Gemeinderechnung, Vorausleistung, Festsietzungsfristen , Verjährung?

13. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mohrenkopf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinderechnung, Vorausleistung, Festsietzungsfristen , Verjährung?

Hallo liebe Forumsmitglieder.

Ich bin Euch dankbar für jeglichen Kommentar zu meinem Thema.

Ich bin mir im Unklaren über Festsitzungsfristen und Verjährungen bei Vorausleistungen . Bei normalen kommunalen Rechnungen gibt es ja gesetzlich festgelegte Verjährungsfristen und Festsitzungsfristen für Abgaben. Aber wie ist es bei Vorausleistungsbescheiden?

In meiner Gemeinde ( Hessen ) werden die meisten Abgaben Kanal /Wasser oder Straßenbeiträge nach Beendigung der Arbeit als Vorausleistungsbescheide formuliert, auch wenn die Arbeit zum Zeitpunkt der Forderung beendet ist.
Ich schließe daraus, dass sie sich die Gemeinde irgendwie auf eine rechtlichen Grundlage berufen muss, wenn sie all Ihre Bescheide als Vorausleistung deklariert.
Nach letzten Aktionen muss Ich schlussfolgern, dass die Gemeinde annimmt, dass jegliche gesetzliche Fristen damit aussetzen.. Ist das so? Wie sonst könnte sie die endgültige Bescheide Jahre später aussenden, wenn nötig 6-7 Jahr nach Vorausleistungsbescheid . Die scheint mir eher absurd und illegal. Was denkt ihr?
Erlaubt die „Deklarierung einer Forderung als Vorausleistung-oder Vorhausleistungsbescheid" diese Handhabung? Wenn nicht, wer weiß auf welcher Rechtsgrundlage eine Gemeinde so agieren kann?

Ich hatte eine Forderung als Vorausleistung für "Straßenerneuerung" Ende 2013 ( Straßenarbeiten waren schon beendet )
Die Gemeinden formulierte damals keine Grundlagen für der Kostenberechnung bezüglich meinem Anteil an dieser Straßenerneuerung in Relation zur den Gesamtkosten ( Gemeinde ist ja Schuldner und Gläubiger in solchen Fällen) auch nicht wie viel Prozent des endgültigen Betrages man als Vorausleistung zahlt. Endgültiger Bescheid kam nun Mitte 2019 6 ½ Jahre später,. Auch dieser erhält keine Erklärung inwieweit die erste Berechnung sich von der Zweiten unterscheidet. Auch keine Erklärung ist gegeben, warum nach dieser langen Zeit die Kosten um 50% gestiegen sind .

Ich habe nach fehlgeschlagenem Widerspruch gezahlt . Dies trotz der Tatsache , dass es bei diesem Projekt tatsächlich um Um und Ausbauten von einem Teil der Straße ging , in dem ich zwar Anlieger bin , aber bei mir keine Erneuerung der Straße stattfand. (Es ging hier Erneuerung oder Vernetzungsarbeiten an Leitungen im Straßenkörper selbst (Wasser-, Abwasser oder Gas) in einer kurzen Strecke an anderer Stelle mit Nebeneffekt Straßenverbesserung bei diesen Anliegern

Nun 6 ½ Jahre später bekomme ich der Endbescheid für die Straßen Erneuerung für Arbeiten vor 2013.

Hat die Gemeinden nicht Fristen wenn es zu Vorausleistungen kommt?
Oder die Pflicht endgültige Bescheide zeitnah zu kalkulieren?


Oder ist die Terminologie " Vorausleistungszahlung" ein endloses Ticket bei Haushaltsloch mal kurz eine Rechnung ohne Erklärung zu jeglichem Termin in den Folgejahren zu versenden. Ich könnte da ja dann potentiell die Rechnungen für verstorbene Besitzer bekommen oderRechnungen Jahre nachdem ich verzogen bin.






-- Editiert von Mohrenkopf am 13.08.2019 06:07

-- Editiert von Mohrenkopf am 13.08.2019 06:07

-- Editiert von Mohrenkopf am 13.08.2019 06:08

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Hat die Gemeinden nicht Fristen wenn es zu Vorausleistungen kommt?

Vorausleistungen dienen der Vorfinanzierung gemeindlicher Investitionsaufwendungen. Sie können nur verlangt werden, solange eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

Oder die Pflicht endgültige Bescheide zeitnah zu kalkulieren?

Die Festsetzungsfrist für den (endgültigen) Beitrag beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.

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#2
 Von 
Mohrenkopf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich höre was Sie sagen, aber ich kämpfe als Laie noch mit den Begriffen.

Sie sagen "Vorausleistungen können nur verlangt werden, solange die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist"
Wann genau entsteht denn die"Beitragspflicht"?
Am Ende des Jahres in dem das Projekt beendet ist ? Oder ab dem Ende des Jahres in dem die erste Zahlungsforderung der Gemeinde nach Beendigung des Projektes an den Bürger gesandt wird ?
In meinem Fall war eben die erste Forderung eine Vorausleistung , aber eben an mich versandt nach Beendigung des Projektes .
Deswegen stolpere ich über Ihren Satz, „Vorausleistungen können nur verlangt werden, wenn die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Ich frage mich deshalb, wann ist die Beitragspflicht bei mir entstanden ?. Meine Vorausleistungsforderung war ein rechtliches Schreiben mit allen Formalitäten.

