Frage zur Entlassung von der Schule

6. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mouradelabdellaoui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Entlassung von der Schule

Und zwar ein Freund von mir wurde nach Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG von der Schule für das nächste Schuljahr Entlassen auf Grund von 44 Unentschuldigten Fehlstunden innerhalb von 2 Monaten. Er ist auf ein Berufskollege.

Jetzt ist meine Frage er ist ja noch in diesem Schuljahr schulpflichtig gewesen kann er denn dann für das nächste Schuljahr entlassen werden?

-- Editiert von Moderator am 06.07.2019 15:44

-- Thema wurde verschoben am 06.07.2019 15:44

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Ja, man kann ihn deswegen von der Schule entlassen. Also für die Zukunft.
Jetzt gehts ja nicht mehr.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Mich würde ja erst einmal das Gesetz interessieren. Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt.

wirdwerden

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#3
 Von 
Mouradelabdellaoui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Mich würde ja erst einmal das Gesetz interessieren. Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt.

wirdwerden[/

Erteilung einer Ordnungsmaßnahme.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt.
Zitat (von Mouradelabdellaoui):
Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG
Nehmen wir dieses. Es erscheint das Schulgesetz von NRW.
Im Absatz 3, Nr.1-5 findet sich das, was dem Freund nun passiert ist.
https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p53
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,


Im Absatz 4 findet sich, wann Maßnahmen nach Nr 4 und 5 gerechtfertigt sind.
Das ist wohl leider der Fall.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

Und ob es NRW ist, das wissen wir nicht. Deshalb ja meine Frage.

wirdwerden

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#6
 Von 
Mouradelabdellaoui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und ob es NRW ist, das wissen wir nicht. Deshalb ja meine Frage.

wirdwerden[/

Ja ist NRW (Düsseldorf)

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und ob es NRW ist, das wissen wir nicht
Es gibt den Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG tatsächlich nur in NRW mit diesem Inhalt (Entlassung von der Schule)

Schau bitte selber nach: https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersicht-schulgesetze.html

Man kann google beim Suchen durchaus vertrauen.
In meinem Bundesland ist es ein ganz anderer §, aber mit fast gleichem Inhalt.(habe ich gerade festgestellt)

Zitat (von Mouradelabdellaoui):
kann er denn dann für das nächste Schuljahr entlassen werden?
Dein Freund kann uU auf eine andere Berufsschule wechseln.

-- Editiert von Anami am 06.07.2019 17:09

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Mouradelabdellaoui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von wirdwerden):
Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt.
Zitat (von Mouradelabdellaoui):
Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG
Nehmen wir dieses. Es erscheint das Schulgesetz von NRW.
Im Absatz 3, Nr.1-5 findet sich das, was dem Freund nun passiert ist.
https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p53
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,


Im Absatz 4 findet sich, wann Maßnahmen nach Nr 4 und 5 gerechtfertigt sind.
Das ist wohl leider der Fall.



Ja aber jetzt ist meine Frage er hat ja als schulpflichtiger Schüler gegen Regel verstoßen die in Abs 4 genannt wird (wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat).

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#9
 Von 
Mouradelabdellaoui
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mouradelabdellaoui):
Zitat (von Anami):
Zitat (von wirdwerden):
Das hat der Fragesteller nämlich nicht genannt.
Zitat (von Mouradelabdellaoui):
Paragraph 53 Abs. 3 Nr 1-5 SchulG
Nehmen wir dieses. Es erscheint das Schulgesetz von NRW.
Im Absatz 3, Nr.1-5 findet sich das, was dem Freund nun passiert ist.
https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p53
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,


Im Absatz 4 findet sich, wann Maßnahmen nach Nr 4 und 5 gerechtfertigt sind.
Das ist wohl leider der Fall.



Ja aber jetzt ist meine Frage er hat ja als schulpflichtiger Schüler gegen Regel verstoßen die in Abs 4 genannt wird (wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat).


Ups leiser was vergessen

Ja die Frage ob es berechtig ist ihn dann direkt für das nächste Schuljahr raus zu schmeißen?

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Man hätte ihn auch schon entlassen können, wenn er in 30 Tagen die 20 Std. ohne Entschuldigung versäumt hätte.
Er hat es aber auf mehr als das doppelte gebracht. Er hat in 2 Monaten 44 Stunden unentschuldigt gefehlt.
Was die Schule vorher an Ermahnungen, Gesprächen, Verwarnungen usw. versuchte, hat wohl nichts genützt? Konnte er der Schule keine Entschuldigungen bringen?

Zitat (von Mouradelabdellaoui):
Ja die Frage ob es berechtig ist ihn dann direkt für das nächste Schuljahr raus zu schmeißen?
Ja. Die Entlassung von dieser Schule.
Das Schuljahr endet doch jetzt. Es sind Ferien ab 15.7.
Für dieses Schuljahr gehts nicht mehr.


-- Editiert von Anami am 06.07.2019 17:47

-- Editiert von Anami am 06.07.2019 17:48

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Vielleicht noch:
Wäre es nur *Ausschluss vom Unterricht* gewesen, Nr.3 im § 53 (Abs. 3) SchulG, hätte man das sicher auch genau so angezeigt.
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
Dann würde es nicht für das nächste Schuljahr und nicht als Entlassung von der Schule gelten.

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