Gehweg Erneuerung und erstmalige Herstellung/ Beitragspflicht nach § 8 des Kommunalgesetz (NRW)

5. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Asterix58
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehweg Erneuerung und erstmalige Herstellung/ Beitragspflicht nach § 8 des Kommunalgesetz (NRW)

Hallo Zusammen,
vor ein paar Tagen habe ich eine Ankündigung der Stadt zur Beitragspflicht nach § 8 des Kommunalgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhalten. Der Betrag beläuft sich auf über 1700 Euro.

2023 wurde der Gehweg auf der mir gegenüberliegenden Seite teilweise erneuert sowie teilweise erstmalig angelegt. Was mein Grundstück betrifft (in der Grafik wohne ich im markierten grünen Bereich), so war auf der anderen Straßenseite der Gehweg bereits vorhanden und auch in einem ordentlichen Zustand, wurde jedoch im Zuge dieser Baumaßnahmen mit neuen Pflastersteinen versehen. Diese Baumaßnahme betrifft nur einen Bereich der Straße, der neu angelegte Gehweg endet plötzlich im Nirvana, ab dort existiert keinerlei Gehweg mehr, Fußgänger müssen also über die Fahrbahn auf den gegenüberliegenden Gehweg wechseln. Somit wurden für die Abrechnung durch die Stadt nur die angrenzenden Grundstücke (in der Grafik rot markiert) zu dieser Baumaßnahme in Betracht gezogen.

Zum besseren Verständnis habe ich 2 Lagepläne mit unterschiedlichen Detailgraden hinzugefügt.

https://ibb.co/yB87vrq

https://ibb.co/J2rV5nY

Der Beschluss zu dieser Baumaßnahme wurde am 03.03.2016 erlassen und wie bereits geschrieben erst 2023 ausgeführt. Die Stadt erhält wohl keine Zuwendung vom Land, da der Beschluss vor dem 01.01.2018 verabschiedet wurde. Weiterhin greift das Beitragserhebungsverbot des § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG ebenfalls nicht, da dieses erst wohl für Maßnahmen gilt die nach dem 01.01.2024 beschlossen wurde.

Bevor dieser Bescheid festgesetzt wird, räumt die Stadt nach § 91 Abs. 1 der Abgabeverordnung die Möglichkeit ein sich zu dieser Sache zu äußern sowie die Abrechnungsunterlagen einzusehen.

Wie in der beigefügten Grafik zu sehen, wohne ich in dem Bereich in dem auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg vorhanden war. Eine Verbesserung durch diese Baumaßnahme ist erstmal für mich nicht ersichtlich. Die Erneuerung des Gehwegbelags zählt für mich somit zu den Pflichten der öffentlichen Hand, wobei wie gesagt anzumerken ist, daß m. M. nach keine Notwendigkeit bestand den Oberbelag zu erneuen.

Gerne möchte ich mich auf diesen Termin entsprechend vorbereiten und hoffe hier evtl. ein paar Tipps zu bekommen worauf man vielleicht ein spezielles Augenmerk bei Akteneinsicht werfen sollte bzw. ob es generell Aussicht auf Erfolg gibt sich gegen diese Erhebung zu wehren.

Mit besten Grüßen
Peter S.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Asterix58
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat wirklich niemand einen Tipp hierzu?

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8285 Beiträge, 1731x hilfreich)

Die Strasse ist wohl nun endgültig hergestellt und abrechnungsfähig. Der bisherige Bürgersteig mag ok gewesen sein, aber entsprach nicht dem Ausbaustandart. ...meine Vermutung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Asterix58
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Die Strasse ist wohl nun endgültig hergestellt und abrechnungsfähig. Der bisherige Bürgersteig mag ok gewesen sein, aber entsprach nicht dem Ausbaustandart. ...meine Vermutung


