Hochschulrecht - Ablehnungsbescheid aufgrund angeblich nicht vorhandener freier Plätze

20. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jools
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)
Hochschulrecht - Ablehnungsbescheid aufgrund angeblich nicht vorhandener freier Plätze

Hallo nochmal, mein zweiter Beitrag heute,

zu allem übel habe ich heute auch noch einen Ablehnungsbescheid erhalten. Ich habe mich auf ein höheres Fachsemester beworben, in einem Studiengang an einer Uni an der ich bereits eingeschrieben war.

Die telefonische Vorabauskunft war: es sein mehrere Studienplätze frei geworden ... ich war mir so gut wie sicher, dass ich einen Platz erhalte,
- das hat die Uni im Ablehnungsbescheid geantwortet:


Ihrem Antrag, Sie in ein höheres Fachsemester des Studiengangs Medienkommunikation (Bachelor - Hauptfach -180 ECTS) zuzulassen, kann mangels freier Studienplätze nicht entsprochen werden.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsverordnung (HZV) können Zulassungen für ein höheres Fachsemesternur erfolgen, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig Gesamtzahl dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt.
Die Gesamtzahl der im Studiengang Medienkommunikation (Bachelor - Hauptfach - 180 ECTS) immatrikulierten Studierenden ist bis 20.03.2018 nicht unter die in der Zulassungszahlsatzung 2017/18 vom 30. Juni 2017 jeweils geltenden Fassung festgesetzten Zulassungszahlen abgesunken. Eine Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern in höheren Fachsemestern ist daher nicht möglich.

Ich frage mich jetzt ob eine Klageerhebung Sinn macht oder nicht. Und wie hoch die Kosten hierfür wären. Ohne Anwalt.

Danke für jeden Tipp.



-- Editiert von Jools am 20.03.2018 16:08

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Hochschulrecht ist Verwaltungsrecht - das ist eines der kompliziertesten Teilgebiete der Juristerei.
Eine entsprechende Klage müsste beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Da besteht zwar offiziell kein Anwaltszwang - aber ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht ohne eigenen Anwalt ist mit "quasi aussichtslos" realitätsnah beschrieben.
Das ist der Grund, weshalb hier bislang auch niemand geantwortet hat.

Reine Gerichtskosten (ohne Anwalt) sind 438€.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Vielleicht noch mal ein anderer Hinweis. Es scheint sich hier um einen Quereinsteiger zu handeln. Grundsätzlich sind die Hochschulen gehalten, zunächst einmal die Studenten zu berücksichtigen, die das Studium vom ersten Semester an an dieser Uni absolvieren. Man kann nicht plötzlich jemanden rauskicken, nur weil ein Quereinsteiger da ist. Das ist das Problem. Allerdings bewerben sich ja viele Studis an mehreren Unis. Treten dann natürlich nur an einer Uni an, d.h., an den anderen werden nach Ablauf der Immatrikulationszeit noch Plätze frei.

Der konkrete Nachweis, dass jetzt im Augenblick ein Platz frei sei, der dürfte schwierig sein. Allein ohne Anwalt nicht zu schaffen. Hat die Hochschule denn mitgeteilt, wie weit hinten Du auf der Warteliste stehst?

wirdwerden

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Da besteht zwar offiziell kein Anwaltszwang - aber ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht ohne eigenen Anwalt ist mit "quasi aussichtslos" realitätsnah beschrieben. Da las ich anderes, und übrigens auch von "traumhaften Erfolgsquoten", soweit es nicht das Medizinstudium betrifft: https://www.jetzt.de/lexikon/wie-kann-ich-mich-an-der-uni-einklagen-585532

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

muemmel, da hat sich in den letzten Jahren viel geändert. Ich hab zwar nur Einblick in eine Hochschule, aber auch da haben sich die Fälle, in denen man sich erfolgreich eingeklagt hat, drastisch reduziert auf die offensichtlichen Verwaltungsfehler, die halt immer mal vorkommen. Auch Hochschulen sind lernfähig. Dank der vielen Klagen in der Vergangenheit gibt es ja genug Gerichtsentscheide als Gebrauchsanweisungen.

Ich denke noch mit Schrecken an die Zeit, in welcher Anwälte bei rechtsschutzversicherten Studis so bis zu 50 Klagen auf Zulassung eingereicht haben. Irgendeiner Hochschule war dann schon ein Fehler unterlaufen. Da sich aber auch heute noch viele Studis an mehreren Unis bewerben, sind die Chancen doch nicht schlecht, dass er noch mit 1-2 Wochen Verspätung anfangen kann.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 21.03.2018 15:44

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