Ist eine Unterkunft vglbar mit Arbeiterschlafmöglichkeit ein Zweitwohnsitz mit Meldepflicht?

24. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.09.2024 13:06:39
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist eine Unterkunft vglbar mit Arbeiterschlafmöglichkeit ein Zweitwohnsitz mit Meldepflicht?

Ich habe eine Schlafmöglichkeit, vergleichbar mit einer Monteurschlafmöglichkeit, gebucht und jetzt taucht die Frage auf, ob das als Zweitwohnsitz gilt und der Meldepflicht unterliegt. Ich wohne da nicht, habe nur einen Koffer und kann ausserhalb des Zimmers die Möglichkeit eine Gemeinschaftsdusche und Gemeinschaftstoilette benutzen. Es gibt einen Hauptwohnsizt wo ich auch gemeldet bin und normaler Weise wohne. Ich will nur nicht jeden Tag 100 km fahren.
Danke für die Antworten

-- Editiert von Moderator topic am 25. Februar 2023 12:19

-- Thema wurde verschoben am 25. Februar 2023 12:19




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Sarek):
Ich wohne da nicht,

Was unmittelbar zu der Frage führt, was dort denn dann konkret macht.


Zitat (von Sarek):
Ich habe eine Schlafmöglichkeit

Und das ist privat, Pension, ...?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12315.09.2024 13:06:39
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist ein Wohnheim, wie gesagt ich schlafe nur an 3 Tagen dort während der Arbeitstage. Es ist einfach möbliert
und ich würde dieses Zimmer niemals als Wohnung bezeichnen. Also eine Gemeinschaftsunterkunft einer Firma und keine Wohnung.

Wenn das Melderecht vorsieht, dass ich mich bei einer Gemeinschaftsunterkunft anmelden muss, habe ich gelesen, dass man sich innerhalb 6 Monaten (und nicht wie bei normalen Wohnungen innerhalb 2 Wochen) bei der Gemeinde anmelden muss.

Mit dieser Schlafmöglichkeit steht und fällt der Arbeitseinsatz, wenn ich wegen der "Nachteile" die ich in dieser Angelegenheit habe, wenn ich mich dort melden muss, muss ich nicht nur die Unterkunft beenden sondern auch diese Arbeit.

Mit der Angabe des BGB und den gen. § kann ich nichts anfangen.




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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34263 Beiträge, 17735x hilfreich)

Ja, natürlich ist das ein ZWS. Und den muss man auch nicht erst nach 6 Monaten anmelden, sondern u. U. sofort - wenn nämlich klar ist, dass man da länger als 6 Monate bleibt, weil man z. B. einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von Sarek):
wenn ich wegen der "Nachteile" die ich in dieser Angelegenheit habe,

Welche Nachteile sollte man denn da haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2024 13:06:39
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Arbeitsvertrag ist befristet,
Bei zwei muss man steuern bezahlen und die sind 22% von der ortsüblichen Miete, was im Münchner Raum sehr hoch ist, zu den Steuern, die ich sowieso zahlen muss kommt auch noch die Versteuerung der Gesamteinnahmen, was dann mit der Versteuerung der zw zu einer Schmälerung des nettoeinkommens mehrerer Monate führt. Klar, dass ich dann so schnell wie möglich kündige.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34263 Beiträge, 17735x hilfreich)

Wenn man kündigt, hat man gar keine Einnahmen mehr... Im Übrigen beträgt die ZWS in München 18%. Und da Sie ja anscheinend einen doppelten Haushalt führen, können Sie Wohnkosten (einschließlich ZWS) und Fahrtkosten steuerlich absetzen. Auch kann man sich in Bayern von der ZWS befreien lassen, wenn das Einkommen (Bruttolohn minus Ihrer ja eher hohen Werbungskosten) 29.000 Euro nicht überschreitet. Und Verheiratete sind generell von der ZWS befreit.

-- Editiert von User am 25. Februar 2023 17:23

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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