Und zwar ein Freund von mir wurde nach Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG von der Schule für das nächste Schuljahr Entlassen auf Grund von 44 Unentschuldigten Fehlstunden innerhalb von 2 Monaten. Er ist auf ein Berufskollege.
Jetzt ist meine Frage er ist ja noch in diesem Schuljahr schulpflichtig gewesen kann er denn dann für das nächste Schuljahr entlassen werden?
-- Editiert von Moderator am 06.07.2019 15:44
-- Thema wurde verschoben am 06.07.2019 15:44
Frage zur Entlassung von der Schule
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Ja, man kann ihn deswegen von der Schule entlassen. Also für die Zukunft.
Jetzt gehts ja nicht mehr.
Mich würde ja erst einmal das Gesetz interessieren. Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt.
wirdwerden
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ZitatMich würde ja erst einmal das Gesetz interessieren. Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt. :
wirdwerden[/
Erteilung einer Ordnungsmaßnahme.
ZitatDas hat der Fragesteller nämlich nicht genannt. :
Nehmen wir dieses. Es erscheint das Schulgesetz von NRW.ZitatParagraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG :
Im Absatz 3, Nr.1-5 findet sich das, was dem Freund nun passiert ist.
https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p53
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
Im Absatz 4 findet sich, wann Maßnahmen nach Nr 4 und 5 gerechtfertigt sind.
Das ist wohl leider der Fall.
Und ob es NRW ist, das wissen wir nicht. Deshalb ja meine Frage.
wirdwerden
ZitatUnd ob es NRW ist, das wissen wir nicht. Deshalb ja meine Frage. :
wirdwerden[/
Ja ist NRW (Düsseldorf)
Es gibt den Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG tatsächlich nur in NRW mit diesem Inhalt (Entlassung von der Schule)ZitatUnd ob es NRW ist, das wissen wir nicht :
Schau bitte selber nach: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersicht-schulgesetze.html
Man kann google beim Suchen durchaus vertrauen.
In meinem Bundesland ist es ein ganz anderer §, aber mit fast gleichem Inhalt.(habe ich gerade festgestellt)
Dein Freund kann uU auf eine andere Berufsschule wechseln.Zitatkann er denn dann für das nächste Schuljahr entlassen werden? :
-- Editiert von Anami am 06.07.2019 17:09
Zitat:ZitatDas hat der Fragesteller nämlich nicht genannt. :Nehmen wir dieses. Es erscheint das Schulgesetz von NRW.ZitatParagraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG :
Im Absatz 3, Nr.1-5 findet sich das, was dem Freund nun passiert ist.
https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p53
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
Im Absatz 4 findet sich, wann Maßnahmen nach Nr 4 und 5 gerechtfertigt sind.
Das ist wohl leider der Fall.
Ja aber jetzt ist meine Frage er hat ja als schulpflichtiger Schüler gegen Regel verstoßen die in Abs 4 genannt wird (wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat).
Zitat:Zitat:ZitatDas hat der Fragesteller nämlich nicht genannt. :Nehmen wir dieses. Es erscheint das Schulgesetz von NRW.ZitatParagraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG :
Im Absatz 3, Nr.1-5 findet sich das, was dem Freund nun passiert ist.
https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p53
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
Im Absatz 4 findet sich, wann Maßnahmen nach Nr 4 und 5 gerechtfertigt sind.
Das ist wohl leider der Fall.
Ja aber jetzt ist meine Frage er hat ja als schulpflichtiger Schüler gegen Regel verstoßen die in Abs 4 genannt wird (wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat).
Ups leiser was vergessen
Ja die Frage ob es berechtig ist ihn dann direkt für das nächste Schuljahr raus zu schmeißen?
Man hätte ihn auch schon entlassen können, wenn er in 30 Tagen die 20 Std. ohne Entschuldigung versäumt hätte.
Er hat es aber auf mehr als das doppelte gebracht. Er hat in 2 Monaten 44 Stunden unentschuldigt gefehlt.
Was die Schule vorher an Ermahnungen, Gesprächen, Verwarnungen usw. versuchte, hat wohl nichts genützt? Konnte er der Schule keine Entschuldigungen bringen?
Ja. Die Entlassung von dieser Schule.ZitatJa die Frage ob es berechtig ist ihn dann direkt für das nächste Schuljahr raus zu schmeißen? :
Das Schuljahr endet doch jetzt. Es sind Ferien ab 15.7.
Für dieses Schuljahr gehts nicht mehr.
-- Editiert von Anami am 06.07.2019 17:47
-- Editiert von Anami am 06.07.2019 17:48
Vielleicht noch:
Wäre es nur *Ausschluss vom Unterricht* gewesen, Nr.3 im § 53 (Abs. 3) SchulG, hätte man das sicher auch genau so angezeigt.
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
Dann würde es nicht für das nächste Schuljahr und nicht als Entlassung von der Schule gelten.
Und jetzt?
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