Trauringe und Küssen ok.


Ich muß zugeben, ich habe noch nie eine standesamtliche Trauung organisiert, aber das ist doch immer noch eine offizielle staatliche Handlung und kein Wunschkonzert, oder?

Zitat (von drkabo):
desto fester bin ich davon überzeugt, dass sich ein Beamter im öffentlichen Dienst gefallen lassen muss, dass er bei einer öffentlichen Amtshandlung privat gefilmt wird


Das wohl ja. Aber was ist mit einem generellen Filmverbot, das der Hausrechtsinhaber aussprechen kann, wie weiter oben schon erwähnt wurde?
Vielleicht könnte man argumentieren, da es kein *gesetzliches* Verbot (wie etwa im Gerichtssaal) gibt, bedeute das im Umkehrschluß, es sei zulässig mit dem ersten Argument von dir?

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