Laut Ihrer Information ist die Festsetzungfrist für den endgültigen Beitrag beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres in dem die Beitragspflicht entstanden ist

Heißt das der Beginn der Frist ist am Ende des Jahres in dem das Projekt beendet wurde?
Oder nach Datum der ersten Forderung der Gemeinde als Vorausleistung "nach" Projektabschluss,
oder setzt die Festsetzungsfrist nach einem gesendetem Vorausleistungsbescheid ganz und gar aus,

Wie Sie sehen können, versuche ich zu verstehen, wann genau der Fristbeginn und Ende der Frist ist für den beendeten Straßenbau 2013 ist .Die Gemeinde fordert Ende 2013 Vorausleistungen, nach Beendigung des Projektes . Falls der Vorausleistungsbescheid nach Projektbeendung die Fristen nicht negiert, müsste die Frist Ende 2017 abgelaufen sein. Sehe ich das richtig?

-- Editiert von Mohrenkopf am 14.08.2019 22:59

-- Editiert von Mohrenkopf am 14.08.2019 23:01

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#3
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Sorry, irgendwie funktioniert die Zitatfunktion nicht. Deswegen müssen Sie sich denken, wo ich sie zitiere.

Wann genau entsteht denn die"Beitragspflicht"?

Die sachliche Beitragspflicht entsteht regelmäßig, wenn die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahme bei der Gemeinde eingeht, denn ohne feststellbaren Aufwand kann der Beitrag nicht errechnet werden.
Ausnahmsweise kann die Beitragspflicht auch später entstehen, falls irgendwelche Abrechnungsbeschlüsse (Abschnittsbildung, Kostenspaltung) erforderlich sind.

Wann die Beitragspflicht in Ihrem Fall entstanden ist, muss Ihnen die Gemeinde auf den Tag genau sagen können, denn das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist maßgebend für die komplette Veranlagung (Verjährung, Abrechnungsgebiet etc.).

Heißt das der Beginn der Frist ist am Ende des Jahres in dem das Projekt beendet wurde?

Wenn Sie mit Projekt nur den technischen Abschluss der Maßnahme meinen, dann kann das sein, muss aber nicht. Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen zur sachlichen Beitragspflicht.

Oder nach Datum der ersten Forderung der Gemeinde als Vorausleistung "nach" Projektabschluss,
oder setzt die Festsetzungsfrist nach einem gesendetem Vorausleistungsbescheid ganz und gar aus,

2 x nein.

Falls der Vorausleistungsbescheid nach Projektbeendung die Fristen nicht negiert, müsste die Frist Ende 2017 abgelaufen sein. Sehe ich das richtig?

Kann sein, muss aber nicht, da, wie bereits erläutert, der Abschluss der technischen Ausbaumaßnahme nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen (zusätzlich letzte Unternehmerrechnung + ggf. Abrechnungsbeschlüsse erforderlich).

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#4
 Von 
Mohrenkopf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, jetzt verstehe ich es.

Sie sagen, die Gemeinde muss bis auf den Tag erklären , wann die Beitragspflicht einstanden ist.

Besteht eine Pflicht der Gemeinde mir das Eingangsdatum der letzten Rechnung mitzuteilen, per Brief und auf mein Verlangen ? Kann ich diese Rechnung auch einsehen? Oder muss ich mich auf das Wort der Gemeinde verlassen?
Generell, kann der Bürger laut Gesetz alle Rechnungen eines kommunalen abgeschlossenen Projektes einzusehen?
Aus Laiensicht sollte das möglich sein , der Bürger zahlt ja oft Tausende. Es geht ja auch manchmal darum, zu verifizieren, was man mit eigenen Augen gesehen hat, besonders wenn die geforderten Beiträge anders als erwartet begründet werden.. Zum Beispiel, wenn es um Straßenbeiträge geht, muss ja oft unterschieden werden zwischen Verlegung von Anschlüssen und Leitungen in Teilstrecken einer Straße ( mit Nebeneffekt der Verbesserung der Straße ) oder einer einfachen Verbesserung und Erneuerung der Straße . Die Kostenumlegung sieht ja dann anders aus.




-- Editiert von Mohrenkopf am 15.08.2019 21:58

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#5
 Von 
Kissenschlacht
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 252x hilfreich)

Sie könnten die Informationen auf jeden Fall im Rahmen einer Akteneinsicht (§ 29 VwVfG ) erhalten. Diese findet in der Regel bei der Gemeinde statt.

Da die Gemeinde ein Interesse daran haben sollte, einen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte man aber erwarten, dass Sie zumindest einen Teil der Informationen auch außerhalb einer förmlichen Akteneinsicht herausrückt (beglaubigte Ausfertigungen etwaiger Abrechnungsbeschlüsse, Nachweis über den Posteingang der letzten Unternehmerrechnung etc.).

-- Editiert von Kissenschlacht am 16.08.2019 08:32

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#6
 Von 
Mohrenkopf
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

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