Gültigkeit einer unberechtigten (auf Fehler basierenden) Verlängerung für Abschlussarbeit

10. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)
Gültigkeit einer unberechtigten (auf Fehler basierenden) Verlängerung für Abschlussarbeit

Nehmen wir an folgender Fall tritt ein.

Ein Studierender reicht einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beim Prüfungsamt ein. Es wird eine Verlängerung um 3 Wochen wg. Erkrankung beantragt. Als Nachweis wird ein ärztliches Attest beigelegt. Lt. Prüfungsordnung ist eine Verlängerung um maximal einen Monat möglich, da es bereits im Vorfeld eine Verlängerung von 3 Wochen gegeben hat, rechnete der Studierende nicht damit, dass seinem Antrag vollumfänglich stattgegeben wird, sondern einer Verlängerung um max. 1 Woche stattgegeben wird.

Das Prüfungsamt verlängerte die Bearbeitungszeit aber um ganze 9 Wochen!!! Dies ist nach Prüfungsordnung gar nicht erlaubt. Es handelt sich hierbei eindeutig um einen Fehler beim Prüfungsamt. Dem Studierenden liegt trotzdem die unterschriebene Bestätigung des Antrages vom Prüfungsamt vor.

Es stellt sich jetzt natürlich die Frage, ob die die Verlängerung vom Prüfungsamt gültig ist oder diese im Zweifel keinen Bestand hätte?

Zusätzlich muss noch erwähnt werden, dass dem Studierenden beim Ausfüllen des Antrages ein Fehler unterlaufen ist. Im Feld Studienfach wurde nicht das eigentliche Studienfach genannt, sondern das Fach in welchem die Masterarbeit verfasst wird. Dies könnte ggf. wichtig sein, da für unterschiedliche Studienfächer auch unterschiedliche Prüfungsordnungen mit unterschiedlichen Fristen gelten. Unabhängig davon gleicht das Prüfungsamt grundsätzlich jeden Antrag mit den System-Daten ab. Das ist in diesem Fall wohl einfach nicht erfolgt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Sie ist "gültig" im Sinne von "wirksam" und vor allem "nicht nichtig". Anscheinend ist sie jedoch rechtswidrig und könnte aus diesem Grund zurückgenommen werden.

-- Editiert von Droitteur am 11.01.2020 00:38

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#2
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Sie ist "gültig" im Sinne von "wirksam" und vor allem "nicht nichtig". Anscheinend ist sie jedoch rechtswidrig und könnte aus diesem Grund zurückgenommen werden.

-- Editiert von Droitteur am 11.01.2020 00:38


Rechtswidrig, weil sie gegen die Prüfungsordnung verstößt?

Wäre eurer Rechtsauffassung nach eine Rücknahme wahrscheinlich und hätte diese vor Gericht bestand?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Wahrscheinlichkeitsrechnung lernt man z.B. an der Uni, wenn man Psychologie studiert. Und wenn man da ein wenig Ahnung hat, dann weiss man, dass es überhaupt nichts nutzt, wenn eine Konstellation oft anders bewertet wird. Denn wenn man der Einzige ist, der hier durch eine negative Entscheidung überzogen wird, dann hilft es so gar nicht, dass andere davongekommen sind.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann widerrufen werden, ganz klar. Nur, muss dann der neue Verwaltungsakt, der ja zu erlassen ist, eben den Gegebenheiten Rechnung tragen. Und die Kennen wir hier nicht. Kommt also auch auf den Zeitpunkt des Widerrufs an, auf das, was dem Prüfling fairerweise eingeräumt werden muss, um seine Arbeit nach den Bedingungen der Prüfungsordnung in Combi mit dem dem Prüfling nicht zurechenbaren Fehler zu einem Ende zu bringen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Javun
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 62x hilfreich)

Vielen Dank erstmal für die Antwort.

Generell hast Du natürlich recht, mir würde eine Einschätzung trotzdem sehr weiterhelfen. Vllt. hat ja jmd. bereits ähnlich gelagerte Fragestellungen erlebt oder noch besser, kennt Urteile von Gerichten hierzu.

Was wäre den der sauberste Weg die Fragestellung zu klären? Das Prüfungsamt auf den "Fehler" hinweisen und auffordern eine Entscheidung zu treffen wie jetzt damit umzugehen ist? Dann ggf. Widerspruch gegen die Entscheidung einreichen? Oder sollte man lieber so tun, als hätte man selber den Fehler nicht bemerkt...

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