Nein, nur ein kleiner Teil des westlichen Gehwegs wurde nun erneuert und erstellt. Wie ich geschrieben habe endet der Gehweg plötzlich in einem Grünstreifen der nicht weiter begehbar ist. Somit wurden auch nur ein Teil der Anwohner in den Abrechnungsbereich mit einbezogen

https://www.directupload.eu/file/d/8733/oz84gih6_jpg.htm

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35084 Beiträge, 5995x hilfreich)

Zitat (von Asterix58):
Bevor dieser Bescheid festgesetzt wir
Dann äußere dich doch entsprechend. Wehre dich dagegen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126003 Beiträge, 40583x hilfreich)

Zitat (von Asterix58):
Eine Verbesserung durch diese Baumaßnahme ist erstmal für mich nicht ersichtlich.





Zitat (von Asterix58):
Die Erneuerung des Gehwegbelags zählt für mich somit zu den Pflichten der öffentlichen Hand

Und?
Das ist zwar korrekt, aber auch völlig irrelevant.



Zitat (von Asterix58):
hoffe hier evtl. ein paar Tipps zu bekommen worauf man vielleicht ein spezielles Augenmerk bei Akteneinsicht werfen sollte

Das man ausreichend Material dabei hat um Kopien / Notizen zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Asterix58
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

ich habe fleißig notiert mit folgendem Ergebnis. Bitte die Legende dazu beachten.
https://ibb.co/9WWT2cq

Ich wohne im Bereich des roten Kastens.

Die Erschliessungsanlage (gelb markiert) wurde im Jahr 1969 in den Teileinrichtungen Fahrbahn und Straßenentwässerung erstmalig hergestellt. Da zu dieser Zeit nur die Grundstücke an der grün markierten Gehwegseite planungsrechtlich zu bebauen waren, wurde unter Berücksichtigung der damaligen Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Hälfte der entstandenen Ausbaukosten auf diese Grundstücke verteilt und nach einem Kostenspaltbeschluss von 1970 Erschliessungsbeiträge 1971 erhoben. Für die verbliebenen Ausbaukosten sollten die Grundstücke der gegenüberliegenden Straßenseite (blau und rote Linie) zu Erschliessungsbeiträgen herangezogen werden, sobald diese baulich genutzt werden können.

Da sich an der baurechtlichen Situation auch 1980 noch nichts geändert hatte, wurde die zu dieser Zeit weiterhin fertiggestellten Teileinrichtungen Grunderwerb und Straßenbeleuchtung sowie einseitiger Gehweg (grüne Linie) wiederum allein auf die bebaubaren Grundstücke entlang der grünen Linie zu weiteren Erschliessungsbeiträgen veranlagt (Grunderwerb und Straßenbeleuchtung zu 50% und der Gehweg zu 100%). In den Heranziehungsbescheiden von 1980 wurden die Grundstückseigentümer darauf hingewiesen da die Straße im vorhandenen Ausbauzustand nun erstmalig und endgültig hergestellt wäre (kein Ratsbeschluss. Weiterhin wurde ausdrücklich zugesichert das sie bei einer späteren Anlegen des Gehwegs auf der anderen Straßenseite (blaue, rote Linie) nicht nochmals zu einem Erschliessungsbetrags veranlagt werden würden.

Nachdem 1989 die drei Grundstücke auf der Gegenüberliegenden Seite (6,8,10 grüner Kasten) Baugenehmigungen erteilt waren, würde überlegt wie diese zu Erschliessungsbeiträgen herangezogen werden konnten. Um hierfür eine rechtliche Grund zu schaffen wurde in einer Merkmalssatzung im Jahr 1991 der unveränderte Ausbauzustand dieser Straße als endgültige Herstellung festgeschrieben. Ungeachtet der Frage ob und wie eine rechtmäßige Beitragserhebung hätte durchgeführt werden können, so ist die die Festsetzungsverjährung ohne Erhebung 1995 eingetreten.

Nach Errichtung der Wohnhäuser (grüner Kasten) wurde auf dieser Straßenseite der Gehweg teilweise in diesem Bereich hergestellt (blaue Linie) (80er Jahre). Über die entstandenen Kosten liegen keine Nachweise in den Archiven.

