Guten Tag.
Annahme: Eine Kommunalbehörde teilt einem Gewerbetreibenden nach langen Jahren mit, dass er ein überwachungspflichtiges Gewerbe nach § 38 GewO betreibt, weitere Rechtsnormen werden angeführt. Sie weist auf ihre Befugnis zu Überprüfungen hin und bittet, die Geschäftspapiere vorzulegen.
Dass das Ansinnen in Form einer Bitte geäußert wird, nicht als Aufforderung, ist ein Ausdruck der Höflichkeit.
Das Ziel der Behörde ist eindeutig erkennbar, für mich ist es ein Verwaltungsakt. Wenn außerdem eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, macht das einen Verwaltungsakt nicht unwirksam, sondern verlängert nur die Widerspruchsfrist.
Richtig?
-- Editiert von -kautz am 07.09.2020 13:22
Formulierungen und Inhalt Verwaltungsakt
7. September 2020
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Frage vom 7. September 2020 | 13:13
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Formulierungen und Inhalt Verwaltungsakt
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
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#1
Antwort vom 7. September 2020 | 16:34
Von
Status: Unbeschreiblich (38328 Beiträge, 13979x hilfreich)
Kauz, das kann man so pauschal nicht einschätzen. Die Frage ist, ob mit dem Schreiben die Überwachungspflicht schon bestandskräftig festgestellt wurde, oder ob man sich noch im Prüfverfahren befindet. Ich neige zu zweitem, dann haben wir noch keinen VA, der würde dann kommen, wenn man die Zusammenarbeit verweigert. Denn eine Regelung findet ja noch nicht statt.
wirdwerden
#2
Antwort vom 9. September 2020 | 16:31
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke!
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