KITA - Elternbeitrag

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
KITA - Elternbeitrag

Falls falsch, bitte verschieben.

A+B sind Eltern von Kind C. Kind C ist id Kita. Eltern arbeiten. Zur Berechnung der Elternbeiträge werden vom JA Einkommensnachweise angefordert.

Diese erfolgten zuerst mit Lohnbescheinigungen und (da nun ergangen) durch Einreichung der EkSt-Bescheide. Neben den Lohneinkommen hat A auch Einkommen aus Vermietung. Durch den EkStBescheid wurde der Betrag X als Einkommen festgestellt.

Nun hat das JA wie folgt berechnet:

Einkommen gem. Lohnabrechnung
zzgl. Einkommen aus Vermietung
zzgl. Einkommen B

ohne Berücksichtigung des Steuerbescheides. Auf Nachfrage teilte das JA mit, dass es den Bescheid nicht berücksichtigen muss.

Ist es tatsächlich so?


(nein es geht nicht um uns, unsere Kinder sind erwachsen)


-- Editiert von AltesHaus am 15.04.2019 11:15

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Möglich ist das, aber ob das in Falle Deiner Bekannten richtig ist, ist die andere Frage, denn jedes Bundesland, jede Kommune und auch jeder Träger, kann da unterschiedliche Regelungen haben.

Mal geht es nach dem Gesamt Nettoeinkommen, mal nach dem Gesamt Brutto, andere haben Einkommensstufen (ähnlich der Düsseldorfer Tabelle), mal darf das Einkommen bereinigt werden, mal nicht.
Mal interessiert das Einkommen auch gar nicht und es wird einfach eine Pauschale veranschlagt.

Und weil das noch nicht undurchsichtig genug ist, muss man dann noch zwischen kommunalen und kirchlichen als auch privaten Einrichtung unterscheiden.....

-- Editiert von spatenklopper am 15.04.2019 13:00

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

DA sollte man in den Vertrag gucken, evtl. noch in die Nutzungsordnung für diese Kita, dann weiss man, wie zu berechnen ist. Es ist Sache des Beteibers, wie so ein Vertrag ausgerichtet ist, das können wir hier auch bei bestem Bemühen nicht wissen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich habe mir das jetzt mal durchgelesen. Eigentlich steht bezüglich der Einkommensermittlung sehr wenig irgendwie kann ich daraus nicht erkennen, dass das Bruttoeinkommen zur Berechnung herangezogen wird. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?

Zitat:
§ 6 Einkommen
(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaf-felt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Le-bensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-setz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Für die An-rechnung des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) sind die im BEEG gemachten Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung werden in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen.
(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzli-chen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Ein-kommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf-grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuerge-setz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind die betroffenen Personen von den Elternbeiträgen befreit.
(5) Bezieher von rechtmäßigen Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeit-suchende), SGB XII Kapitel 3 und/oder Kapitel 4 (Sozialhilfe) sowie AsylbLG (Asylbewer-berleistungsgesetz) sind von der Zahlung eines Elternbeitrages nach dieser Satzung befreit.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Eigentlich steht alles drin was man wissen muss ;)

Kurzfassung:

Es wird das gemeinsame unbereinigte Nettoeinkommen (aus ALLEN Einkommensarten) zur Berechnung herangezogen.

Und demnach hat das JA den EkStBescheid richtigerweise nicht berücksichtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

OK und warum dann noch 10 % drauf "Geschäftsführerzuschlag"? Auf Nachfrage erklärt man, dass die anderen ja Sozialabgaben zahlen, aber das ist doch dann widersprüchlich, da bei den Nichtselbstständigen ja das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt wird? Wo habe ich den Knoten im Hirn?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
OK und warum dann noch 10 % drauf "Geschäftsführerzuschlag"?


Ich vermute, dass die sich da auf §6 Absatz 2 beziehen, aber nur weil er oder sie Geschäftsführer ist, wird der Zuschlag nicht fällig.
Zitat:
und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,

Trifft das denn auf mindestens einen Teil Deiner Bekannten zu?
Falls nicht wären die 10% Zuschlag nicht fällig.

Zitat (von AltesHaus):
Wo habe ich den Knoten im Hirn?


Zumindest teilweise hier
Zitat (von AltesHaus):
da bei den Nichtselbstständigen ja das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt wird?


Nein es wird das Nettoeinkommen (da sind die Sozialabgaben bereits raus gerechnet ;) ) als Grundlage genommen.
Bereinigtes Netto ist wieder was anderes.




-- Editiert von spatenklopper am 17.04.2019 16:11

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nein es wird das Nettoeinkommen (da sind die Sozialabgaben bereits raus gerechnet ;) ) als Grundlage genommen.
Bereinigtes Netto ist wieder was anderes.


ja sry Fehlformulierung ... während bei Angestellten das Nettoeinkommen (also abzgl. KK, Steuer etc.pp.) als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, wird dem Selbstständigen dies nicht zugestanden. Weder KK noch EkSteueraufwendungen etc. werden in Abzug gebracht. Geht nicht raus der Knoten in meinem Hirn :(

Zitat (von spatenklopper):
Ich vermute, dass die sich da auf §6 Absatz 2 beziehen, aber nur weil er oder sie Geschäftsführer ist, wird der Zuschlag nicht fällig.


wurde aber hinzugerechnet der Zuschlag ... und verstanden habe ich das auch nicht. Mandat hat er/sie nicht. Er ist Selbstständig, sie angestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ein Mandat braucht er nicht, es reicht wenn er selbstständig ist, aber eine dieser Voraussetzungen hier muss zutreffen ->

steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern,

Trifft keiner dieser Punkte zu ist der Zuschlag nicht gerechtfertigt, oder ich hab auch irgendwo noch einen Knoten im Hirn. :crazy:

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ist A oder B evtl. Beamter?

Die Regelung zielt auf Beamte, Berufssoldaten, Abgeordnete und Top-Manager - also die Berufsgruppen, die eine Altersversorgung vom Arbeitgeber bekommen, ohne dafür selbst Beiträge gezahlt zu haben. Da wird die kostenlose Altersversorgung halt als "geldwerter Vorteil" mit 10% zusätzlich zum Einkommen angesetzt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ist A oder B evtl. Beamter?


Nein A ist selbstständig und GF im eigenen Betrieb und B in einem Angestelltenverhältnis.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
123_1337
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Es wird das gemeinsame unbereinigte Nettoeinkommen (aus ALLEN Einkommensarten) zur Berechnung herangezogen.


Ist das oben stehende nicht falsch?
Die "Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes." ist bei Angestellten das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten.

Zitat (von spatenklopper):
Und demnach hat das JA den EkStBescheid richtigerweise nicht berücksichtigt.

Nein, der Einkommensteuerbescheid wird zumindest im Bereich der Werbungskosten berücksichtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von 123_1337):
Zitat (von spatenklopper):
Es wird das gemeinsame unbereinigte Nettoeinkommen (aus ALLEN Einkommensarten) zur Berechnung herangezogen.


Ist das oben stehende nicht falsch?
Die "Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes." ist bei Angestellten das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten.


Richtig, es wird nicht das unbereinigte Nettoeinkommen genommen, sondern das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten.

Daher ist es auch sinnvoll bei Eltern, die einen Versorgungsanspruch haben das Einkommen um 10% zu erhöhen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.036 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen