IHK Gebühr Wechsel der Pflichtversicherung

11. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hoffmeier
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
IHK Gebühr Wechsel der Pflichtversicherung

Hallo Zusammen,

die für mich zuständige IHK verlangt von mir eine Gebühr über 192,- €, weil ich meine Pflichtversicherung von Versicherer A zu Versicherer B gewechselt habe. (Keine Lücke im Schutz, auch keine Beitragslücke beim Versicherer, Vertrag also bezahlt).
Das habe ich in der Vergangenheit schon 2-3 x gemacht (ohne Zusatz IHK Gebühr). Das sei jetzt so und wäre über die Mitglieder Zeitschrift komminiziert worden so die telefonische Auskunft.
Weder der Zugang kann seitens der IHK nachgewiesen werden, noch finde ich auf deren Homepage hierzu keinen Hinweis.

Das Kostenrisiko bei dem Betrag überschaubar. Aber mach das Sinn, sich hier gerichtlich mit den Damen und Herren anzulegen?
Vorallem in Vorrausschau für dei Gesamtheit der Betroffenen + die zukünftigen Gebühren (weil denen die Mitgliedsbeiträge offensichtlich zu wenig sind)

Danke für Ihre Einschätzung,
Viele Grüße,
Thomas Hoffmeier

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Hoffmeier):
noch finde ich auf deren Homepage hierzu keinen Hinweis.

Und da steht was genau?



Zitat (von Hoffmeier):
die für mich zuständige IHK verlangt von mir eine Gebühr über 192,- €

In welcher Form konkret?



Zitat (von Hoffmeier):
Das sei jetzt so

Dann würde ich mal schriftlich und gerichtsfest eine substantiierte Begründung darüber einfordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Das sei jetzt so und wäre über die Mitglieder Zeitschrift komminiziert worden so die telefonische Auskunft.
Weder der Zugang kann seitens der IHK nachgewiesen werden, noch finde ich auf deren Homepage hierzu keinen Hinweis.


Man ist Mitglied einer Kammer ( Körperschaft des öffentlichen Rechts). Diese hat eine Satzung oder ähnliche Richtlinie. In dieser Richtlinie wird stehen welche Zahungen in welchen Fällen zu leisten sind.
Leider ist diese Grundlage nicht angegeben. Vermutlich wird die KöR eine Mitgliederversammlung haben oder durch ein anderes Gremium Beschlüsse fassen. Diese sind nicht erst mit der Mitteilung an die Mitglieder verbindlich, sondern mit der Beschlussfassung. Als Mitlgied muß man sich über diese in der Mitgliederversammlung gefaßen Beschlüsse informieren.

Wenn die IHK mitteilt, dies wäre in der Mitgliederzeitschrift bekannt gemacht, sollte man diesen Bericht lesen. Dort wird sicherlich auch stehen, wer, was, wann beschlossen hat.

-- Editiert von Spezi-2 am 11.01.2022 16:08

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Ich denke, du meinst die IKK - die Krankenversicherung? Eine Kammer erhebt (Pflicht)Mitgliesbeiträge, aber hat nichts mit Versicherungen zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Ich denke, du meinst die IKK - die Krankenversicherung?


Er wird schon die IHK meinen, denn z.B. der Gebührentarif der IHK Oberbayern und München sieht z.B. in Kap. 2.4. f) für Verwaltung und Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit einer Beendigung/Wechsel des Versicherungsschutzes (ausgenommen Widerruf) eine Gebühr in Höhe von 64€ vor.

Tatsächlich wird aber aus der Fragestellung nicht klar, worum es in der Fragestellung genau geht.

1x Hilfreiche Antwort

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