Guten Tag,
ich wollte mich vor einem Jahr wieder mehr ehrenamtlich engagieren und hab mich als Schöffe beworben, ganz ungeahnt dessen, was da auf mich zukommt. Ich habe dieses Jahr 3 volle Tag als Hilfsschöffe gearbeitet und dachte mir, das hin und wieder geht schon in Ordnung und ist ja auch schnell vorbei.
Jetzt kam ein neuer Fall, der sich bis Ende Märze mit fast einer Sitzung pro Woche (!!!) hinzieht. Ich schaffe das zeitlich aber gar nicht und möchte mein Ehrenamt umgehend niederlegen, da meine berufliche künstllersiche Laufbahn nicht mit so einer langfristigen Planung vereinbar ist. Mir was dies alles so nicht bewusst gewesen und ich wollte einfach nur ein wenig Gutes für die Gemeinschaft tun, mich etwas engagieren. Jetzt habe ich das Gefühl, mich naiv in eine mehrjährige Abhängigkeit & Falle manövriert zu haben. Hilfe! Was kann ich tun, um schnellstmöglich aufzuhören? Ich wollte doch nur einwenig helfen.
Viele Grüße,
Steven
-- Editiert von Snial am 31.10.2019 14:22
-- Editiert von Snial am 31.10.2019 14:23
-- Editiert von Moderator am 31.10.2019 19:46
-- Thema wurde verschoben am 31.10.2019 19:46
Hilfsschöffen Amt / freiwilliges Ehrenamt als Schöffe ablegen
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Ok danke für die Info - was muss ich tun? Wo sonst reinschreiben?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Etwas Geduld, die Admins verschieben das ...
Zitat:13. Entbindung von der Dienstleistung und Streichung von der Schöffenliste
Das Gericht kann einen Schöffen auf Antrag wegen eintretender Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sit-
zungstagen entbinden. Wegen des im Grundgesetz verankerten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist dies jedoch nur in
besonderen Ausnahmefällen möglich.
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn jemand an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die
Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein bei Erkrankungen mit Bettlägerigkeit oder Verhinde-
rung durch Wehrübung und Katastropheneinsatz. Berufliche Umstände begründen nur in Ausnahmefällen eine Entbindung von
der Dienstleistung. Der Entbindungsantrag ist an den Gerichtsvorsitzenden zu richten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
(§§ 54, 77 GVG). Schöffen werden von der Schöffenliste gestrichen, wenn ihre Unfähigkeit zum Schöffenamt eintritt oder bekannt
wird, oder Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll
(§ 52 Abs. 1, § 77 GVG). Über die Streichung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen
Schöffen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG; vgl. Nr. 8 und 10). Soweit Schöffen
aus dem Landgerichtsbezirk verzogen oder verstorben sind, ordnet das Gericht ihre Streichung aus der Schöffenliste an. Die
Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).
Zur Entlastung übermäßig beanspruchter Haupt- und Hilfsschöffen sind Schöffen auf ihren Antrag aus der Schöffenliste zu strei-
chen, wenn sie während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen haben. Weiterhin
sind Schöffen auf ihren Antrag zu streichen, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem sie tätig sind, aufgeben
(§ 52 Abs. 2 GVG). Über den Antrag entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen.
Die Entscheidung (§ 52 Abs. 2 GVG) ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).
Bei Hauptschöffen wird die Streichung aus der Schöffenliste erst für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem
Tag beginnen, an dem der Streichungsantrag bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist Hilfsschöffen vor der Antragstellung
bereits eine Mitteilung über ihre Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag zugegangen, so wird ihre Streichung erst nach
Abschluss der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam (§ 52 Abs. 2 § 77 GVG).
Justiz NRW Informationen für Schöffen
Was kann ich tun, um schnellstmöglich aufzuhören? Berufliche Gründe dürften da nicht ausreichen, und gesundheitliche Gründen liegen wohl auch nicht vor - da bliebe nur der Umzug in einen anderen Gerichtsbezirk, denn die Schöffen müssen aus der "hiesigen Bevölkerung" kommen.
Danke - wie sollte ich falls es mit meinem Entbindungsantrag regulär nicht klappt, dann mit dem Umzug vorgehen, dass es unaufwendig wird. Soll ich einfach den Wohnsitz ummelden und denen dann den Beleg des landratsamtes in "Musterbundesland" zeigen? Wie läuft das ab?
-- Editiert von Moderator am 01.11.2019 16:00
Das steht doch alles in Antwort Nr. 4, einschließlich der entsprechenden §§ des GVG: Zieht man aus dem Amtsgerichtsbezirk (d. h., man zieht innerhalb des Landgerichtsbezirkes um), ist man auf Antrag zu streichen - man stellt also einen entsprechenden Antrag. Zieht man aus dem Landgerichtsbezirk, ist man ohne Antrag zu streichen - man sollte dann halt das Gericht darauf aufmerksam machen, dass man umgezogen ist.
-- Editiert von muemmel am 01.11.2019 15:58
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten