Gesetzliche Regelung bezüglich es nachträglichen Erwerbs der zweiten Fremdsprache (Schulgesetz NRW)

26. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
1234recht.net
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesetzliche Regelung bezüglich es nachträglichen Erwerbs der zweiten Fremdsprache (Schulgesetz NRW)


Hallo Community,

ich suche die genaue gesetzliche Regelung, bezüglich der in NRW für das Abitur erforderlichen zweiten Fremdsprache, insbesondere wenn diese in der Oberstufe nachgeholt weden muss, da dies in der Mittelstufe noch nicht erfolgt ist.

Konkret geht es darum, ob ein Wechsel der zweiten Fremdsprache in der Oberstufe (innerhalb der Einführungspahse) möglich ist, insbesondere wenn vorher noch keine zweite Fremdsprach erlernt wurde.

Daher währe auch die gesetzliche Regelung bezüglich des Wechsels von Kursen (in der Oberstufe) hilfreich.

Das Schulgesetz in NRW sollte dazu eine klare Angabe machen.
Leider war es mir, als nicht Jurist nicht möglich die entsprechenden Stellen ausfindig zu machen. Ein entsprachendes Zitat bzw. ein Verweis auf den entsprechenden Gesetzestext würde mir bereits ausreichen. Sollte jemand denoch konkretere Angaben, zum geschliderten Sachverhalt machen können, währe ich umso dankbarer.

Mir scheint es so als hätten mehrere Bezirksregierungen zum Teil wiedersprüchlies Material hierzu ausgegeben. Wie ist damit umzugehen? Wie soll die Behörde angesprochen werden?

Ich bitte darum Nachsichtig zu sein, da ich weder Jurist noch mit der Thematik vertraut bin. Ich weiß daher nicht ob die Frage so ohne weiteres zu beantworten ist oder ob die Problematik überhaupt verständdlich ausgedrückt wurde. Für kostruktive Kritik bin ich in jeder Form offen.

Mir freundlichen Grüßen

Euer "1234recht.net"

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
ich suche die genaue gesetzliche Regelung, bezüglich der in NRW für das Abitur erforderlichen zweiten Fremdsprache, insbesondere wenn diese in der Oberstufe nachgeholt weden muss, da dies in der Mittelstufe noch nicht erfolgt ist.

Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/GY-Oberstufe-SekII/APO-GOSt.pdf

Zitat:
Konkret geht es darum, ob ein Wechsel der zweiten Fremdsprache in der Oberstufe (innerhalb der Einführungspahse) möglich ist, insbesondere wenn vorher noch keine zweite Fremdsprach erlernt wurde.

Wenn ich das richtig überfliege, ist ein Wechsel nicht möglich.
§8 Abs. 5 und §11 Abs. 2 Nr. 2+3 sprechen nämlich von "kontinuierlich" und "durchgehend".
Es sei denn man dreht nach der 11. Klasse eine "Ehrenrunde". Dann kann man (wenn man mit der 11. Klasse wieder neu anfängt), die Sprache wieder neu wählen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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