Meine Eltern sind Grundstückseigentümer mit EFH. Sie haben am 3.4.2006 einen Bescheid über Grundstücksanshlußkosten über rund 4000 Euro vom Zweckverband bekommen. Das Grundstück wurde im Jahr 2001 an die Kanalisation angeschlossen.
Was kann man da tun? Ist die Forderung, wie einige Leute aus dem Bekanntenkreis meiner Eltern sagen, verjährt?
-- Editiert von karstenm am 04.04.2006 17:39:25
-- Editiert von karstenm am 04.04.2006 17:41:08
-- Editiert von karstenm am 04.04.2006 17:42:08
Grundstücksanschlußkosten (Verjährung)
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Die Frage der Verjährung könnte sich hier stellen. In Brandenburg jedenfalls aber auch in vielen anderen Bundesländern entsteht der Ersatzanspruch (Grundstücksanschlußkosten) mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (§ 10 Abs. 2 BbgKAG). Das Zauberwort lautet hier: Betriebsfertigkeit. Kann das Abwasser durch die Hausanschlußleitung über den Revisionsschacht durch die Grundstücksanschlußleitung in die in der Straßenmitte verlaufende Sammelleitung fließen und von dort aus zur Kläranlage? Wenn das möglich ist, liegt Betriebsfertigkeit vor. Für die Berechnung der Verjährungsfrist ist dann das Jahr der betriebsfertigen Herstellung der GAnschlußleitung entscheidend. Die Festsetzungsfrist für diese Abgabenart beträgt vier Jahre, §§ 12 BbgKAG iVm 169 ff. AO. Sie Beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.
Das heißt für Sie: wenn(!) eine betriebsfertige Herstellung im Jahr 2001 vorliegt, könnte die Forderung mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sein.
Ggf. sollte man daran denken Widerspruch gegen den Bescheid des Zweckverbandes einzulegen.
Weiter wäre zu überprüfen, ob die Anschlußkostensatzung des betreffenden Zweckverbandes fehlerfrei ist oder eben nicht.
Was tun denn Ihre Nachbarn?
Der Anschluß war 2001 betriebsfertig. Brauchen meine Eltern dann nicht mehr zu zahlen? Und wenn der Zweckverband auf einer Zahlung besteht, vielleicht auch vollstreckt?
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Wenn es sich so verhält, wie Sie sagen spricht in der Tat einiges dafür, daß die Forderung verjährt sein könnte.
Wenn Ihre Eltern, bzw. der Bescheidadressat, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen/einlegt, ist mit ZV-Maßnahmen nicht zu rechnen, da Widersperuch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten, wenn es sich denn tatsächlich um Grundstücksanschlußkosten(!), bei uns in Brandenburg im Sinne von § 10 BbgKAG handelt. Da müßten Sie zur Not in das KAG ihres Bundeslandes schauen.
Die aufschiebende Wikung entfällt auch nicht etwa, weil es sich bei Grundstücksanschlußkosten um Abgaben oder Steuern im Sinne 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelte. Vielmehr handelt es sich bei GAKosten um eine Abgabenart eigener Art.
Danke Philosoph,das war sehr hilftreich! Der Bescheod war an meinen Vater adressiert.Also muss er Widerspruch einlegen und klagen,oder?
Hallo Karsten,
bitte! Auf welche Vorschriften nimmt der Zweckverband neben der Satzung in seinem Bescheid Bezug? Genauer: auf welches Kommunalabgabengesetz welchen Bundeslandes und auf welche Vorschrift, d.h. welchen Paragraphen?
Hallo,
NRW, § 10 Kommunalabgebangesetz.
Viele Grüße
Karsten
Hallo Karsten,
Der Brandenburger Gesetzgeber hat ja seinerzeit beim Gesetzgeber NRW hinsichtlich Kommunalabgaben weitestgehend abgeschrieben, so daß § 10 KAG NRW und Bbg nahezu identische sind.
Es scheint sich in der Tat um Grundstücksanschlußkosten zu handeln, so daß die o.g. Ausführungen gelten dürften. Sollten Deine Eltern einen RA beauftragen wollen, sollten sie sich zielgerichtet beraten lassen.
Grüße
Hey thosim,
mein Vater war heute beim Zweckverband und hat da Wiederspruch eingelegt. Er hat denen gesagt das der Bescheid verjährt ist. Dei Sacgbearbeiterin schien irgendwie nicht so gut drauf zu sein. Nachbarn in der Stzraße meiner Eletern wollen jetzt auch Wiederspruch einlegen.
Nochmals vielen vielen Dank!
Bitte!
Berichten Sie doch bei Gelegenheit, wie der Zweckverband den Widerspruch Ihres Vaters beschieden hat (denkbar sind: Abhilfebescheid, Teil-Abhilfebescheid und Widerspruchsbescheid).
Wäre sehr nett von Ihnen.
Ein frohes Osterfest für Sie!
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