Gebührenaufstellung und Information über Kosten bei Städten und Gemeinden

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
rufiO
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gebührenaufstellung und Information über Kosten bei Städten und Gemeinden

Hallo!

Mich interessiert, warum Städte und Gemeinden keine Preise für Serviceleistungen etc. aufführen müssen bzw. noch nicht einmal darauf hinweisen müssen, dass Gebühren anfallen (können).
Ich meinem Fall ging es um eine Bauvoranfrage bei der Stadt Oldenburg, die ich über diese Seite getätigt habe und per Post an die Stadt gesandt habe. Link: https://www.oldenburg.de/startseite/buergerservice/osiris/anliegen-a-z/dienstleistung/show/bauvoranfrage.html
Dort ist direkt das Formular zum ausfüllen zum Download. Keine Erwähnung, dass es was kostet, sondern nur eine Auflistung wie einfach man alles erfragen kann. Bekam am Ende eine Rechnung von über 100 Euro, mit der ich einfach nicht gerechnet hat.

Ich betreibe selbst einen Online-Shop und muss dort penibelst alle Kosten aufführen, über MwSt., Versand, Grundpreisangabe, muss die Kunden über alle ihre Rechte informieren, Widerrufsrecht einräumen usw.

Gibt es da eine rechtliche Grundlage, dass es für Städte und Gemeinden nicht gilt?

Vielen Dank!

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von rufiO):
Gibt es da eine rechtliche Grundlage, dass es für Städte und Gemeinden nicht gilt?

Ja, ergibt sich witzigerweise aus aus den Gesetz die Dich für den Online Shop verpflichten das alles zu machen.
Die Pflichten gelten nämlich nur für Unternehmen.


Und eine weitere Grundlage ist, das die Gebühren durch Gesetze und / oder Verordnungen bekannt gemacht werden. Damit gelten sie als "allgemein bekannt" und müssen nicht noch mal extra erwähnt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rufiO
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Harry!

Danke für die schnelle Antwort. Dann weiß ich Bescheid und versuche mich abzuregen.

Finde es bei anderen Städten (habe mal aus Neugier verglichen) jedoch besser, wenn die wenigstens so etwas schreiben wie "Welche Gebühren fallen an? Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle." (Stadt Wildeshausen).

Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Schlagen Sie es doch einfach mal vor. Schaden kann's ja nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.142 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen