Frage zur Verjährung - Bußgeldbescheid Corona Verstoß gegen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung

25. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Navic007
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Verjährung - Bußgeldbescheid Corona Verstoß gegen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung

Hallo liebe Forenmitglieder,

am 21.05.21 haben wir uns mit rund 7-8 Menschen im (privaten) Innenhof eines Reihenhauses aufgehalten und draußen ein paar Feierabend-Biere getrunken und dazu über eine kleine Akku-Box Musik abgespielt. Aus irgendeinem Grund hat das Ordnungsamt davon mitbekommen und hat den besagten Innenhof mit Polizeibegleitung über das offene Hoftor betreten. Der Großteil der Personen, die sich dort aufgehalten haben lebt dort und nur ein kleiner Teil war als Gast vor Ort. Es wurden Personalien von allen Beteiligten aufgenommen und darauf hingewiesen, dass eine "Party" unter den gegebenen Umständen verboten sei etc.

Inzwischen sind zwei Jahre vergangen und kurz vor Ablauf der Frist (21.05.23) wurden quasi alle Beteiligten mit einem Bußgeldbescheid von 278,50 € pro Person belegt. Der Bußgeldbescheid selbst ist auf den 19.05.23 datiert (innerhalb der Frist von 2 Jahren - Raum Köln - nachzulesen hier: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/22045/index.html#:~:text=Alle%20weiteren%20vom%20Ordnungsdienst%20dokumentierten,Die%20Verj%C3%A4hrungsfrist%20betr%C3%A4gt%20zwei%20Jahre. ), allerdings wurden die Bescheide bei allen Beteiligten per Zustellungsbescheid erst am 23.05.23 (außerhalb der Frist) zugestellt.

Im Netz finden sich nicht ganz eindeutige Aussagen dazu wann eine Verjährung zutrifft - welches Datum ist hier relevant? Das Datum des Bescheides oder des Zustellungsbescheides (mit Poststempel)?

Im Falle des Datum des Bescheides (innerhalb der Frist): Macht es Sinn dagegen Einspruch einzulegen? Immerhin haben wir uns auf einem Privatgelände (draußen) aufgehalten - der Konsum von Bier zu dem Zeitpunkt war meines Erachtens nicht verboten , genausowenig wie das Hören von Musik. Von einer "Party" zu sprechen (so steht es im Bescheid), ist in diesem Kontext absolut unzutreffend und nicht haltbar.

Freuen uns über jeden Hinweis für diesen Case.
Beste Grüße


-- Editiert von Moderator topic am 25. Mai 2023 19:09

-- Thema wurde verschoben am 25. Mai 2023 19:09

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Die Frist beträgt nicht 2, sondern 3 Jahre. Das ergibt sich aus § 73(2) des Infektionsschutzgesetzes i. V. mit § 31(2) Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
Der Bußgeldbescheid selbst ist auf den 19.05.23 datiert (innerhalb der Frist von 2 Jahren - Raum Köln - nachzulesen hier: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/22045/index.html#:~:text=Alle%20weiteren%20vom%20Ordnungsdienst%20dokumentierten,Die%20Verj%C3%A4hrungsfrist%20betr%C3%A4gt%20zwei%20Jahre. ), allerdings wurden die Bescheide bei allen Beteiligten per Zustellungsbescheid erst am 23.05.23 (außerhalb der Frist) zugestellt.
1. Die Stadt Köln schreibt Quatsch hinsichtlich der Verjährungsfrist. Ansonsten siehe nächster Punkt.
2. Der Erlass des Bussgeldbescheides unterbricht die Verjährung (§ 33(1) Nr. 9 OWiG), so dass diese dann neu beginnt. Selbst bei 2jähriger Verjährungsfrist wäre also nichts zu machen.

-- Editiert von User am 25. Mai 2023 19:10

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Navic007):
innerhalb der Frist von 2 Jahren - Raum Köln - nachzulesen hier

Naja, beim nachlesen sollte man dann auch mal auf das Datum der Mitteilung achten ...



Zitat (von Navic007):
Im Netz finden sich nicht ganz eindeutige Aussagen dazu wann eine Verjährung zutrifft - welches Datum ist hier relevant? Das Datum des Bescheides oder des Zustellungsbescheides (mit Poststempel)?

Die Anordnung zum Erlass des Bescheides - das Druckdatum des Bescheides ist da nicht relevant.



Zitat (von Navic007):
Immerhin haben wir uns auf einem Privatgelände (draußen) aufgehalten

Warum sollte das relevant sein?



Zitat (von Navic007):
der Konsum von Bier zu dem Zeitpunkt war meines Erachtens nicht verboten , genausowenig wie das Hören von Musik.

Zum einen wurde ja auch beides nicht vorgeworfen, zum anderen nützt es nichts, wenn man gegen die anderen Verbote verstoßen hat ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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