Gemeinde fordert nach 10 Jahren Straßenausbaubeitrag vom neuen Eigentümer

2. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Victor24
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinde fordert nach 10 Jahren Straßenausbaubeitrag vom neuen Eigentümer

Hallo,

Hausbesitzer A hat im Herbst 2004 ein lastenfreies Anwesen von Verkäufer B erworben.

Im Rahmen eines Straßenausbaus in den Jahren 1993-1996 hatte Verkäufer B eine Vorauszahlung in der angenommenen Höhe des Ausbaubeitrags an die Gemeinde geleistet.

Heute, also zehn Jahre nach Fertigstellung, erhält Hausbesitzer A einen Bescheid über eine Nachzahlung, da die geleistete Vorauszahlung des Verkäufers B nicht gereicht hätte.

Im Bescheid erklärt die Gemeinde, dass der Abschluß der Maßnahme erst jetzt mit dem Eingang der letzten Notarrechnung (für den notwendigen Grunderwerb) erfolgt.


Fragen:


Ist Hausbesitzer A zur Zahlung verpflichtet ?

Ist die Forderung eventl. verjährt, obwohl die letzte Notarrechnung erst jetzt feststehen soll ?

Ist Verkäufer B zur Zahlung verpflichtet, da die Ausführung in einen Zeitraum fällt, in dem Verkäufer B noch Eigentümer und Hausbewohner war ?




Vielen Dank für die Antwort(en) !



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Vor dem Hintergrund Ihrer Angaben könnte man vielleicht Folgendes feststellen:

1. hinsichtlich der persönlichen Beitragspflicht hätte ich keine Bedenken. Offenbar waren Sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des erschlossenen Grundstücks;

2. ob eine beitragsfähige Maßnahme - Erneuerungsbedürftigkeit? -vorliegt, vermag mangels näherer Angaben hier nicht geklärt werden;

3. sachliche Beitragspflicht setzt u.a. neben dem technischen Abschluß der Baumaßnahme, die Existenz einer wirksamen Abgabensatzung, den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, da erst dann der konkrete Beitrag ermittelt werden kann;

4. hinsichtlich der Verjährung könnte die vierjährige Verjährungsfrist nach KAG iVm AO (Festsetzungsverjährung)gelten, wenn die Gemeinde öffentlich-rechtlich tätig geworden ist;

5. ist sie privatrechtlich tätig geworden, dagegen könnte der Erlaß eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids sprechen, könnten andere Verjährungsfristen gelten.

- vor der Schuldrechtsreform - 31.12.2001 - dürfte die Frist 30 Jahre angedauert haben,

- danach 3 Jahre.

- bzgl. Zahlungsverjährung gelten Sondervorschriften

--> Ziff. 5 unter Vorbehalt

zu Ihren Fragen:

a) wahrscheinlich ja
b) ungewiß
c) wahrscheinlich nein

-- Editiert von thosim am 02.08.2006 21:02:33

-- Editiert von thosim am 02.08.2006 21:03:37

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Die Zahlungsbedingungen müssen in den Satzungen der Gemeinde geregelt sein: Ensteht eine Zahlungspflicht mit der Bekanntgabe der Baumaßnahmen-oder mit der Ausführung-oder mit der Rechnungslegung. Daraus ist ersichtlich, wer zahlungspflichtig ist. Also lass dir die Satzungen und die Rechnungen geben.
Ich erlebte einen ähnlichen Fall (Abwasserkanal), die Satzungen drückten sich unklar aus, ich klagte, schloss einen Vergleich und erreichte einen Nachlass von 50%.
Gruß


-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Man sollte auf jeden Fall im Kaufvertrag prüfen, ob es hierzu Regelungen gibt.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AndreasDU_NRW
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 8x hilfreich)

Die vorstehenden Ausführungen sind auch mehr als ausreichend, von daher will ich dem nichts mehr hinzufügen.

Wichtig ist aber noch anzumerken, dass ein Betroffener selbst das Mittel der Einrede, hier Verjährung, einlegen muss. Die Verwaltungen sind nicht verpflichtet den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist verstrichen ist.
Erfolgt keine Einrede, so wird der Bescheid erstmal bestandskräftig, sofern er sachlich und inhaltlich richtig ist.

1x Hilfreiche Antwort

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