Falls falsch, bitte verschieben.
A+B sind Eltern von Kind C. Kind C ist id Kita. Eltern arbeiten. Zur Berechnung der Elternbeiträge werden vom JA Einkommensnachweise angefordert.
Diese erfolgten zuerst mit Lohnbescheinigungen und (da nun ergangen) durch Einreichung der EkSt-Bescheide. Neben den Lohneinkommen hat A auch Einkommen aus Vermietung. Durch den EkStBescheid wurde der Betrag X als Einkommen festgestellt.
Nun hat das JA wie folgt berechnet:
Einkommen gem. Lohnabrechnung
zzgl. Einkommen aus Vermietung
zzgl. Einkommen B
ohne Berücksichtigung des Steuerbescheides. Auf Nachfrage teilte das JA mit, dass es den Bescheid nicht berücksichtigen muss.
Ist es tatsächlich so?
(nein es geht nicht um uns, unsere Kinder sind erwachsen)
-- Editiert von AltesHaus am 15.04.2019 11:15
KITA - Elternbeitrag
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Möglich ist das, aber ob das in Falle Deiner Bekannten richtig ist, ist die andere Frage, denn jedes Bundesland, jede Kommune und auch jeder Träger, kann da unterschiedliche Regelungen haben.
Mal geht es nach dem Gesamt Nettoeinkommen, mal nach dem Gesamt Brutto, andere haben Einkommensstufen (ähnlich der Düsseldorfer Tabelle), mal darf das Einkommen bereinigt werden, mal nicht.
Mal interessiert das Einkommen auch gar nicht und es wird einfach eine Pauschale veranschlagt.
Und weil das noch nicht undurchsichtig genug ist, muss man dann noch zwischen kommunalen und kirchlichen als auch privaten Einrichtung unterscheiden.....
-- Editiert von spatenklopper am 15.04.2019 13:00
DA sollte man in den Vertrag gucken, evtl. noch in die Nutzungsordnung für diese Kita, dann weiss man, wie zu berechnen ist. Es ist Sache des Beteibers, wie so ein Vertrag ausgerichtet ist, das können wir hier auch bei bestem Bemühen nicht wissen.
wirdwerden
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Ich habe mir das jetzt mal durchgelesen. Eigentlich steht bezüglich der Einkommensermittlung sehr wenig irgendwie kann ich daraus nicht erkennen, dass das Bruttoeinkommen zur Berechnung herangezogen wird. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?
Zitat:§ 6 Einkommen
(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaf-felt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Le-bensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-setz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Für die An-rechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.
(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzli-chen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Ein-kommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf-grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuerge-setz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind die betroffenen Personen von den Elternbeiträgen befreit.
(5) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeit-suchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder Kapitel 4 (Sozialhilfe) sowie AsylbLG (Asylbewer-berleistungsgesetz) sind von der Zahlung eines Elternbeitrages nach dieser Satzung befreit.
Eigentlich steht alles drin was man wissen muss
Kurzfassung:
Es wird das gemeinsame unbereinigte Nettoeinkommen (aus ALLEN Einkommensarten) zur Berechnung herangezogen.
Und demnach hat das JA den EkStBescheid richtigerweise nicht berücksichtigt.
OK und warum dann noch 10 % drauf "Geschäftsführerzuschlag"? Auf Nachfrage erklärt man, dass die anderen ja Sozialabgaben zahlen, aber das ist doch dann widersprüchlich, da bei den Nichtselbstständigen ja das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt wird? Wo habe ich den Knoten im Hirn?
ZitatOK und warum dann noch 10 % drauf "Geschäftsführerzuschlag"? :
Ich vermute, dass die sich da auf §6 Absatz 2 beziehen, aber nur weil er oder sie Geschäftsführer ist, wird der Zuschlag nicht fällig.
Zitat:und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
Trifft das denn auf mindestens einen Teil Deiner Bekannten zu?
Falls nicht wären die 10% Zuschlag nicht fällig.
ZitatWo habe ich den Knoten im Hirn? :
Zumindest teilweise hier
Zitatda bei den Nichtselbstständigen ja das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt wird? :
Nein es wird das Nettoeinkommen (da sind die Sozialabgaben bereits raus gerechnet ) als Grundlage genommen.
Bereinigtes Netto ist wieder was anderes.
-- Editiert von spatenklopper am 17.04.2019 16:11
ZitatNein es wird das Nettoeinkommen (da sind die Sozialabgaben bereits raus gerechnet ) als Grundlage genommen. :
Bereinigtes Netto ist wieder was anderes.
ja sry Fehlformulierung ... während bei Angestellten das Nettoeinkommen (also abzgl. KK, Steuer etc.pp.) als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, wird dem Selbstständigen dies nicht zugestanden. Weder KK noch EkSteueraufwendungen etc. werden in Abzug gebracht. Geht nicht raus der Knoten in meinem Hirn
ZitatIch vermute, dass die sich da auf §6 Absatz 2 beziehen, aber nur weil er oder sie Geschäftsführer ist, wird der Zuschlag nicht fällig. :
wurde aber hinzugerechnet der Zuschlag ... und verstanden habe ich das auch nicht. Mandat hat er/sie nicht. Er ist Selbstständig, sie angestellt.
Ein Mandat braucht er nicht, es reicht wenn er selbstständig ist, aber eine dieser Voraussetzungen hier muss zutreffen ->
steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,
Trifft keiner dieser Punkte zu ist der Zuschlag nicht gerechtfertigt, oder ich hab auch irgendwo noch einen Knoten im Hirn.
Ist A oder B evtl. Beamter?
Die Regelung zielt auf Beamte, Berufssoldaten, Abgeordnete und Top-Manager - also die Berufsgruppen, die eine Altersversorgung vom Arbeitgeber bekommen, ohne dafür selbst Beiträge gezahlt zu haben. Da wird die kostenlose Altersversorgung halt als "geldwerter Vorteil" mit 10% zusätzlich zum Einkommen angesetzt.
ZitatIst A oder B evtl. Beamter? :
Nein A ist selbstständig und GF im eigenen Betrieb und B in einem Angestelltenverhältnis.
ZitatEs wird das gemeinsame unbereinigte Nettoeinkommen (aus ALLEN Einkommensarten) zur Berechnung herangezogen. :
Ist das oben stehende nicht falsch?
Die "Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes." ist bei Angestellten das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten.
ZitatUnd demnach hat das JA den EkStBescheid richtigerweise nicht berücksichtigt. :
Nein, der Einkommensteuerbescheid wird zumindest im Bereich der Werbungskosten berücksichtigt.
Zitat:ZitatEs wird das gemeinsame unbereinigte Nettoeinkommen (aus ALLEN Einkommensarten) zur Berechnung herangezogen. :
Ist das oben stehende nicht falsch?
Die "Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes." ist bei Angestellten das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten.
Richtig, es wird nicht das unbereinigte Nettoeinkommen genommen, sondern das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten.
Daher ist es auch sinnvoll bei Eltern, die einen Versorgungsanspruch haben das Einkommen um 10% zu erhöhen.
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