Handy in der Schule eingezogen

13. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
celinemichelle
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy in der Schule eingezogen

Vor einer Woche wurde mir mein Handy in der Schule eingezogen, da es unausgeschalten in meiner Hosentasche steckte und während des Unterrichts rausgefallen ist.
Laut Schulordnung müssen die Eltern das Handy wieder abholen. Das Problem ist, dass ich nicht bei meinen Eltern lebe, sondern in einer Einrichtung. Meine Mutter arbeitet als Berufskraftfahrerin und ist somit nicht fähig das Handy abzuholen, zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt. D. h., dass Mutter und Einrichtung das Handy nicht holen (können).
Die Einrichtung hatte schon mehrmals die Schule angefragt mir das Handy wieder auszuhändigen, ohne Erfolg. Es beginnen jetzt die Oktoberferien (zwei Wochen) in denen die Sekretärin Urlaub hat.

Darf die Schule in solchen Fällen das Handy einbehalten oder müssen sie es mir wieder aushändigen? Wie sollte ich handeln?

-- Editiert von Moderator am 13.10.2019 14:52

-- Thema wurde verschoben am 13.10.2019 14:52

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

:forum:

die Frage hat ja nicht wirklich was mit dem Thema des Forums (Erfahrungen mit 123Recht.de, Anregungen, Änderungswünsche, ...) zu tun.

Verschiebung beantragt.



1. Wie alt bist Du?
2. Wer ist Eigentümer des Smartphones?
3. was genau steht zu dem Thema in der Schulordnung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von celinemichelle):
Laut Schulordnung müssen die Eltern das Handy wieder abholen.


In der Schulordnung steht wohl eher "die Erziehungsberechtigten". und darin steht, Du hast es gepostet, was zu unternehmen ist.

Das die Abholer es aus pers. Gründen nicht können, ist ärgerlich, aber kein rechtliches Problem.

Fazit: sich einfach mal an Regeln halten, denn das sind keine unverbindlichen Vorschläge.

Und als Tip: man könnte mal reuig und freundlich mit dem Schulleiter sprechen ob bei dieser besonderen Situation ein Schreiben der Mutter ausreichend ist.
Die Abholung durch die Mutter hat ja nur zum Ziel diese über das Fehlverhalten des Kindes zu informieren.

Berry

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#3
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Ich sehe da jetzt auch kein rechtliches Problem:
Die Schule darf das Handy nur bis zum Unterrichtsschluss einbehalten. Aber die Schule kann darauf bestehen, dass das Handy von einem Erziehungsberechtigten abgeholt wird.
Wenn die Erziehungsberechtigten (Mutter / Einrichtung) es nicht geregelt bekommen, das Handy rechtzeitig abzuholen, dann bleibt es halt in der Schule liegen. Das fällt dann halt unter "Pech gehabt".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn die Erziehungsberechtigten (Mutter / Einrichtung) es nicht geregelt bekommen, das Handy rechtzeitig abzuholen, dann bleibt es halt in der Schule liegen.


Das sehe ich etwas anders. Der Erziehungsberechtigte hat durchaus einen Anspruch darauf, an "sein" Eigentum zu gelangen. Die Schule muss das Handy nach Unterrichtsende zur Abholung durch den Erziehugnsberechtigten bereithalten. Ich vertrete die Meinung, dass auch das oft praktizierte "am nächsten Tag", oder "nach dem Wochenende" bereits zur Unterschlagung zählt.
Meines Erachtens nach, kann der Erz.ber. einen Abholer bevollmächtigen und die Schule müsste sich diesem "Wunsch" beugen. Sie kann rein rechtlich betrachtet, nicht darauf bestehen, dass der Erziehungsberechtigte physisch vor Ort erscheint. Diskutieren könnte man jetzt sicherlich noch, ob der Bevollmächtigte auch der Schüler sein kann, oder eine Volljährige Person, oder eine Spedition, oder...

Soviel zur Theorie. In der Praxis mag die Schule da nicht mitspielen. Da wären wir dann bei einer Strafanzeige bzw. einer Klage auf Herausgabe. Mal abgesehen davon, dass dies mit wesentlich mehr negativen Konsequenzen für den Schüler einhergeht, bringt einem das das Telefon auch frühestens in Wochen bzw. Monaten wieder. Definitiv nicht mehr vor den Herbstferien.

Eine Vorsprache beim Schulleiter oder dem sicherstellenden Lehrer wäre wohl eher zielführend.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Die Schule muss das Handy nach Unterrichtsende zur Abholung durch den Erziehugnsberechtigten bereithalten.

Das tut die Schule doch - Gegenteiliges konnte ich dem Ausgangsbeitrag zumindest nicht entnehmen.

Zitat:
Ich vertrete die Meinung, dass auch das oft praktizierte "am nächsten Tag", oder "nach dem Wochenende" bereits zur Unterschlagung zählt.

Würde ich auch so sehen - es muss zumindest die Möglichkeit geben, das Handy noch taggleich (nach dem Unterricht) abzuholen.
Aber hier scheint das ja nicht das Problem zu sein - hier liegt das Problem vielmehr darin, dass die Erziehungsberechtigten die angebotenen Abholmöglichkeiten nicht nutzen können - und zwar aus Gründen, die (auch wenn es hart klingt) in die Risikosphähre der Erziehungsberechtigten gehören.