2023 wurde der Gehweg (rote Linie) erstmalig hergestellt. Für diesen Teilbereich der Straße ist der Gehweg nunmehr erstmalig hergestellt.

Die Anlegung eine zusätzlichen Gehwegs an einer als fertiggestellt geltenden Straße stellt grundsätzlich als verkehrstechnische Verbesserung eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne von §8 KAG NRW dar. Die Vervollständigung für diesen Teilbereich erfolgte 2023, der maßgebliche Beschluss zu dieser Maßnahme wurde Anfang 2016 gefasst. Eine Förderung des Landes NRW scheidet aus, da dies nur Maßnahmen betrifft deren Durchführung ab 2018 beschlossen worden sind.

Die Kosten für die Erneuerung des vorhandenen Gehweges (blaue Linie) stellen keinen beitragsfähigen Aufwand dar und wurden wohl nicht mit abgerechnet.

Ich stelle mir die Frage warum die Anwohner im Bereich des roten Kastens, sowie auf der Gegenüberliegenden Seite zu dieser Erschliessungsanlage deklariert wurden und zur Kasse gebeten werden. Weitere Teile dieser Straße gibt es weiterhin nur ein Gehweg oder teilweise ist kein Gehweg mehr vorhanden. Die angrenzenden Grundstücke gehören aber ebenfalls zu dieser Straße und diese wurden nicht mit in die Kosten einbezogen.

Grüße,
Peter

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8285 Beiträge, 1731x hilfreich)

Zitat (von Asterix58):
Ich stelle mir die Frage warum die Anwohner im Bereich des roten Kastens, sowie auf der Gegenüberliegenden Seite zu dieser Erschliessungsanlage deklariert wurden und zur Kasse gebeten werden.


Ich denke, du solltest Diese Frage dann mal dem Bauamt stellen oder in einer öffentlichen Rats- oder Bauauschuss-Sitzung das Thema als Einwohnerfrage ansprechen

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https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Asterix58
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich habe mir den Beschluss angesehen, hier ist der Tagesordnungspunkt einzig die städtische Erschließung des Neubaugebietes, und das dieser zugestimmt wird. Auf Nachfrage bei der Stadt was das mit unserer Straße zutun hat, wird auf eine einen Monat zuvor datierte "Beschlussvorlage" verwiesen mit dem gleichlautenden Betreff , hier wurde jedoch handschriftlich unsere Straße (nachträglich??) hinzugefügt. Ich habe daraufhin bei der Stadt nachgefragt ob man das komplette Dokument einsehen könnte. Ich habe als Antwort erhalten, das der Beschluss sich auf die Beschlussvorlage bezieht, die u.a. die Vervollständigung des Gehwegs beinhaltet.

Ist es richtig, das sich dieser Beschluss rechtlich auf eine Beschlussvorlage stützen kann?

In wie weit unserer Bereich dann noch Bestandteil einer Erschließungsplanung sein kann, obwohl die Straße seid 1991 als vollständig ausgebaut gilt und beiderseitig Gehweg vorhanden war erschließt sich meinerseits nicht.

Freue mich über Eure Kommentare.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8285 Beiträge, 1731x hilfreich)

Zitat (von Asterix58):
hier wurde jedoch handschriftlich unsere Straße (nachträglich??) hinzugefügt.


davon würde ich nicht ausgehen. Es wird eher so sein, dass man den Beschlussvorschlag ergänzt.

Zitat (von Asterix58):
Ist es richtig, das sich dieser Beschluss rechtlich auf eine Beschlussvorlage stützen kann?


Ein Beschluss bezieht sich immer auf die Fakten in der Beschlussvorlage. Der von der Verwaltung gemachte Beschluss kann aber von der Mehrheit im Ausschuss ergänzt , geändert oder abgelehnt werden. Die Verwaltung schlägt vor, Beschlüsse fasst der Ausschuss

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