Ist Elternbrief ein Verwaltungsakt?

8. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
Treibwerk1212
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist Elternbrief ein Verwaltungsakt?

Hallo,

ist ein Elternbrief von der Schule, also bspw. ein Zettel auf dem die Direktorin Informationen für das neue Schuljahr, z.B. ein verpflichtender Ausflug im kommenden Schuljahr, verkündet, ein Verwaltungsakt gegen den man rechtlich vorgehen könnte?

Freundlich Grüße
Treibwerk

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15482 Beiträge, 8970x hilfreich)

Nein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114324 Beiträge, 38977x hilfreich)

Nicht jede Form einer Mitteilung / Information einer "amtlichen Stelle" stellt einen Verwaltungsakt dar.
Hier sehe ich keinen Verwaltungsakt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6066 Beiträge, 1319x hilfreich)

Meine Vorredner haben Recht. Sie haben aber die Möglichkeit über die Gremien der Schule (Schulkonferenz) Einfluss zu nehmen. Am besten sprechen Sie dazu den Vertreter der Elternschaft in der Schulkonferenz an

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1135x hilfreich)

Zitat:
ein Verwaltungsakt gegen den man rechtlich vorgehen könnte?
Das könnte im Einzefall durchaus sein (in aller Regel aber wohl nicht). Das wäre aber dann verhängnisvoll. Denn nicht nur kann man dagegen dann rechtlich vorgehen, sondern man muss dies (rechtzeitig) tun. Je nach landesrechtlicher Gesetzeslage mit einem Widerspruch oder mit einer gerichtlichen Anfechtungsklage. Tut man dies nicht (rechtzeitig), dass erwächst dieser Verwaltungsakt (wenn es denn einer ist) in Bestandskraft und erhält damit dann endgültige Verbindlichkeit. Wobei dank der vermutlich fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung aber vermutlich eine Frist von 12 Monaten für das Vorgehen bleibt, die also über das laufende Schuljahr hinaus dauert.

Im Allgemeinen erkennt man einen Verwaltungsakt daran, dass dieser darauf gerichtet ist, eine verbindliche Regelung herbeizuführen. Bei einem bloßen Terminplan oder ähnlichem will die Schule die ELtern wohl nur über das Datum des Ausflugs im Voraus informieren. Wohl eher nicht will die Schule mit einem solchen Terminplan verbindlich klären, dass der Ausflug auf jeden Fall stattzufinden und jedes Kind daran teilzunehmen hat. Vielleicht auch schon ganz einfach deshalb, weil die Schule hierfür keinen Klärungsbedarf sieht, z.B. weil die Schule die Rechtslage schon für geklärt hält oder mit Einwänden aus der Elternschaft ganz einfach nicht rechnet.

Grundsätzlich würde ich dies auch dann so sehen, wenn die Schule in dem Schreiben nur diesen Ausflug thematisiert und diesen als "verpflichtend" bezeichnet. Denn möglicherweise geht die Schule dann von einer schon bestehenden Verpflichtung aus und will eine solche nicht erst durch dieses Schreiben herbeiführen.

Aus den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes kann sich aber wieder das Gegenteil ergeben. Schulrecht ist Landesrecht, was streng genommen auch für solche Fragen gilt.

Verraten Sie, warum Eltern Ihrer Auffassung nach Bedenken gegen die Teilnahme des Kindes an dem Ausflug haben könnten?

Wenn der Ausflug der Sexualerziehung dienen oder in eine Moschee gehen soll, dann könnte wieder etwas anderes gelten. Dann vielleicht schon wegen der besonderen Bedeutung (und einer damit möglicherweise einhergehenden Regelungsbedürfitgkeit) der Angelegenheit. Insoweit kann ich Ihnen aber sagen, dass meiner Wahrnehmung nach in solchen Konstellationen die Eltern vor Gericht öfter gescheitert als erfolgreich gewesen sind.

Wenn das Schreiben aufgrund irgendwelcher Umstände wie ein Verwaltungsakt aussieht, tatsächlich aber noch immer keiner ist, dann gilt die Besonderheit, dass man sich gegen diesen (nur) scheinbaren Verwaltungsakt tatsächlich wie oben beschrieben wehren kann, aber dies nicht muss. Wenn es aussieht wie ein Verwaltungsakt, dann kann es also auch wie ein Verwaltungsakt angegriffen werden. Da es aber tatsächlich kein Verealtungsakt ist, kann das Schreiben aber auch bei Unterlassen der Anfechtung nicht in Bestandskraft erwachsen.

-- Editiert von User am 18. September 2023 21:47

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