Zitat:
Meines Erachtens nach, kann der Erz.ber. einen Abholer bevollmächtigen

Ja, natürlich ...

Zitat:
und die Schule müsste sich diesem "Wunsch" beugen.

... da habe ich auch lange drüber nachgedacht - aber mir ist kein Rechtsgrund eingefallen (außer dem äußerst schwachen "Treu und Glauben") nach dem die Schule eine Bevollmächtigung akzeptieren müsste.
Und die Schule hat noch das Totschlag-Argument "wir möchten auch nur deshalb persönlich an die Erziehungsberechtigtigten herausgeben, weil wir bei der Gelegenheit auf die Erziehungsberechtigten einwirken möchten, damit sich derartige Vorfälle nicht wiederholen" auf ihrer Seite.

Zitat:
Da wären wir dann bei einer Strafanzeige...

Für eine Unterschlagung fehlt doch die Zueignungsabsicht. Ein Straftat ist weit und breit nicht zu erkennen.

Zitat:
...bzw. einer Klage auf Herausgabe.

Die Schule hält das Handy doch zur Abholung bereit. Die Abholungsmöglichkeit wird halt nur nicht genutzt. Eine Klage auf Herausgabe scheitert daher schon am Rechtsschutzbedürfnis.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Und die Schule hat noch das Totschlag-Argument "wir möchten auch nur deshalb persönlich an die Erziehungsberechtigtigten herausgeben, weil wir bei der Gelegenheit auf die Erziehungsberechtigten einwirken möchten, damit sich derartige Vorfälle nicht wiederholen" auf ihrer Seite.
Das ist für mich persönlich kein Totschlagargument. Eigentumsrechte gehen meines Erachtens weiter, als der Erziehungsauftrag, welche ohnehin allein beim Erziehungsberechtigten liegt. Dieser könnte also auch schlichtweg von diesem "Angebot" der Schule nichts wissen wollen.
Schlussendlich blieben noch genügend Mittel übrig, um dem Auftrag der Schule nachzukommen (Klassenbucheintrag, Verweise, "blaue Briefe", telefonische Mitteilung an die Eltern, persönliches Gespräch, Nachsitzen, ... da sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt).

Zitat (von drkabo):
Für eine Unterschlagung fehlt doch die Zueignungsabsicht. Ein Straftat ist weit und breit nicht zu erkennen.
Nach erneutem Überlegen wäre ich auch eher dieser Meinung. Gänzlich ausschließen würde ich es nicht. Für die Praxis ist es wohl, so oder so, irrelevant.

Zitat (von drkabo):
Die Schule hält das Handy doch zur Abholung bereit. Die Abholungsmöglichkeit wird halt nur nicht genutzt.
Doch, diese wird ggf. genutzt. Durch einen durch den/die Erziehungsberechtigten beauftragten Dritten.

Selbstredend, dass im Zweifel irgendeine Art Vollmacht vorzulegen wäre. In der Praxis, die "Zeitnot" im Hinterkopf haltend, wohl auch nicht die praxisnaheste Lösung. Eher eine Was-Wäre-Wenn-Betrachtung. Schließlich wissen wir nicht, ob diese ominöse "Einrichtung" nicht 1. erziehungsberechtigt ist und 2. das Telefon nicht ohnehin bekommen hätte. Dass diese es aus persönlichen Gründen nicht holen können oder wollen ist selbstredend wieder das Problem, für welches die Schule nichts kann.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Selbstredend, dass im Zweifel irgendeine Art Vollmacht vorzulegen wäre.


Du gehst wie selbstverständlich davon aus, dass die Schule die Vollmacht akzeptieren müssste.

Wie kommst Du darauf?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Andersherum wird ein Schuh draus: wenn der Eigentümer einen Bevollmächtigten schickt, mit welcher Begründung sollte die Schule die Vollmacht nicht akzeptieren? Der Sinn einer Vollmacht ist gerade, den Bevollmächtigten zum rechtlichen Vertreter des Vollmachtgebers zu machen. Könnte man eine Vollmacht einfach zurückweisen, wäre sie in der Praxis wenig wert.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Meines Erachtens nach, kann der Erz.ber. einen Abholer bevollmächtigen und die Schule müsste sich diesem "Wunsch" beugen. Sie kann rein rechtlich betrachtet, nicht darauf bestehen, dass der Erziehungsberechtigte physisch vor Ort erscheint.
So sehe ich das auch

Zitat (von drkabo):
aber mir ist kein Rechtsgrund eingefallen (außer dem äußerst schwachen "Treu und Glauben") nach dem die Schule eine Bevollmächtigung akzeptieren müsste.
Ich muss gestehen, mir fällt kein Grund ein, warum die Schule dies würde verweigern dürfen. Eine Vollmacht bedeutet, dass der Bevollmächtigte an die Stelle des Gebers der Vollmacht tritt. Aus welchem Grund könnte sich die Schule also weigern das Handy herauszugeben? Wie kommst du darauf, dass man solch eine Vollmacht einfach ignorieren dürfte?

Signatur:

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#11
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Allenfalls würde ich sagen, die Schule könnte berechtigte Zweifel hegen, wenn der Schüler mit entsprechender Vollmacht ankommt. Mit dem Verweis darauf, dass diese durchaus gefälscht sein kann (das halte ich in derartigen Situation nicht für allzu ungewöhnlich) und die Schule entsprechende Zweifel hegen könnte. Aber das sind so langsam Details über ungelegte Eier...

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